Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 2. April 2026 ZK2 2026 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Dienstbarkeit) (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 30. Januar 2026, ZES 2024 634);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht March verfügte am 30. Januar 2026 in Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen vom 22. November 2024 vorsorglich was folgt: Sie verpflichtete den Gesuchsgegner als Eigentümer der belasteten Liegenschaft GB Nr. xx unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB sowie Ermächtigung zur Polizeihilfe im Widerhandlungsfall, dem Gesuchsteller als Eigentümer der berechtigten Liegenschaft GB Nr. yy die ungestörte Ausübung des im Grundbuch Schübelbach eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts zu gestatten. Namentlich in definierten Bereichen seien Freiräume von 80 bzw. 20 cm ab dem Strassenrand zu belassen und bauliche Massnahmen und das Platzieren von Vorrichtungen und Gegenständen untersagt (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1-3). Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, bis zum 15. April 2026 Klage in der Hauptsache einzureichen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4). Mit rechtzeitiger Berufung beantragt der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht sinngemäss (KG-act. 1 S. 2 f.), alle vorsorglichen Massnahmen aufzuheben und das Gesuch abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der Vorgabe zurückzuweisen, dass der Metallpfosten auf der Liegenschaft GB Nr. xx gegenwärtig nicht entfernt werden müsse bzw. der zugesprochene Freiraum auf 15 cm verkürzt werde. Ferner sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Berufungsgegner verlangt, die Berufung sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). 2. Vorliegend beinhaltet der Entscheid der vorsorglich erkennenden Einzelrichterin direkte Vollstreckungsmassnahmen im Sinne von Art. 236 Abs. 3 bzw. hier Art. 267 i.V.m. Art. 337 Abs. 1 ZPO. Daher handelt es sich nicht um einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts im Sinne von Art. 309 lit. a ZPO und ist die Berufung vorbehältlich der Erfüllung der Form- und Inhaltsvoraussetzungen (dazu unten E. 3) und der Streitwertgrenze von Fr. 10’000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) zulässig (vgl. auch Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 309 ZPO N 1a m.H.). Ist wie im vorliegenden Fall der Umfang der Ausübung
Kantonsgericht Schwyz 3 eines Fuss- und Fahrwegrechts strittig, bestimmt sich der Streitwert am Interesse an der umstrittenen Ausdehnung des Wegrechts oder am Interesse an der Beseitigung der dadurch verursachten zusätzlichen Belastung, wobei der höhere Betrag zählt (BGer 5A_796/2013 vom 17. März 2014 E. 1.2.2; BGer 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 1.2.3). Ob im vorliegenden Fall die Streitwertgrenze von Fr. 10’000.00 erreicht ist, ist fraglich, zumal die Parteien keine Ausführungen dazu machten. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, weil auf die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nicht einzutreten ist. 3. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (vgl. auch Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Sie muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (BGer 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3 und KG SZ ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 bestätigender BGer 4A_242/2025 vom 9. September 2025 je m.H.). M.a.W. muss der Berufungsführer in Bezug auf das angefochtene Urteil unter Angabe von Belegstellen, d.h. konkreten, in den Akten liegenden Beweismitteln, eine Gegenargumentation formulieren. Er kann nicht nur kritisieren, dass einzelne erstinstanzliche Erwägungen nicht mit seinen Behauptungen und Schlussfolgerungen übereinstimmen, sondern seine Begründung muss aufzeigen, dass diese insgesamt das angefochtene Urteil nicht stützen (dazu auch Hurni/Schlup/Sterchi, in: Aebi- Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 311 ZPO N 17). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Fehlt
Kantonsgericht Schwyz 4 eine genügende Begründung, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (KG SZ ZK1 2025 32 vom 10. März 2026 E. 3; Reetz, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38 m.H.; Hurni/Schlup/Sterchi, a.a.O., Art. 311 ZPO N 16). a) Die Einzelrichterin geht im Sachverhalt von einer durch das Amt für Raumentwicklung anlässlich eines Augenscheins festgestellten, nicht bewilligten Versetzung der streitgegenständlichen Zufahrt aus. Dadurch sei der Kurvenradius enger geworden. Sie hält es zusammenfassend für glaubhaft gemacht, dass insbesondere längere Fahrzeugkompositionen nur unter Beanspruchung des Wieslands um die Kurve kommen könnten, weil das erforderliche Ausholen durch die Platzierung eines Steinklumpens beim Bankett erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht sei. Freiräume von je 20 cm neben dem Strassenrand würden nicht genügen. Es sei ein verhältnismässiger, die Nutzung des Bodens des Gesuchsgegners kaum einschränkender Freiraum von 80 cm zu belassen, um längeren Fahrzeugkompositionen ein Ausholen und damit ein problemloses Befahren der Kurve zu ermöglichen (angef. Verfügung, E. 1A i.V.m. E. 2.3.2). b) aa) Der Berufungsführer macht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren diverse Aspekte und Beweismittel vorgebracht, auf welche die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen sei (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 4). Ob bereits deswegen auf seine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. KG-act. 1, S. 5 ff. 4 ff. und S. 12 ff. Ziff. 12 ff.) nicht einzutreten ist, weil der Berufungsführer keine Belegstellen nennt, aus denen sich ergeben soll, dass er im erstinstanzlichen Verfahren (rechtzeitig) die entsprechenden Parteibehauptungen aufgestellt und Beweismittel eingereicht hat, kann offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob es sich bei den zwei Videoaufnahmen vom 29. Dezember 2025 (KG-act. 1/7 und 1/8), die zeigen sollen, wie ein Traktor mit Anhänger oder ein grosser Lastwagen die fragliche Stelle ohne jedes Problem und ohne merkliche Temporeduktion befahren könne (KG-act. 1, S. 6 Ziff. 5.2), mit der Berufungsgegnerin (KG-act. 7, S. 4 Ziff. 4) um Potestativnoven handelt, die unter dem Vorbehalt von Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO im Berufungsverfahren nicht zu beachten sind. Denn soweit der Berufungsführer mit den angeblich bereits erstinstanzlich und den neu aufgelegten Videos belegen will, dass die fragliche
Kantonsgericht Schwyz 5 Kurve täglich mehrmals mit einem Traktor mit Anhänger oder einem grossen Lastwagen nicht in einem besonders langsamen Tempo bzw. problemlos befahren werden könne, argumentiert er an der Sache vorbei. Denn dieser Einwand lässt ausser Acht, dass sich die Einzelrichterin aufgrund baubehördlicher Feststellungen auf längere Fahrzeugkompositionen bezieht. Deshalb vermag der Berufungsführer anhand der Videos – selbst wenn diese von der Berufungsinstanz zu beachten wären – nicht aufzuzeigen, dass sich die angefochtene Verfügung nicht aufrechthalten lässt. bb) In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungsführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da die Vorinstanz zwar das Bundesgericht zitiere, welches einen beidseitigen Freiraum von 20 cm für angemessen halte, danach aber ohne jede weitere Erläuterung behaupte, dies würde den vorliegenden Gegebenheiten zumindest im Kurvenbereich nicht gerecht. Was für Gegebenheiten dies konkret seien und wieso die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweiche, bleibe schleierhaft (KG-act. 1, S. 14 Ziff. 15). Entgegen der Auffassung des Berufungsführers führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr wohl aus, aufgrund welcher Gegebenheiten sie einen beidseitigen Randstreifen von 20 cm neben der Fahrbahn zumindest im Kurvenbereich nicht für ausreichend erachte. So führte sie im unmittelbaren Anschluss daran aus, dass der Gesuchsgegner den Kurvenradius durch die bis anhin nicht bewilligte Strassenverlegung massgebend verändert und das damit erforderliche Ausholen durch die Platzierung des Steinklumpens beim Bankett insbesondere für längere Fahrzeugkompositionen erheblich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht habe (angef. Verfügung, E. 2.3.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufung nicht rechtsgenüglich auseinander, weshalb ihr eine ausreichende Begründung fehlt. Begründete die Vorinstanz somit, weshalb sie einen beidseitigen Randstreifen von 20 cm neben der Fahrbahn zumindest im Kurvenbereich nicht für ausreichend erachte, kann ihr – entgegen der Auffassung des Berufungsführers (vgl. KG-act. 1, S. 11 f. Ziff. 10 f. und S. 13 Ziff. 13.2) – keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Ob und in welcher Breite neben der Fahrbahn zusätzlich ein freier Raum erforderlich ist, um die normale Befahrbarkeit zu gewährleisten, hat die Einzelrichterin
Kantonsgericht Schwyz 6 vorsorglich beurteilt, der Berufungsführer nach dem eben Gesagten indes nicht hinreichend begründet angefochten. Im Übrigen behauptet der Berufungsführer nicht, dass ein vorsorglich verfügter Freiraum von 80 cm die Nutzung seines Bodens unverhältnismässig beeinträchtigen würde. Zusammengefasst fehlt der Berufung eine genügende Begründung und ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. c) Zufolge des Nichteintretens auf die Berufung muss sich die Berufungsinstanz auch nicht mit dem Vorbringen des Berufungsführers befassen (vgl. KGact. 1, S. 12 f. Ziff. 12 ff.), es sei zu einer Gehörsverletzung durch die Einzelrichterin gekommen (vgl. BGer 4A_632/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4). Abgesehen davon ist auch diese Rüge nicht hinreichend begründet, da die angeblichen Gehörsverletzungen ohnehin im Zusammenhang mit Argumenten geltend gemacht werden, die an der wesentlichen Begründung des angefochtenen Entscheids vorbeigehen (vgl. oben E. 3b). Nota bene nahm die Einzelrichterin sowohl die behaupteten Möglichkeiten, mit grösseren landwirtschaftlichen Fahrzeugen die sanierte Strasse problemlos befahren zu können, als auch die Bestreitungen von Störmanövern und die Zugabe zur Kenntnis, dass ein Stein in einem Abstand von 30-50 cm niedergelegt worden sei, damit genügend Manövrierraum vorhanden sei (angef. Verfügung, E. 2.2). Ob die Gründe für die Annahme der Einzelrichterin, dass für längere Fahrzeugkompositionen ohne Freiraum von bis zu 80 cm zu wenig Manövrierraum vorhanden sei, stichhaltig ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Angemessenheit der Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung, auf die hier nach dem Gesagten (vgl. oben E. 3b) nicht einzutreten ist. d) Ist auf die Berufung nicht einzutreten, ist nicht zu beurteilen, ob die angefochtene Verfügung den im Berufungsverfahren thematisierten Metallpfosten (vgl. KG-act. 1, S. 15 ff. Ziff. 17 ff.) betrifft. Ohnehin wäre nötigenfalls für die Anpassung von Vollstreckungsmassnahmen nebst den Behelfen von Art. 334 ZPO das Massnahmegericht (Art. 268 ZPO) zuständig (Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 337 ZPO N 7; Josi/Kellerhans, in: Aebi-Müller/Müller
Kantonsgericht Schwyz 7 [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III,, 2. A. 2026, Art. 337 ZPO N 14 m.H.). 4. Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Mit dem Nichteintreten werden das Gesuch um aufschiebende Wirkung und der Berufungsantrag auf Aufhebung des Superprovisoriums vom 22. November 2024 gegenstandslos. Ausgangsgemäss hat der Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und den Berufungsgegner angemessen zu entschädigen (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 10 GebTRA);-
Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 2’000.00 gedeckt und dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1’200.00 zurückbezahlt. 3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, den Berufungsgegner im Berufungsverfahren mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. i.V.m. Art. 98 oder Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30’000.00. 5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 2. April 2026 amu