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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.03.2026 ZK2 2025 70

18 mars 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·PDF·2,754 mots·~14 min·2

Résumé

Rückgabe von Unterlagen | Rechtsschutz in klaren Fällen

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. März 2026 ZK2 2025 70 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterin Veronika Bürgler Trutmann und Kantonsrichter Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Rückgabe von Unterlagen (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. November 2025, ZES 2025 871);hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin reichte mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. I): 1. Es sei der Gesuchsgegner unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, alles an die Gesuchstellerin herauszugeben, was er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit erstellt bzw. von der Gesuchstellerin oder Dritten auf Rechnung der Gesuchstellerin erhalten hat. 2. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners. Der Einzelrichter setzte dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort bis zum 27. Oktober 2025 an, unter Androhung, dass das Verfahren im Unterlassungsfall ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde (Vi-act. E/2). Der Gesuchsgegner reichte keine Gesuchsantwort ein. In der Folge verfügte der Einzelrichter (angef. Verfügung): 1. Dem Gesuchsgegner wird befohlen, der Gesuchstellerin alle Daten und Dokumente, die er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit erstellt bzw. von der Gesuchstellerin oder Dritten auf Rechnung der Gesuchstellerin erhalten hat, sofort herauszugeben. 2. Kommt der Gesuchsgegner dem Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nicht nach, wird er gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis zu CHF 10’000.00 bestraft. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von CHF 3’500.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet. 4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Kantonsgericht Schwyz 3 5. [Rechtsmittel.] 6. [Zufertigung.] Der Gesuchsgegner bzw. Berufungsführer erhob am 14. November 2025 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KGact. 1): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe (Geschäfts-Nr. ZES 2025 871) vom 3. November 2025 sei aufzuheben; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.1 % MWST, zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Berufungsgegnerin beantragte am 27. November 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 6). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Arbeitgeber könne, sofern die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO erfüllt seien, im Rahmen des beschleunigten Verfahrens vom Arbeitnehmer die Herausgabe der Dokumente verlangen, die ihm gehören oder ihm im Sinne von Art. 339a Abs. 1 und 2 OR zustehen würden. Seitens des Gesuchsgegners sei unbestritten geblieben, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin im Besitz von Daten und Dokumenten sei, die er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit von oder auf Rechnung der Gesuchstellerin erhalten oder erstellt habe. Dies betreffe insbesondere das „IT-Tool“ bzw. das „Arbeitsprotokoll“, das zwischen 5’000 bis 7’000 Seiten umfasse. Der Umstand, dass die von der Gesuchstellerin geforderten Unterlagen für den Gesuchsgegner nicht klar identifizierbar seien, habe dieser nicht geltend gemacht, weshalb keine übermässig hohen Anforderungen an die vom Arbeitgeber zu treffenden Schlussfolgerungen gestellt werden dürften. Zudem halte Art. 339a Abs. 1 OR zwingend fest, dass jede Vertragspartei der

Kantonsgericht Schwyz 4 anderen alles auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben habe, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasse die Herausgabepflicht alle Arten von Dokumenten, ob in physischer oder elektronischer Form, und der Arbeitnehmer sei nicht berechtigt, eine Kopie der zurückgegeben Unterlagen zu behalten. Der Rechtsschutz könne somit antragsgemäss gewährt werden und der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin die beantragten Daten und Dokumente herauszugeben (angef. Verfügung E. 4–5). b) Der Berufungsführer macht in seiner Berufung zusammengefasst eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Die Vorinstanz habe die von der Gesuchstellerin bzw. Berufungsgegnerin eingereichten Beweismittel nicht geprüft und sei zum falschen Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen erfüllt seien. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass unter den vorliegenden Umständen das Geheimhaltungsinteresse der Berufungsgegnerin für die Herausgabe der Dokumente nicht gegeben sei, zumal die Unterlagen nicht gegenüber Marktteilnehmern offenbart würden, sondern allenfalls und soweit möglich lediglich im Rahmen des Justizapparates, wo das Amtsgeheimnis gelte (KG-act. 1 Rn. 5– 6 und 15–22). c) Die Berufungsgegnerin führt zusammengefasst aus, sämtliche Behauptungen des Berufungsführers seien verspätet und im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da sie weder im Gesuch der Berufungsgegnerin enthalten noch vom Berufungsführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden seien, zumal er sich dort nicht habe vernehmen lassen (KG-act. 6 Rn. 3–6). Die Vorinstanz habe sowohl den Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung korrekt dargelegt. Entsprechend sei die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (KG-act. 6 Rn. 16).

Kantonsgericht Schwyz 5 3. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und lit. b ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO). Der Berufungsführer blieb mit der Einreichung der Gesuchsantwort im vorinstanzlichen Verfahren säumig (vgl. Vi-act. E/2). Bei den unter dem Titel „Executive Summary“ enthaltenen Sachverhaltsausführungen in seiner Berufung handelt es sich daher um neue Tatsachen (KG-act. 1 Rn. 8–14). Der Berufungsführer legt nicht dar, weshalb diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden konnten. Diese Ausführungen erfolgten folglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet und sind nicht zu berücksichtigen. 4. a) aa) Nach Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Ein Sachverhalt gilt als bestritten, wenn die gesuchsgegnerische Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und somit nicht haltlos sind (BGE 144 III 462 E. 3.1). Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn die gesuchsgegnerische Partei die anspruchsbegründenden Behauptungen der gesuchstellenden Partei nicht bestreitet bzw. sich gar nicht äussert oder säumig ist (Hofmann, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 257 ZPO N 10). Die Rechtslage ist klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und

Kantonsgericht Schwyz 6 damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGer 4A_184/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2.1). Der auf den sofort beweisbaren und unbestrittenen Sachverhalt gestützte Anspruch muss klar berechtigt erscheinen. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (BGE 141 III 23 E. 3.2 m.w.H.). bb) Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf ein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verlaufe des Prozesses geltend gemacht werden. Der Verhandlungsgrundsatz wird verletzt, wenn das Gericht seinem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die sich zwar aus einer eingebrachten Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, aber auf die in keiner Rechtsschrift erkennbar verwiesen wird (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 55 ZPO N 3 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen. Ein blosser pauschaler Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen zu müssen. Weder Gericht noch Gegenpartei sind gehalten, die Beilagen daraufhin zu durchsuchen, ob sich daraus allenfalls etwas zugunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3 und 4.3.1). b) aa) Der Berufungsführer macht geltend, gestützt auf den festgestellten Sachverhalt hätte das Gesuch der Berufungsgegnerin bei richtiger Rechtsanwendung abgewiesen werden müssen, da sich aus den von ihr eingereichten Unterlagen eindeutig ergebe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung

Kantonsgericht Schwyz 7 von Rechtsschutz in klaren Fällen nicht erfüllt seien. Diesbezüglich verweist der Berufungsführer auf die Gesuchsbeilage 7, Seite 25, aus welcher hervorgehe, dass er aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen die gesammelten Daten nicht an die Berufungsgegnerin herausgeben dürfe (KG-act. 1 Rn. 5, 13 und 15 mit Verweis auf Vi-KB 7). bb) Der Berufungsführer, der mit der Einreichung der Gesuchsantwort säumig blieb, bestritt den von der Berufungsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt nicht. Es war nicht Aufgabe der Vorinstanz, die von der Berufungsgegnerin eingereichten Beilagen daraufhin zu durchsuchen, ob sich daraus allenfalls etwas zugunsten des Berufungsführers ableiten liesse. Die Einwände des Berufungsführers, wonach er aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen die gesammelten Daten nicht an die Berufungsgegnerin herausgeben dürfe, hätten im Rahmen seiner Gesuchsantwort vorgebracht werden müssen und sind im vorliegenden Verfahren als verspätete Noven unbeachtlich (vgl. E. 3.a oben). Die Vorinstanz stellte daher zutreffend fest, dass der von der Berufungsgegnerin vorgebrachte Sachverhalt unbestritten blieb. cc) Gemäss somit unbestrittenem Sachverhalt war der Berufungsführer vom 2. März 2019 bis zum 30. September 2022 als IT-Manager bei der Berufungsgegnerin angestellt (Vi-act. I Rn. 6–8; Vi-KB 1 und 3). Der Berufungsführer reichte am 2. Oktober 2023 ein Schlichtungsgesuch und am 29. Februar 2024 Klage beim Arbeitsgericht Hinwil ein, worin er Fr. 30’000.00 unter Vorbehalt des Nachklagerechts gegenüber der Berufungsgegnerin aus angeblich geleisteter Mehrarbeit und Pikett-Stunden sowie aus Ferien- und Ferienentschädigung geltend machte. Das Verfahren ist unter der Verfahrensnummer AH240003 hängig (Vi-act. I Rn. 9–10; Vi-KB 4–6). Nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels wurde der Berufungsführer anlässlich der Beweisverhandlung vom zuständigen Einzelrichter befragt. Aus seiner Befragung

Kantonsgericht Schwyz 8 ergibt sich, dass er im Besitz eines IT-Tools mit Daten und Dokumenten im Umfang von 5’000–7’000 Seiten ist, die er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit von oder auf Rechnung der Berufungsgegnerin erhielt oder erstellte. Der Berufungsführer übertrug Daten und Dokumente, namentlich den Inhalt von Telefon-Gesprächen, Meetings und Chats, die ihm ausschliesslich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zugänglich waren, in sein IT-Tool. Er reichte diese Dokumente im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hinwil nicht ein. Einzig er ist über den Umfang der in seinem Besitz befindlichen Daten und Dokumente informiert (Vi-act. I Rn. 11–27; Vi-KB 7). c) aa) Nach Art. 339a Abs. 1 OR, der gemäss Art. 361 OR absolut zwingendes Recht darstellt, hat jede Vertragspartei der anderen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszugeben, was sie während dessen Dauer von der Gegenpartei oder von Dritten für deren Rechnung erhielt. Die Arbeitgeberin kann demnach ein Recht auf Herausgabe und Rechenschaftsablegung hinsichtlich der vom Arbeitnehmer für ihre Rechnung erhaltenen oder von diesem während des Arbeitsverhältnisses erstellten Dokumente geltend machen. Für den Arbeitnehmer ergibt sich diese Rückgabepflicht aus seiner Treuepflicht (Art. 321a OR). Schon während der Dauer des Arbeitsvertrags muss der Arbeitnehmer aufgrund dieser Pflicht seinem Arbeitgeber Rechenschaft ablegen und ihm insbesondere alle Dokumente, die er für dessen Rechnung erhält (Art. 321b Abs. 1 OR) oder die er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt (Art. 321b Abs. 2 OR), herausgeben. Nach Beendigung des Vertrags auferlegt die Geheimhaltungspflicht, die auch nach Ende des Vertragsverhältnisses fortbesteht (Art. 321a Abs. 4 OR), dem Arbeitnehmer die gleiche Rückgabepflicht, die sich auch auf Dokumentenkopien erstreckt, um insbesondere dem Risiko einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder einer Abwerbung von Klienten des Arbeitgebers vorzubeugen (BGE 141 III 23 E. 3.1 und E. 3.4). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pw64s7obpwc4tul4ztemlb https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pw64s7obpwc4tul4ztemlc https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pw64s7obpwc4tul4ztemlc https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pw64s7obpwc4tul4ztemlb

Kantonsgericht Schwyz 9 bb) Der Berufungsführer macht geltend, aus dem soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid gehe hervor, dass sich die Herausgabepflicht des Arbeitnehmers auch auf Kopien erstrecke, um insbesondere dem Risiko einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder einer Abwerbung von Klienten vorzubeugen. Das Wort „insbesondere“ impliziere, dass die Aufzählung zwar nicht abschliessend sei, zugleich aber voraussetze, dass das Gewicht der von der Arbeitgeberin betroffenen Interessen in etwa dasselbe Ausmass erreichen müsse wie die Gefahr einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder einer Abwerbung von Klienten. Bei einem gewöhnlichen Forderungsprozess, wie er vorliegend der Fall sei, stünden derartige Arbeitgeberinteressen nicht zur Diskussion. Ein Geheimhaltungsinteresse der Berufungsgegnerin liege nicht vor, zumal die betreffenden Unterlagen nicht gegenüber Marktteilnehmern offengelegt würden, sondern allenfalls und soweit erforderlich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, in welchem das Amtsgeheimnis gelte (KG-act. 1 Rn. 20 und 22). cc) Bei der Tatsachenbehauptung des Berufungsführers, er werde die Unterlagen nicht gegenüber Marktteilnehmern, sondern höchstens und soweit möglich nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens offenlegen, in dem das Amtsgeheimnis gelte, handelt es sich wiederum um verspätete und damit unzulässige Noven, die folglich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 3a). Ungeachtet dessen stellt die Herausgabepflicht gemäss Art. 339 Abs. 1 OR eine umfassende Rückgabepflicht dar, die sowohl Dokumente als auch Kopien von Dokumenten umfasst (Emmel, in: Atamer/Furrer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht Band 4, 4. A 2023, Art. 339a OR N1; Portmann/Rudolph, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. A. 2026, Art. 339a OR N 1). Aus dem Wortlaut von Art. 339 Abs. 1 OR, wonach jede Vertragspartei der anderen Partei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszugeben hat, was sie während dessen

Kantonsgericht Schwyz 10 Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat, ergibt sich nicht, dass die Arbeitgeberin für die Rückgabepflicht ein besonderes Geheimhaltungsinteresse geltend machen müsste. Selbst wenn den Ausführungen des Berufungsführers zu folgen und davon auszugehen wäre, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid (vgl. BGE 141 III 23 E. 3.1) ein Geheimhaltungsinteresse der Arbeitgeberin als Voraussetzung für die Herausgabepflicht gemäss Art. 339a OR implizieren wollen, läge ein solches bei der Berufungsgegnerin vor: Aus dem unbestrittenen Sachverhalt ergibt sich, dass der Berufungsführer im Besitz eines IT-Tools mit Daten und Dokumenten im Umfang von rund 5’000 bis 7’000 Seiten ist, die er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit von der Berufungsgegnerin oder auf deren Rechnung erhielt oder erstellte. Ungeachtet dessen, gegenüber wem der Berufungsführer die Unterlagen offenzulegen beabsichtigt, besteht für die Berufungsgegnerin ein latentes Risiko, dass die umfangreichen Dokumente Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, deren Verletzung durch den Berufungsführer nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer die Unterlagen im laufenden arbeitsrechtlichen Verfahren gerade nicht als Beweismittel einreichte und somit ein latentes Risiko einer anderweitigen Offenbarung weiterhin besteht. dd) Insgesamt ergibt sich, dass der Berufungsführer sowohl gestützt auf Art. 339a OR als nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet ist, der Berufungsgegnerin alles herauszugeben, was er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit erstellte bzw. von der Berufungsgegnerin oder Dritten auf Rechnung der Berufungsgegnerin erhielt. Der auf den unbestrittenen Sachverhalt gestützte Anspruch der Berufungsgegnerin ist somit klar berechtigt.

Kantonsgericht Schwyz 11 5. Zusammenfassend ist der Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar. Das Gesuch der Berufungsgegnerin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gutzuheissen und die Berufung mithin abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die anwaltlich vertretene Berufungsgegnerin hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine Entschädigung. Diese spricht das Gericht laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Gemäss § 10 GebTRA, welche Bestimmung praxisgemäss auch in Berufungsverfahren gilt (KG SZ ZK2 2020 16 vom 3. Dezember 2020 E. 6b), beträgt das Honorar in summarischen Verfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Die Berufungsgegnerin reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung, dass es sich weder um eine speziell schwierige noch besonders aufwendige Streitsache handelt, sowie namentlich in Beachtung der rund zwölfseitigen Berufungsantwort (KG-act. 6), ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 2’000.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST). Die Berufungsgegnerin bestimmte den Streitwert mit Fr. 25’000.00, was der Berufungsführer nicht bestritt (Vi-act. 1 Rn. 5);-

Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 2’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. 3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 25’000.00. 5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 24. März 2026 amu

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