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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 20.04.2026 ZK2 2025 47

20 avril 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·PDF·4,044 mots·~20 min·4

Résumé

Eheschutz | Eheschutzmassnahmen

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 20. April 2026 ZK2 2025 47 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Sandro Spiess. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Eheschutz (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. Mai 2025, ZES 2024 299);hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Der Berufungsführer und die Berufungsgegnerin sind die miteinander verheirateten Eltern ihrer gemeinsamen Tochter D.________ (Vi-KB2). Mit Gesuch vom 3. Mai 2024 machte die Berufungsgegnerin gegen den Berufungsführer ein Gesuch um Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB vor dem Bezirksgericht Höfe rechtshängig (Vi-act. A/I). Hierzu erstattete der Berufungsführer mit Eingabe vom 27. Mai 2024 eine Gesuchsantwort (Vi-act. A/II). Am 13. August 2024 fand die Eheschutzverhandlung statt (Vi-act. A/III, D/1, E/10 bis E/16). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 (Postaufgabe: 2. Dezember 2024) reichte der Berufungsführer dem Bezirksgericht Höfe eine weitere, mit „Gesuch um Eheschutz“ betitelte Eingabe mit neuen Rechtsbegehren ein (Vi-act. A/IV). Die Berufungsgegnerin replizierte mit Eingaben vom 19. Dezember 2024 (Viact. A/V) und 10. Januar 2025 (Vi-act. A/VIII). In der Rechtsschrift vom 19. Dezember 2024 hatte die Berufungsgegnerin ausserdem die Anordnung superprovisorischer Massnahmen beantragt (Viact. A/V). Diese wurden mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 abgewiesen und das Gesuch gleichzeitig dem Berufungsführer zur Stellungnahme zugestellt (Vi-act. E/24). Mit Datum vom 23. Dezember 2024 verlangte der Berufungsführer seinerseits die Anordnung superprovisorischer Massnahmen (Viact. A/VI), die mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 ihrerseits abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde der Berufungsgegnerin Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Vi-act. E/25). Beide Parteien nahmen jeweils zu den superprovisorischen Massnahmegesuchen der Gegenpartei Stellung (Vi-act. A/VII, A/IX und A/XI). Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 ordnete die Vorinstanz folgende vorsorglichen Massnahmen an (Vi-act. A/X): 1. Der Gesuchstellerin wird die Verlegung des Aufenthaltsortes der Tochter der Parteien, D.________, von G.________ nach H.________ bewilligt.

Kantonsgericht Schwyz 3 2. Die Gesuchstellerin wird berechtigt, die gemeinsame Tochter der Parteien, D.________, für den Besuch des Kindergartens in H.________ anzumelden. 3. Die Gesuchstellerin wird berechtigt, den aktuellen Betreuungsvertrag mit der E.________GmbH betreffend die Tochter der Parteien, D.________, auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen. 4. Der Antrag auf Ermächtigung[,] die Wohnung am F.________weg xx auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen[,] wird infolge Kündigung durch den Vermieter als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Der Hausrat aus der Wohnung am F.________weg xx und das von der Gesuchstellerin benützte Fahrzeug der Marke Mercedes werden der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 6. Über die übrigen Anträge wird mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden. 7. Die Kosten dieses Entscheids verbleiben bei der Hauptsache. 8. Die Parteien können im Sinne von Art. 239 ZPO innert (einer nicht erstreckbaren Frist von) 10 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheides im Dispositiv schriftlich bei der Einzelrichterin des Bezirkes Höfe eine Begründung des Entscheides verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Das Dispositiv erwächst diesfalls ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft. […] Da keine Partei innert Frist die Begründung verlangte, erwuchs das Dispositiv der Verfügung vom 22. Januar 2025 in Rechtskraft. Die Berufungsgegnerin verlegte daraufhin am 5. Februar 2025 ihren Wohnsitz zusammen mit der gemeinsamen Tochter D.________ nach H.________ (Vi-KB 71 bis Vi-KB 75). Dies teilte sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Februar 2025 (Viact. A/XII) mit, worauf die Parteien jeweils abwechslungsweise replizierten (Viact. A/XV bis A/XIX). Mit Eingabe vom 9. Februar 2025 ersuchte der Berufungsführer erneut um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vi-act. A/XIII), welche mit Verfügung

Kantonsgericht Schwyz 4 vom 10. Februar 2025 abgewiesen wurden (Vi-act. E/32). Die Stellungnahme durch die Berufungsgegnerin hierzu erfolgte am 12. Februar 2025 (Viact. A/XIV). Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 gelangte der Berufungsführer an das Bezirksgericht Dornbirn, Österreich, und verlangte was folgt (Vi-act. D/12.1): 1. Es sei das Bezirksgericht Höfe (Rebhaldenstrasse 13, CH-8807 Freienbach) gemäss Art. 8 Abs. 1 HKsÜ zu ersuchen, die Zuständigkeit für dieses Gesuch zu übernehmen, um die Schutzmassnahmen zu treffen, die das Bezirksgericht Höfe für erforderlich hält. 2. Es sei, eventualiter, die gemeinsame Tochter D.________ umgehend unter die (vollständig) alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei das anwendbare Modell durch das Gericht von Amtes wegen festzulegen sei. […] Das Bezirksgericht Dornbirn ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. März 2025 um Übernahme des Verfahrens nach Art. 8 HKsÜ (Viact. D/12). Die Berufungsgegnerin nahm zu diesem Gesuch mit Eingabe vom 1. Mai 2025 Stellung und verlangte dessen Abweisung (Vi-act. D/13, Rechtsbegehren Ziff. 1). Darauf replizierte der Berufungsführer mit Eingabe vom 18. Mai 2025 (Vi-act. D/14). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 teilte die Vorinstanz dem Bezirksgericht Dornbirn mit, eine Übernahme des Verfahrens werde abgelehnt (Vi-act. D/15). Gleichentags verfügte die Vorinstanz was folgt (Vi-act. A/XXII; nachfolgend: angef. Verfügung): 1. Auf die Anträge der Parteien betreffend elterliche Sorge und Obhut über D.________ sowie betreffend das Besuchsrecht bzw. allfällige Betreuungsanteile bei alternierender Obhut wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache. […]

Kantonsgericht Schwyz 5 b) Mit einer als „Berufung (verbunden mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung)“ betitelten Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2025 (Postaufgabe: 30. Juni 2025) gelangte der Berufungsführer ans Kantonsgericht und beantragte Folgendes (KG-act. 1): 1. Es sei die gemeinsame Tochter D.________ in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO umgehend unter die (vollständig) alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei das anwendbare Modell durch das Gericht von Amtes wegen festzulegen sei. 2. Es sei, eventualiter, in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 i.V.m. Art. 327 Abs. 4 ZPO, die rubrizierte Verfügung des Bezirksgerichts Höfe aufzuheben und die Sache an dasselbe zurückzuweisen, mit Auflage, über D.________s Obhut bis spätestens zu deren obligatorischem Kindergarteneintritt im Spätsommer 2025 zu entscheiden. 3. Unter ausgangsgemässer Aufteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge. Gestützt auf diese Rechtsmitteleingabe eröffnete der Vorsitzende am 3. Juli 2025 zwei Rechtsmittelverfahren: Die Rügen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. Mai 2025 sind Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ZK2 2025 47. Die Rüge der Rechtsverzögerung bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZK2 2025 48 (vgl. KGact. 4; ZK2 2025 48: KG-act. 3). Mit Berufungsantwort vom 5. August 2025 verlangte die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsführers (KGact. 6, S. 2). Der Berufungsführer liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 28. August 2025 (Postaufgabe: 3. September 2025) ersuchte der Berufungsführer das Bezirksgericht Dornbirn um Anordnung von Massnahmen, wobei er diese Eingabe als Orientierungskopie in das Berufungsverfahren einbrachte (KG-act. 10). Am 15. September 2025 orientierte die Beru-

Kantonsgericht Schwyz 6 fungsgegnerin darüber (KG-act. 12), dass das Bezirksgericht Dornbirn mit Beschluss vom 9. September 2025 im Verfahren 8 Ps 23/25s-21 (KGact. 12/1) den hauptsächlichen Betreuungsort von D.________, bei Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge der Kindeseltern, bei der Kindesmutter festgelegt (Dispositiv-Ziffer 1), das Kontakt- sowie Ferienkontaktrecht (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) geregelt, die weitergehenden Anträge des Berufungsführers abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) und den Kindesvater verpflichtet habe, eine Erziehungsberatung zu absolvieren (Dispositiv-Ziffer 6). Der Berufungsführer replizierte darauf mit Stellungnahme vom 26. September 2025 (Postaufgabe: 28. September 2025; KG-act.14). Mit Eingaben vom (jeweils Postaufgabe) 13. Oktober 2025 (KG-act. 17), 27. Oktober 2025 (KG-act. 20) und 19. November 2025 (KG-act. 23) reichte der Berufungsführer jeweils eine Orientierungskopie seiner Eingaben an das Bezirksgericht Dornbirn ein. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (KG-act. 26) teilte die Berufungsgegnerin mit, dass das Landesgericht Feldkirch im Verfahren 2 R 348/25 mit Beschluss vom 28. November 2025 (KG-act. 26/1) dem Rekurs des Berufungsführers teilweise Folge gegeben und in Bezug auf das Weihnachtskontaktrecht den Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn abgeändert und im Übrigen diesen Beschluss bestätigt habe. 2. a) Der Berufungsführer verlangt gemäss seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 die Anordnung der alternierenden Obhut. Im Sinne eines Eventualrechtsbegehrens verlangt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz verbunden mit einer Auflage (KG-act. 1, S. 2). Der Berufungsführer rügt die unrichtige Anwendung von Art. 8 HKsÜ durch die Vorinstanz. Indem die Vorinstanz die Übernahme des Verfahrens nach der Anfrage zur Verfahrensübernahme durch das Bezirksgericht Dornbirn abgelehnt habe, was zum angefochtenen Nichteintretensentscheid geführt habe,

Kantonsgericht Schwyz 7 habe die Vorinstanz Art. 8 HKsÜ falsch angewandt. Dies widerspreche den Interessen von Tochter D.________ (KG-act. 1, S. 3 ff. Ziff. 2 ff.). b) Die Berufungsgegnerin bringt vor, dass der Berufungsführer über kein Rechtsschutzinteresse verfüge, da das Bezirksgericht Dornbirn das Verfahren bereits aufgenommen habe (KG-act. 6, S. 5 Ziff. 8). Eine materielle Beurteilung der Angelegenheit durch die Vorinstanz komme nicht mehr in Frage, da die schweizerische Zuständigkeit fehle, solange der angefochtene Entscheid bestehen bleibe. Auch aufgrund dessen sei auf das Hauptrechtsbegehren des Berufungsführers nicht einzutreten. Das Eventualrechtsbegehren sei im Wesentlichen aus denselben Gründen abzuweisen (KG-act. 6, S. 6 Ziff. 3). c) Die Vorinstanz fällte keinen Entscheid in der Sache, sondern einen Nichteintretensentscheid (angef. Verfügung). Die Berufungsinstanz kann gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO entweder den angefochtenen Entscheid bestätigen (lit. a), neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn entweder ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). In den Augen des Gesetzgebers soll die Zurückweisung an die Vorinstanz eine Ausnahme sein, da der Prozess sonst unnötig verlängert wird (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7376). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist eine Rückweisung jedoch namentlich dann geboten, wenn die Vorinstanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist, die Klage somit materiell überhaupt nicht beurteilt hat (BGer 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.2 f. m.H.). Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt der Berufungsführer die Anordnung der alternierenden Obhut (KG-act. 1, S. 2), mithin einen Sachentscheid. Da die Berufungsinstanz bei Begründetheit der Berufung vorliegend einzig einen Rückweisungsentscheid (Prozessentscheid) fällen könnte, ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht einzutreten

Kantonsgericht Schwyz 8 (vgl. BGer 5A_101/2025 vom 2. März 2026 E. 1.3) und die damit zusammenhängenden Rügen sind nicht zu behandeln. 3. a) Eventualiter verlangt der Berufungsführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz (KG-act. 1, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 hatte die Vorinstanz der Berufungsgegnerin die Verlegung des Aufenthaltsortes von Tochter D.________ von G.________ nach H.________ bewilligt (Vi-act. A/X). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (oben E. 1a). In der Folge verlegte die Berufungsgegnerin am 5. Februar 2025 ihren Wohnsitz zusammen mit der gemeinsamen Tochter D.________ nach H.________ (Vi-act. A/XII sowie Vi- KB 71 bis Vi-KB 75). Das Bezirksgericht Dornbirn ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. März 2025 um Übernahme des Verfahrens nach Art. 8 HKsÜ (Vi-act. D/12). Am 27. Mai 2025 teilte die Vorinstanz dem Bezirksgericht Dornbirn mit, eine Übernahme des Verfahrens werde abgelehnt (Vi-act. D/15). Gleichentags erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung (Viact. A/XXII). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Behörden jenes Vertragsstaates zum Erlass von Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zuständig seien, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, wobei bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes die Behörde des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig seien (Art. 5 HKsÜ). Der gewöhnliche Aufenthalt von D.________ befinde sich in H.________ wohin sie mit der Berufungsgegnerin rechtmässig umgezogen sei. Aufgrund dessen sei die bisherige schweizerische Zuständigkeit weggefallen und seien die Behörden in Österreich neu zuständig. Die Übernahme des Verfahrens sei mit Schreiben vom 27. Mai 2025 abgelehnt worden. Infolgedessen sei ihre internationale Zuständigkeit in Bezug auf die Fragen der elterlichen Sorge und Obhut, des Besuchsrechts bzw. der Betreuung von D.________ sowie der Anordnung allfälliger Kindesschutzmassnahmen entfallen. Entsprechend habe in Bezug auf sämtliche

Kantonsgericht Schwyz 9 diesbezüglichen Anträge ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (angef. Verfügung, E. 2 f.). b) Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011; Art. 85 Abs. 1 IPRG). Eines der Ziele dieses Übereinkommens ist es, den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ). Das Haager Kindesschutzübereinkommen ist hinsichtlich der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen unmittelbar anwendbar (sog. «self executing»; Begleitbericht zur Umsetzung des Haager und des Europäischen Übereinkommens über internationale Kindesentführungen sowie Ratifikation und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen, Ziff. 1.2.4.1). Im schweizerischen Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz der perpetuatio fori, wonach eine örtlich begründete Zuständigkeit erhalten bleibt (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser Grundsatz gilt namentlich auch bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes in einen HKsÜ-Nichtvertragsstaat während eines hängigen Verfahrens (BGE 143 III 237 E. 2.3 m.H.). Österreich hat jedoch das HKsÜ am 22. Dezember 2010 ratifiziert und per 1. April 2011 in Kraft gesetzt. Da vorliegend zudem unstreitig der sachliche Geltungsbereich gemäss Art. 2 f. HKsÜ eröffnet ist, findet das HKsÜ Anwendung.

Kantonsgericht Schwyz 10 Art. 5 Abs. 1 HKsÜ erklärt grundsätzlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes für zuständig, um Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Sobald dieses in einem anderen Land rechtmässig gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort entscheidzuständig. Das HKsÜ weicht somit vom Grundsatz der perpetuatio fori ab. Zieht das Kind mit dem hauptbetreuenden Elternteil weg und begründet dieser am Zuzugsort einen neuen Wohnsitz, ist von einem sofortigen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes auszugehen, welcher die alte Zuständigkeit selbst bei hängigem Verfahren entfallen lässt (BGE 149 III 81 E. 2.4 m.H.). Dadurch soll innerhalb des Haager Rechtsraumes die materielle Entscheidkompetenz einem Gericht mit örtlicher Nähe zum aktuellen Aufenthaltsort des Kindes zugewiesen werden (BGE 143 III 193 E 3 m.H.). Das Haager Kindesschutzübereinkommen kennt mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz. Abweichungen sind zulässig bei Ehescheidung und Ehetrennung (Art. 10 HKsÜ), wenn für das Kind Gefahr in Verzug besteht (Art. 11 HKsÜ) oder wenn sich die Massnahme nur in diesem andern Staat auswirkt (Art. 12 HKsÜ). Ebenfalls ist eine einvernehmliche Übertragung eines Verfahrens von einem Vertragsstaat auf einen anderen denkbar (Art. 8 und 9 HKsÜ). Zudem bestehen besondere Regeln für Flüchtlingskinder und Kinder, die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind (Art. 6 HKsÜ), und für Kinder, die widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder zurückgehalten werden (Art. 7 HKsÜ). c) Ausnahmen nach Art. 6 und 7 sowie 10 bis 12 HKsÜ sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Berufungsführer auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsgegnerin ihren Wohnsitz sowie jenen von D.________ mit gerichtlicher Genehmigung der Vorinstanz nach H.________ verlegte (Vi-act. A/X). Der Berufungsführer rügt jedoch die unrichtige Anwendung von Art. 8 HKsÜ (KG-act. 1, S. 3 ff. Ziff. 2

Kantonsgericht Schwyz 11 ff.). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich das Verfahren verzögere, wenn das Bezirksgericht Dornbirn sich neu mit der Obhutszuteilung befassen müsse. Die daraus resultierenden Verzögerungen lägen nicht im Kindeswohl (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 9 und S. 9 Ziff. 28). Auch führe die Vorinstanz keine Argumente an, weshalb die Rückübernahme der Zuständig nicht im Interesse von D.________ sei, zumal vor Ort keine Verhältnisse geklärt werden müssten, was für eine österreichische Zuständigkeit spräche (KG-act. 1, S. 10 f. Ziff. 31 ff.). Das Bezirksgericht Dornbirn hatte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. März 2025 um Übernahme des Verfahrens nach Art. 8 HKsÜ ersucht (Viact. D/12). Es begründete das Gesuch im Wesentlich damit, die Vorinstanz müsse ohnehin über die Unterhaltspflichten urteilen, da diese nach Art. 4 lit. e HKsÜ nicht in den Anwendungsbereich des Haager Kindesschutzübereinkommens fielen. Die Unterhaltsbemessung sei jedoch abhängig von der Festlegung der Betreuungsverhältnisse. Die Vorinstanz verfüge über eine besondere Sachnähe, da im Rahmen einer Gesamtentscheidung die Schutzmassnahmen auf die sonstigen Trennungsfolgen abgestimmt werden könnten und dadurch eine erheblich raschere sachgerechte Entscheidung getroffen werden könne. Es sei daher zum Wohl von D.________ geboten, die Verfahren nicht auseinanderfallen zu lassen (Vi-act. D/12). Die Vorinstanz lehnte die Rückübernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 27. Mai 2025 ab (Vi-act. D/15). Sie führte aus, das hängige Verfahren zwischen den Parteien werde hochstrittig geführt. Mit einer Entspannung der Situation auf elterlicher Ebene sei nicht zu rechnen. Aufgrund dessen ziehe sie die Anordnung einer Kindesvertretung ernsthaft in Betracht, womit das Verfahren nicht zeitnah abgeschlossen werden könnte. Zudem seien für die Beantwortung der Frage der Obhutszuteilung seit dem Umzug der Berufungsgegnerin die konkreten Verhältnisse vor Ort wichtig. Ebenfalls wäre der Erlass von

Kantonsgericht Schwyz 12 geeigneten Kindesschutzmassnahmen zu prüfen gewesen, welche jedoch am Wohnsitz des Kindes umzusetzen wären. Infolgedessen werde eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt. d) Gemäss Art. 8 HKsÜ stehen der nach Art. 5 oder 6 HKsÜ zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausnahmsweise zwei Optionen offen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Behörde eines anderen Vertragsstaats besser in der Lage wäre, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen. Entweder kann sie diese Behörde unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ersuchen, die Zuständigkeit zu übernehmen, um die Schutzmassnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, oder sie kann das Verfahren aussetzen und die Parteien einladen, bei der Behörde dieses anderen Staates einen solchen Antrag zu stellen. Die nach Art. 8 Abs. 1 HKsÜ ersuchte Behörde kann die Zuständigkeit übernehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 8 Abs. 4 HKsÜ). Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, handelt es sich bei Art. 8 HKsÜ um eine Ausnahme, welche die internationale Zuständigkeit gemäss Art. 5 HKsÜ grundsätzlich nicht berührt (BGer 5A_679/2022 vom 25. April 2023 E. 5.2.1). Das Wohl des Kindes muss die Zuständigkeitsübertragung erforderlich machen, wobei verfahrensrechtliche Erwägungen oder eine Überlastung der Gerichte als Gründe ausgeschlossen sind. Den Behörden kommt bei der Prüfung ein grosser Ermessensspielraum zu (BGer 5A_679/2022 vom 25. April 2023 E. 5.2.1.2). Es handelt sich bei Art. 8 HKsÜ lediglich um eine Möglichkeit, die Zuständigkeit zur Abtretung zu offerieren (Schwander, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, Art. 85 IPRG N 54; Prager/Flammiger, in: Furrer/Girsberger/Rodriguez [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A. 2024, Art. 85 IPRG N 48). Es ist dabei im Sinne der Zweckmässigkeit zu überlegen, in welchem Staat Schutzmassnahmen effektiver und mit besserer Wirkung angeordnet werden können, wobei diese teilweise erst volle Wirkung

Kantonsgericht Schwyz 13 entfalten können, wenn sie im Aufenthaltsstaat erlassen werden (Schwander, a.a.O., Art. 85 IPRG N 56). e) Vorliegend ist unbestritten, dass Tochter D.________ am 5. Februar 2025 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach H.________ verlegte und damit die internationale Zuständigkeit für die Kinderbelange – ausgenommen die Unterhaltspflichten (Art. 4 lit. e HKsÜ) – gestützt auf Art. 5 HKsÜ auf die österreichischen Gerichte überging (angef. Verfügung, E. 2; KG-act. 1, S. 4 Ziff. 7; KGact. 6, S. 3 Ziff. 2 f.; Vi-act. D/12, S. 5 ff.; Vi-act. D/15, S. 1 erster Spiegelstrich). Inwiefern ein schweizerisches Gericht aus der Distanz einen umfassenderen Einblick in die Lebensumstände von D.________ in H.________ haben soll, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die staatlichen Gerichte in Österreich nicht mindestens so gut in der Lage wären, die für das Kindswohl nötigen Massnahmen sorgfältig zu prüfen und zu verfügen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz im Sinn von Art. 8 Abs. 1 HKsÜ besser in der Lage gewesen wäre, das Wohl von D.________ zu beurteilen als die österreichischen Gerichte, weshalb sie die Rückübernahme des Verfahrens zu Recht ablehnte. Folglich war die Vorinstanz für die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut über D.________ sowie betreffend das Besuchsrecht bzw. allfällige Betreuungsanteile bei alternierender Obhut international nicht mehr zuständig, weshalb sie diesbezüglich gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte. f) Hinzu kommt, dass das Bezirksgericht Dornbirn in der Zwischenzeit am 9. September 2025 im Verfahren 8 Ps 23/25s-21 einen Beschluss erliess (KGact. 12/1), mit dem es den hauptsächlichen Betreuungsort von D.________, bei Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge der Kindeseltern, bei der Kindesmutter festlegte (Dispositiv-Ziffer 1), das Kontakt- sowie Ferienkontaktrecht regelte (Dispositiv-Ziffern 2 und 3), die weitergehenden Anträge des Be-

Kantonsgericht Schwyz 14 rufungsführers abwies (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) und den Kindesvater zu einer Erziehungsberatung verpflichtete (Dispositiv-Ziffer 6). Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht gab im Verfahren 2 R 348/25 mit Beschluss vom 28. November 2025 (KG-act. 26/1) dem Rekurs des Berufungsführers teilweise Folge, indem es das Weihnachtskontaktrecht abänderte, und bestätigte im Übrigen den Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn. Gegen diesen Beschluss gibt es kein ordentliches Rechtsmittel mehr (vgl. KG-act. 26 und 26/1). Gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ werden die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Massnahmen kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Entsprechend sind vorliegend die schweizerischen Gerichte an die in Österreich getroffenen Massnahmen gebunden. Es sollen einander widersprechende Entscheide in verschiedenen Vertragsstaaten verhindert werden (Begleitbericht zur Umsetzung des Haager und des Europäischen Übereinkommens über internationale Kindesentführungen sowie Ratifikation und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen, Ziff. 1.2.2.2). Es ist Prozessvoraussetzung, dass eine Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), wobei das Gericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Die Identität von prozessualen Ansprüchen wird nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen, beurteilt (BGE 141 III 257 E. 3.2). Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Frage der res iudicata grundsätzlich nach der lex fori, wobei vorausgesetzt wird, dass der ausländische Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. Der Eintritt der Sperrwirkung ergibt sich aus der materiellen Rechtskraft des Urteils (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Balser Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 59 ZPO N 19). Nachdem vorliegend die österreichischen Gerichte mittler-

Kantonsgericht Schwyz 15 weile rechtskräftig über die elterliche Sorge und Obhut über D.________ sowie über das Besuchsrecht der Parteien entschieden haben, was in der Schweiz anerkannt wird (Art. 23 Abs. 1 HKsÜ), liegt diesbezüglich eine abgeurteilte Sache vor. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Nichteintretensentscheid zu schützen. g) Zusammengefasst ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. a) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf pauschal Fr. 2’000.00 festgelegt (§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz; SRSZ 173.111) und vollumfänglich dem Berufungsführer als unterliegender Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden dem durch den Berufungsführer geleisteten Kostenvorschuss entnommen. b) Ausserdem hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Die Berufungsgegnerin reichte keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA; vgl. KG SZ ZK2 2022 26 vom 21. September 2023 E. 11e). Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Berufungsgegnerin reichte eine 20-seitige Berufungsantwort

Kantonsgericht Schwyz 16 ein (KG-act. 6). Darüber hinaus legte sie die Beschlüsse des Bezirksgerichts Dornbirn (KG-act. 12 f.) und des Landesgerichts Feldkirch (KG-act. 26 f.) ins Recht. Zu den weiteren Eingaben des Berufungsführers verzichtete sie jeweils auf eine Vernehmlassung (KG-act. 12, 16, 19, 22 und 25). Kinderbelange sind grundsätzlich wichtige Angelegenheiten. Allerdings war der Berufungsgegenstand auf das vorinstanzliche Nichteintreten beschränkt und weder tatsächlich noch juristisch komplex. Aufgrund dessen hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren ermessensweise mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;beschlossen: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zu Lasten des Berufungsführers und werden dem vom Berufungsführer in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG

Kantonsgericht Schwyz 17 entsprechen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. 5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. April 2026 amu

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