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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 22.04.2026 ZK2 2025 77

22 avril 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·PDF·4,827 mots·~24 min·10

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | Höfe ER vereinfacht (vorm. beschleunigt)

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 22. April 2026 ZK2 2025 77 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler. In Sachen A.________, Kläger und Beschwerdeführer, gegen Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________ vom 5. Dezember 2025, ZEV 2025 77);hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Am 24. Juli 2025 reichte der Kläger bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________ gegen seinen Vater als Beklagten eine als «Klage auf Ausbildungsunterhalt (ZGB 276)» betitelte Eingabe ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. August 2025 bis zum Abschluss der Ausbildung – inklusive einer eventuell weiterführenden Ausbildung – einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2’671.- zu bezahlen, entsprechend dem realistisch berechneten Grundbedarf. 2. Der Beklagte sei zur vollständigen Offenlegung seiner Einkommens-, Vermögens- und Steuerverhältnisse zu verpflichten (aktuelle Lohnabrechnungen, Bonuszahlungen, Steuerveranlagung, Angaben zu Einkommensverhältnissen der Ehefrau, Mietkosten etc.). 3. Die vom Arbeitgeber bezogenen Kinderzulagen (CHF 350.-/Monat) seien rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Bezugs (bzw. 5 Jahre rückwirkend) dem Kläger und dessen Bruder C.________ zuzusprechen und künftig zusätzlich zum Unterhalt zu bezahlen. Inklusive Verzugszinsen in Höhe von 5%. Diese werden hälftig dem Bruder C.________ weitergeleitet und kann das Gericht C.________ mitteilen. C.________ besucht seit Juli 2025 die Rekrutenschule und verfügt ausser der EO über kein Erwerbseinkommen. 4. Es sei festzustellen, dass dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 117 ZPO zusteht, da er mittellos ist und sein Anliegen nicht aussichtslos ist. 5. Die Verfahrens- und Gerichtskosten sowie die angemessenen Anwaltskosten seien dem Beklagten aufzuerlegen, da er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht wiederholt nicht nachgekommen ist. 6. Das Verfahren sei direkt dem Gericht zu unterbreiten und nicht nochmals der Schlichtungsbehörde, da die Erfolgsaussichten einer gütlichen Einigung nach Art. 198 lit. d ZPO klar fehlen. 7. Es gilt zudem zu prüfen, ob sich die Familienzulagen seit seiner Anstellung bei der D.________ erhöht haben.

Kantonsgericht Schwyz 3 8. Aufgrund meiner bisherigen Aufwände (Betreibung, Strafverfahren, Schlichtungsbesuche, Anwaltskosten und Anmeldung bei Alimenteninkasso) bitte ich das Gericht eine angemessene Genugtuung zu sprechen. Mit Schreiben vom 2. September 2025 (Vi-act. D/3) forderte die Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________ den Kläger dazu auf, sich zur fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren zu äussern. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 15. September 2025 (Postaufgabe) dazu Stellung (Viact. D/4). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies die Einzelrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab (Vi-act. D/7). b) Der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 5. Dezember 2025 (nachfolgend angef. Verfügung) am 17. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts B.________ vom 5. Dezember 2025 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 überwies die Vorinstanz die Akten und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). 2. a) Der Entscheid über die gänzliche oder teilweise Verweigerung oder Entziehung der unentgeltlichen Rechtspflege kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerde richtet sich gegen die Vorinstanz (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2). Mit der Beschwerde können die unrichtige

Kantonsgericht Schwyz 4 Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, doch prüft sie eine Rechtsfrage grundsätzlich nur auf Rüge hin. Wird eine Rüge erhoben und erweist sich die gerügte Erwägung des angefochtenen Entscheids als fehlerhaft, wenn auch aus einem anderen Grund als der Rechtsmittelkläger geltend macht, so ist die Rüge dennoch begründet. Umgekehrt kann die gerügte Erwägung in der Begründung zwar falsch, aber mit einer anderen Argumentation im Ergebnis doch richtig sein, womit sich die Rüge als unbegründet erweist (Kistler/Wuillemin, in: Aebi- Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 320 ZPO N 12). Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung beschränkt sich die Beschwerdeinstanz auf eine Willkürprüfung (Kistler/Wuillemin, a.a.O., Art. 320 ZPO N 14). b) Die Beschwerde ist mit einem Antrag schriftlich und begründet einzureichen, wobei für die Begründung dieselben Anforderungen gelten wie bei der Berufung (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 7). Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist, wobei gegebenenfalls die Aktenstücke, auf die sich die Kritik stützt, genau zu bezeichnen sind. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36 ff. m.H.). Die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und deren Begründung sind zwar tiefer, allerdings wird auch bei Laien

Kantonsgericht Schwyz 5 vorausgesetzt, dass als Antrag eine Formulierung gewählt wird, aus der sich zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und eine Begründung geliefert wird, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelführers unrichtig sein soll (KG SZ ZK2 2025 45 vom 7. August 2025 E. 2a; OG ZH LF140079 vom 11. November 2024 E. 4). 3. a) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Damit wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV auf Gesetzesstufe gewährleistet (BGer 4A_512/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 4.1). Wer diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ab. Die Frage der Mittellosigkeit liess sie offen (angef. Verfügung, E. 4). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Rechtsbegehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wenn mit anderen Worten die Verlustrisiken die Gewinnchancen klar und deutlich überwiegen (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Die Gewinnchancen sind in einer summarischen, auf Glaubhaftmachen beschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes vorläufig und zum Voraus zu beurteilen und abzuschätzen (Art. 119 Abs. 3 ZPO; BGE 131 I 113 E. 3.7.3; Sarbach, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2. A. 2026, Art. 117 ZPO N 253; OG ZH PP170007 vom 29. Juni 2017 E. II.1). Immerhin kann die Gegenpartei angehört werden

Kantonsgericht Schwyz 6 (Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Ein eigentliches Beweisverfahren ist jedoch nicht durchzuführen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 117 ZPO N 20). Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint. In keinem Fall darf der Hauptprozess in das summarische Verfahren vorverlagert werden. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, angesichts der Gewinnchancen und den zu leistenden Prozesskosten sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 133 III 614 E. 5; BGE 131 I 113 E. 3.7.3). c) Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt und ausreichende Prozesschancen nur für einzelne davon bejaht, kann die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise, d.h. für die nicht aussichtslosen Begehren gewährt werden (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 371; Sarbach, a.a.O., Art. 117 ZPO N 229 und Art. 118 ZPO N 130). Folglich ist bei mehreren Rechtsbegehren für jedes gesondert die Aussichtslosigkeit zu prüfen. 4. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGer 5A_783/2009 vom 5. August 2010 E. 3.3.2). Vorliegend ist gemäss den unangefochtenen Erwägungen der Vorinstanz von zwei Sachanträgen des Beschwerdeführers im Hauptverfahren auszugehen: Der Beschwerdeführer beantragte einerseits Volljährigenunterhalt in Höhe von Fr. 2’671.00 ab dem 1. August 2025 (angef. Verfügung, E. 2; nachfolgend E. 5). Andererseits verlangte er die Auszah-

Kantonsgericht Schwyz 7 lung von Familienzulagen rückwirkend auf 5 Jahre für sich und seinen Bruder C.________ (angef. Verfügung, E. 3; nachfolgend E. 6). 5. a) Zur Frage der Aussichtslosigkeit des Antrags auf Volljährigenunterhalt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer und sein Vater hätten am 24. August 2021 eine Vereinbarung betreffend Abänderung Kindesunterhalt vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West unterzeichnet und sich darauf geeinigt, dass der Vater dem Beschwerdeführer «weiterhin bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung (voraussichtlicher Abschluss als Applikationsentwickler EFZ an der E.________ im Juli 2024) einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1’600.00 zzgl. Ausbildungszulagen» zu bezahlen habe. Dieser Unterhaltsbeitrag sei mit Vereinbarung vom 15. Mai 2023 wiederum abgeändert worden. In dieser Vereinbarung habe sich der Vater verpflichtet, seinem Sohn monatlich Fr. 985.00 bis zum Mietbeginn einer Wohnung bzw. ab Mietbeginn Fr. 1’220.00 zzgl. Ausbildungszulagen zu bezahlen bis und mit Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (voraussichtlich August 2024). Der Beschwerdeführer sei bereits bei der ersten Abänderung des Unterhalts am 24. August 2021 volljährig gewesen. In beiden Vereinbarungen sei jeweils die Rede vom «Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (voraussichtlich August 2024)» bzw. werde in der Vereinbarung vom 24. August 2021 die konkrete Ausbildung zum Applikationsentwickler EFZ genannt. Eine darüberhinausgehende Ausbildung ergebe sich nicht aus den Vereinbarungen. Gestützt auf die Vereinbarungen scheine der Abschluss der Lehre das Ausbildungsziel des Beschwerdeführers darzustellen – sowohl vor als auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit, zumal die letzte Abänderung des Unterhaltsbeitrags erst rund zwei Jahre her sei. Eine erhebliche, dauernde und unvorhersehbare Änderung der Verhältnisse oder ein ausserordentliches Bedürfnis, die eine Änderung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen würden, werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Offen bleibe auch, was das konkrete Ausbildungsziel sei. Der Beschwerdeführer absolviere zurzeit die

Kantonsgericht Schwyz 8 Berufsmaturität, mache jedoch keine Ausführungen dazu, ob er nach erfolgreichem Abschluss an einer Fachhochschule studieren und welchen konkreten Beruf er anstreben möchte. Er habe seine Ausbildungsabsichten bzw. sein Berufsziel weder glaubhaft gemacht noch dargelegt, inwiefern er während der Minderjährigkeit einen konkreten Ausbildungsplan gehabt habe und weshalb dieser nicht bereits in der Vereinbarung vom 15. Mai 2023 berücksichtigt worden sei. Vor diesem Hintergrund würden die Gewinnaussichten auf Zusprechung von Volljährigenunterhalt beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren (angef. Verfügung, E. 2.2 [recte: 2.3]). b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine unzulässige vertiefte materielle Prüfung vorgenommen. Massgeblich sei einzig, ob der Anspruch nicht ausgeschlossen sei. Angesichts seiner sehr guten Abschlussnoten, laufender Berufsmaturität, objektiver Notwendigkeit einer Spezialisierung sowie der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 277 Abs. 2 ZGB sei das Begehren zumindest vertretbar (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 4.3). Er macht in diesem Zusammenhang auch eine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 4.5). c) aa) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung in

Kantonsgericht Schwyz 9 der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache. Nach der Rechtsprechung kann eine solche Verletzung jedoch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über eine umfassende Kognition verfügt. Eine solche Heilung muss jedoch die Ausnahme bleiben und ist grundsätzlich nur in einem Fall zulässig, in dem die Verletzung der Verfahrensrechte der beeinträchtigten Partei nicht besonders schwerwiegend ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.H. = Pra 2017, Nr. 2). Trotz formeller Natur des Gehörsanspruchs stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs sodann keinen Selbstzweck dar. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, inwiefern das Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn die Gehörsverletzung ausgeblieben wäre; ansonsten besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 150 III 238 E. 4.5 m.H.). bb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Begründung in der angefochtenen Verfügung erlaube keine sachgerechte Anfechtung, trifft dies nicht zu. Die angefochtene Verfügung genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben könnte und dem Beschwerdeführen dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5), legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist dies ersichtlich. Eine sachgerechte Anfechtung war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich. cc) Zutreffend ist dagegen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Frist zur Stellungnahme ansetzte (gemeint: nach Eingang der Stellungnahme des Beklagten vom 31. Oktober 2025; Vi-act. A/II). Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter anderem auch auf Beilagen abstützte, die der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 auflegte (vgl. angef. Verfügung, E. 2.2 [recte: 2.3] und 3.2), ohne dem Beschwerdeführer vorgängig Frist zur Stellungnahme angesetzt zu haben (vgl. Art. 53 Abs. 3

Kantonsgericht Schwyz 10 ZPO), verletzte sie dessen rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch nicht dar, inwiefern das Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn die Gehörsverletzung ausgeblieben wäre, wenn ihm also Frist zur Stellungnahme angesetzt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufzuheben. dd) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seine Eingabe zur fehlenden Aussichtslosigkeit (Vi-act. D/4) übergangen, ist Folgendes festzuhalten: Zwar trifft es zu, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit seiner Eingabe vom 14. September 2025 (Viact. D/4) auseinandersetzte. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt zwar, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 m.H.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Eingabe vom 14. September 2025 entscheidwesentlich gewesen sei. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz musste sich daher in der angefochtenen Verfügung nicht damit auseinandersetzen. Ohnehin legt der Beschwerdeführer auch hier nicht dar, inwiefern das Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn die Gehörsverletzung ausgeblieben wäre, wenn sich also die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Eingabe vom 14. September 2025 auseinandergesetzt hätte. ee) Zusammenfassend trifft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzig im Zusammenhang mit der unterlassenen Fristansetzung zur Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 31. Oktober 2025 zu. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch nicht darlegt, inwiefern das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 11 fahren anders ausgegangen wäre, wenn die Gehörsverletzung ausgeblieben wäre, ist die angefochtene Verfügung trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufzuheben. d) aa) In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach gestützt auf die Vereinbarungen (vom 24. August 2021 und 15. Mai 2023) der Abschluss der Lehre das Ausbildungsziel des Beschwerdeführers darzustellen scheine – sowohl vor als auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit, zumal die letzte Abänderung des Unterhaltsbeitrags erst rund zwei Jahre her sei –, nicht auseinander. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2025 (Postaufgabe) an die Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass es sich bei der Berufsmaturität weiterhin um eine Erstausbildung handle. Sie stelle keine Zweitausbildung dar, sondern sei eine direkte und zeitlich enganschliessende Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung (Vi-act. D/4). Ob aufgrund der reduzierten Anforderungen an eine Laienbeschwerde (vgl. oben E. 2b) diesbezüglich über die fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde hinweggesehen und stattdessen behelfsmässig auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 15. September 2025 (Postaufgabe) rekurriert werden kann, kann offenbleiben, weil der Standpunkt des Beschwerdeführers ohnehin nicht begründet ist. bb) Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsanspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist auf die Verwirklichung einer beruflichen Ausbildung gerichtet, die es dem Kind erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden

Kantonsgericht Schwyz 12 (BGE 115 II 123 E. 4b m.H.). Dabei misst sich die Angemessenheit an den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich nur für eine berufliche Erstausbildung. Zweitausbildung, Weiterbildung und Zusatzausbildung fallen in der Regel nicht darunter, auch wenn sie als nützlich angesehen werden können (BGer 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 2.2; BGE 118 II 97 E. 4a; BGE 115 II 123 E. 4b; BGE 107 II 465 E. 6c). Doch ist die berufliche Ausbildung als Lebensplan zu verstehen und kann nebst der eigentlichen Berufsschulung auch die Finanzierung einer weiterführenden beruflichen Ausbildung, wie z.B. an einer Fachhochschule umfassen (BGE 115 II 123 E. 4b; Michel/Ludwig, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 277 ZGB N 4). Der Ausbildungs- bzw. berufliche Lebensplan ist von Eltern und Kind gemeinsam zu entwickeln und zu entscheiden (Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 277 ZGB N 9; BGer 5A_97/2017 und 5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 9.1). Konnte (namentlich wegen des auf 18 Jahre herabgesetzten Volljährigkeitsalters) ein Plan über den Schul- oder einen anderweitigen (Teil-)Abschluss hinaus vor Volljährigkeit noch nicht getroffen werden, muss dies nach Volljährigkeit nachgeholt werden (Fountoulakis, a.a.O., Art. 277 ZGB N 13 in fine). cc) In tatbestandlicher Hinsicht ist folgender Sachverhalt glaubhaft gemacht: Am 10. August 2020 trat der Beschwerdeführer eine 4-jährige Lehre zum Informatiker EFZ an (Vi-BB 1). An der Schlichtungsverhandlung vom 24. August 2021 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West betreffend Abänderung des Kindesunterhalts einigten sich der Beklagte und der Beschwerdeführer darauf, dass der Beklagte dem Beschwerdeführer «weiterhin bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung (voraussichtlicher Abschluss als Applikationsentwickler EFZ an der E.________ im Juli 2024)» einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’600.00 zuzüglich Ausbildungszula-

Kantonsgericht Schwyz 13 gen bezahlt (Vi-BB 2). In einem weiteren Verfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts, dieses Mal durchgeführt vor dem Bezirksgericht B.________, einigten sich der Beklagte und der Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 15. Mai 2023 darauf, dass der Beklagte dem Beschwerdeführer monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 985.00 bis zum Mietbeginn einer eigenen Wohnung bzw. Fr. 1’220.00 ab Mietbeginn zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen habe. Weiter vereinbarten die Parteien, dass diese Unterhaltspflicht «bis und mit Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (voraussichtlich August 2024)» gelte (Vi-KB 3). Am 31. Juli 2024 schloss der Beschwerdeführer seine 4-jährige Ausbildung Informatik EFZ mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ab (Vi-BB 1). Ab 1. August 2024 begann er bei der F.________ GmbH zu arbeiten (Vi-KB 4). Im Januar 2025 wurde er prüfungsfrei in die Berufsmaturitätsschule G.________ aufgenommen (Viact. D/4.2). Der Beschwerdeführer beabsichtigte zuerst eine zweijährige berufsbegleitende Ausbildung. Aufgrund der Kündigung und Freistellung durch den Arbeitgeber am 28. April 2025 entschloss er sich zum einjährigen Vollzeitlehrgang Technische Berufsmaturität, die er seit August 2025 absolviert (Viact. D/2.9). dd) Nach dem Gesagten haben Eltern und Kind den Ausbildungsbzw. beruflichen Lebensplan gemeinsam zu entwickeln und zu entscheiden, wobei dies auch nach Volljährigkeit noch nachgeholt werden kann, wenn der Entscheid vor Volljährigkeit noch nicht getroffen werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde am ________ 2003 geboren und war somit am 24. August 2021, als er die erste Vereinbarung mit dem Beklagten betreffend Abänderung des Kindesunterhalts traf, volljährig. Die Vorinstanz durfte aus dem Wortlaut der damals getroffenen Vereinbarung zu Recht den Schluss ziehen, dass der Abschluss der Lehre als Applikationsentwickler EFZ das Ausbildungsziel des Beschwerdeführers darzustellen scheine. Dieser Schluss der Vorinstanz wurde bestärkt durch die zweite Vereinbarung betreffend Abände-

Kantonsgericht Schwyz 14 rung des Kindesunterhalts, welche die Parteien am 15. Mai 2023 trafen und in welcher die Parteien erneut bekräftigten, dass die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten bis und mit Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des Beschwerdeführers – der damals seit dem 10. August 2020 die 4-jährige Lehre zum Informatiker EFZ absolvierte – gelte, was voraussichtlich im August 2024 der Fall sei. Auch wenn ein Lehrabschluss im Einzelfall mitunter nicht als angemessene, zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führende Ausbildung zu qualifizieren ist, wenn er im Rahmen des Ausbildungsplans nur eine erste Etappe darstellt, die noch nicht zur selbstfinanzierten Vertiefungs- oder Weiterbildung befähigt (KG SG FO.2018.4-K2 vom 17.Juli 2020, in: CAN 2021 Nr. 31, S. 89 ff., S. 92), sprechen im vorliegenden Fall die beiden von den Parteien getroffenen Vereinbarungen gegen ein über den Abschluss der Lehre als Applikationsentwickler EFZ hinausgehendes Ausbildungskonzept. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Gewinnaussichten auf die Zusprechung von Volljährigenunterhalt beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren, und bejahte infolgedessen zu Recht die Aussichtslosigkeit. e) Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach offenbleibe, was das konkrete Ausbildungsziel sei. Der Beschwerdeführer mache keine Ausführungen dazu, ob er nach erfolgreichem Abschluss der Berufsmatura an einer Fachhochschule studieren und welchen konkreten Beruf er anstreben möchte. Er habe seine Ausbildungsabsichten bzw. sein Berufsziel weder glaubhaft gemacht noch dargelegt, inwiefern er während der Minderjährigkeit einen konkreten Ausbildungsplan gehabt habe und weshalb dieser nicht bereits in der Vereinbarung vom 15. Mai 2023 berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich kann auch nicht behelfsmässig auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 15. September 2025 (Postaufgabe) rekurriert werden, weil der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme ebenfalls keine Ausführungen

Kantonsgericht Schwyz 15 zu seinem konkreten Ausbildungsziel machte. Auch insofern ist fraglich, ob die Beschwerde den reduzierten Anforderungen an eine Laienbeschwerde (vgl. oben E. 2b) überhaupt genügt. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, weil die Beschwerde nach dem Gesagten ohnehin nicht begründet ist. 6. a) In Bezug auf den Antrag betreffend Auszahlung von Familienzulagen rückwirkend auf 5 Jahre für den Beschwerdeführer und dessen Bruder führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Ausbildungszulagen seien auf Gesuch des Beschwerdeführers hin gestützt auf die Verfügung vom 24. August 2021 der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe (Vi-BB 4) offenbar direkt der Mutter des Beschwerdeführers überwiesen worden. Gestützt darauf würden die Erfolgsaussichten auch in diesem Punkt beträchtlich geringfügiger erscheinen als die Verlustgefahren (angef. Verfügung, E. 3.2). Der Beschwerdeführer sei sodann nicht Anspruchsberechtigter für die Ausbildungszulagen seines Bruders. Auch aus diesem Grund erweise sich der Antrag auf Auszahlung der Familienzulagen als aussichtslos (angef. Verfügung, E. 3.3). b) Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass nicht die gesetzlichen Ausbildungszulagen, sondern die von der Arbeitgeberin des Beklagten ergänzend ausbezahlten freiwilligen Familienzulagen von Fr. 350.00 pro Monat Gegenstand der Klage seien. Die Vorinstanz habe einen anderen Anspruch als den eingeklagten geprüft (KG-act. 1, S. 2 f. Ziff. 3.2 und 4.1). Sodann habe die Vorinstanz die Aktivlegitimation zu Unrecht verneint. Er habe keinen eigenen Anspruch auf Zulagen des Bruders geltend gemacht, sondern vielmehr die zweckwidrige Zurückbehaltung familienbezogener Leistungen durch den Beklagten (KG-act. 1, S. 3 Ziff. 4.2). Ausserdem rügt er auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 4.5).

Kantonsgericht Schwyz 16 c) Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Zusammenhang die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, dass die Vorinstanz seine frühere Eingabe zur Nicht-Aussichtslosigkeit übergangen habe, keine Frist zur Stellungnahme angesetzt habe und die Begründung keine sachgerechte Anfechtung erlaube, kann auf das bereits oben Gesagte verwiesen werden (oben E. 5c). Im vorliegenden Zusammenhang begründet der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlich damit, dass die Vorinstanz zentrale Argumente (freiwillige Familienzulagen) nicht behandelt habe (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 4.5). Zutreffend ist, dass der Kläger mit seiner Klage auf die freiwilligen Familienzulagen abzielte (Vi-act. A/I, S. 2 Ziff. 8). Ebenfalls zutreffend ist, dass die Verfügung der Ausgleichskasse vom 24. August 2021 lediglich die Direktüberweisung der gesetzlichen Ausbildungszulagen gemäss Art. 8 FamZG von monatlich Fr. 280.00 an die Mutter des Beschwerdeführers betrifft (Vi-BB 4). Die freiwilligen Familienzulagen, welche die Arbeitgeberin gemäss Darstellung des Beschwerdeführers dem Beklagten auszahlte, sind nicht Gegenstand dieser Verfügung. Dass die Vorinstanz fälschlicherweise mit den gesetzlichen Ausbildungszulagen statt den freiwilligen Familienzulagen argumentierte, ist jedoch keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr eine Frage der Begründetheit der Beschwerde. Darauf ist sogleich einzugehen. d) aa) Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Michel/Ludwig, a.a.O., Art. 285a ZGB N 3; siehe auch Art. 8 Fam- ZG). Die Familienzulagen im Sinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB sind im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) definiert. Sie umfassen die Kinderzulage und die Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Im Kanton Schwyz beträgt die Kinderzulage seit 2021 monatlich Fr. 230.00 und die Ausbildungszulage Fr. 280.00 (§ 1 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 18. No-

Kantonsgericht Schwyz 17 vember 2020 [SRSZ 370.110]). Sie werden von den Familienausgleichskassen ausgerichtet (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a FamZG) und den anspruchsberechtigten Angestellten in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt (vgl. Art. 15 Abs. 2 FamZG). Weitergehende Leistungen aus Arbeitsvertragsrecht oder öffentlichem Dienstrecht gelten nicht als Zulagen im Sinne des FamZG (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 FamZG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten freiwilligen Familienzulagen der Arbeitgeberin des Beklagten in Höhe von Fr. 350.00 pro Monat fallen somit nicht unter das FamZG und sind gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB und Art. 8 FamZG nicht von Gesetzes wegen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet (Reichmuth, Familienzulagen bei Scheidung und weiteren Familienkonstellationen, in: AJP 6/2012, S. 746 ff., S. 748 und 750). Sie sind in der Regel als Zusatzeinkommen des Elternteils zu qualifizieren (Hausheer/Spycher/Bähler; in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3.A. 2023, Kap. 6 N 45; vgl. auch BGer 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 7.2 mit Hinweis auf OG BE ZK 23 359 vom 13. August 2024). bb) In den vor Gericht geschlossenen Vereinbarungen vom 24. August 2021 und 15. Mai 2023 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils zur Bezahlung eines monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Ausbildungszulagen (vgl. Vi-BB 2 und Vi-KB 3). Ob von den «bezogenen Ausbildungszulagen» auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten freiwilligen Familienzulagen erfasst sind, ist eine Auslegungsfrage. Da die vor Gericht geschlossenen Vereinbarungen vom 24. August 2021 und 15. Mai 2023 die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids haben (Art. 241 Abs. 2 ZPO), ist es der Vorinstanz als Erkenntnisgericht untersagt, über den rückwirkenden Kindesunterhalt und damit auch über die rückwirkende Auszahlung der freiwilligen Familienzulagen erneut zu urteilen, jedenfalls soweit die Rückwirkung mehr als ein Jahr vor Klageeinreichung zurückreichen soll (vgl. BGE 128 III 305 E. 6a). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers richtete die Arbeitgeberin des Beklag-

Kantonsgericht Schwyz 18 ten die freiwilligen Familienzulagen nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr des Kindes aus (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 4.4) – für den Beschwerdeführer somit längstens bis am ________ 2023, was mehr als ein Jahr vor Klageeinreichung zurückliegt. Es dürfte insofern eine abgeurteilte Sache vorliegen, was diesbezüglich ein Nichteintreten auf die Klage nach sich zieht (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Beschwerdeführer wäre mit einer allfälligen Forderung gegenüber dem Beklagten auf Weiterleitung der freiwilligen Familienzulagen auf den Vollstreckungsweg verwiesen, wobei ihm gemäss aktueller bundesgerichtlicher Praxis nur definitive Rechtsöffnung gewährt würde, wenn der gerichtliche Vergleich den Beklagten in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung der fraglichen Geldsumme verpflichtet (BGE 143 III 564 E. 4.4.1 = Pra 2018, Nr. 132; kritisch dazu Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 22a). Vor diesem Hintergrund sind mit der Vorinstanz – wenn auch mit abweichender Begründung (zu dieser Möglichkeit siehe oben E. 2a) – auch in Bezug auf das zweite Begehren des Beschwerdeführers die Erfolgsaussichten als beträchtlich geringfügiger zu bezeichnen als die Verlustgefahren.

Kantonsgericht Schwyz 19 e) Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde (vgl. KG-act. 1, S. 3 Ziff. 4.2) – in seiner Klage sehr wohl beantragt hatte, dass die von der Arbeitgeberin des Beklagten bezogenen Kinderzulagen von Fr. 350.00 pro Monat nicht nur ihm, sondern auch seinem Bruder C.________ zuzusprechen seien (Vi-act. A/I, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Vorinstanz ging auch diesbezüglich zu Recht von Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens aus, weil der Beschwerdeführer nicht Anspruchsberechtigter für die Ausbildungszulagen seines Bruders sei. Diese Argumentation hält auch dann Bestand, soweit es nicht um gesetzliche Ausbildungszulagen, sondern um freiwillige Familienzulagen geht. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausnahmsweise werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Als Behörde ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin, der keine direkten Aufwendungen entstanden sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3);-

Kantonsgericht Schwyz 20 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30’000.00. 5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Beschwerdegegnerin (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 24. April 2026 kau

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