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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 16.04.2026 ZK2 2025 46

16 avril 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·PDF·5,375 mots·~27 min·1

Résumé

vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen allgemein

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. April 2026 ZK2 2025 46 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Sandro Spiess. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, 2. E.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner 2, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, 3. F.________, Weitere Verfahrensbeteiligte und Berufungsgegnerin 3, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. Juni 2025, ZES 2025 172);hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Der Berufungsführer und die Berufungsgegnerin 3 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (Berufungsgegnerin 1) und E.________ (Berufungsgegner 2). Die Berufungsgegnerin 3 reichte am 31. März 2025, handelnd als Vertreterin der Berufungsgegner 1 und 2, im damals bereits hängigen Hauptverfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange (ZEV 24 40) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und beantragte in der Sache Folgendes (Vi-act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder C.________ und E.________ für die Dauer des Verfahrens am Wohnsitz der Kindsmutter befindet. Der Berufungsführer beantragte am 16. April 2025 in der Sache die Abweisung des Gesuches um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder C.________ und E.________ für die weitere Dauer des Verfahrens beim Kindsvater befinde (Vi-act. 3). Die Vorinstanz verfügte am 24. Juni 2025 – soweit vorliegend von Relevanz – was folgt (Vi-act. 15; nachfolgend „angefochtene Verfügung“): 1. Es wird festgestellt, dass sich der Wohnsitz der Gesuchsteller für die Dauer des Hauptverfahrens (ZEV 24 40) am Wohnsitz der Kindsmutter befindet. b) Gegen diese Verfügung erhob der Berufungsführer am 27. Juni 2025 rechtzeitig Berufung und beantragte was folgt (KG-act. 1):

Kantonsgericht Schwyz 3 1. Es sei der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. Juni 2025 aufzuheben und auf das vorsorgliche Massnahmebegehren nicht einzutreten. 3. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. Juni 2025 aufzuheben und das vorsorgliche Massnahmebegehren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Subeventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. Juni 2025 aufzuheben und festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder für die Dauer des Verfahrens beim Kindsvater befindet. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gegenpartei. Verfahrensleitend wurde am 1. Juli 2025 die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung einstweilen aufgeschoben (KG-act. 4). Die Berufungsgegnerin 3 schloss mit ihrer Berufungsantwort vom 11. Juli 2025 auf Abweisung der Berufung und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht stellte sie gegen den Berufungsführer ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss von Fr. 3’000.00 (zzgl. MWST) für das Berufungsverfahren, eventualiter sei ihr im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (KG-act. 6, S. 2 f.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 bestätigte der Vorsitzende den Aufschub der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung und wies das Gesuch der Berufungsgegnerin 3 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren ab. Ausserdem gewährte er den Parteien das rechtliche Gehör bezüglich Anordnung einer Kindesvertretung für die Berufungsgegner 1 und 2 (KG-act. 7).

Kantonsgericht Schwyz 4 Am 31. Juli 2025 nahm der Berufungsführer Stellung zur Berufungsantwort der Berufungsgegnerin 3 und zur Frage der Kindesvertretung (KG-act. 9). Die Stellungnahme der Berufungsgegnerin 3 erfolgte am 7. August 2025 (KGact. 12). Auf ein Gesuch um Erlass von (superprovisorisch anzuordnenden) vorsorglichen Massnahmen des Berufungsführers vom 7. August 2025 (KG-act. 13), trat der Vorsitzende mit Verfügung vom 8. August 2025 unter Kostenfolge nicht ein (KG-act. 14). Am 21. August 2025 reichte die Berufungsgegnerin 3 eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 15). Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde D.________ als Kindesvertreterin der Berufungsgegner 1 und 2 eingesetzt und ihr wurde Frist zur Berufungsantwort angesetzt (KG-act. 19). Mit Berufungsantwort vom 26. September 2025 beantragte die Kindesvertreterin für die Berufungsgegner 1 und 2 was folgt (KG-act. 22): 1. Die Berufung sei gutzuheissen. Es sei für die Dauer des Verfahrens ZEV 2024 40 der Wohnsitz von C.________ und E.________ am Wohnsitz des Berufungsführers beizubehalten. 2. Eventualiter sei die Berufung teilweise gutzuheissen und es sei der Wohnsitz von C.________ und E.________ bis 31.07.2026 am Wohnsitz des Berufungsführers beizubehalten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Parteien. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 nahm die Berufungsgegnerin 3 freiwillig Stellung zur Berufungsantwort der Kindesvertreterin (KG-act. 27), worauf der

Kantonsgericht Schwyz 5 Berufungsführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 seinerseits freiwillig replizierte (KG-act. 29). Am 7. April 2026 trat die Zivilkammer in die Urteilsberatungsphase über. Der Berufungsführer reichte am 9. April 2026 eine weitere Eingabe ein (KGact. 35), welche nicht mehr berücksichtigt werden konnte (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 2. a) Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat sie Rechtsbegehren zu enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2). Für das Gericht und den Berufungsgegner geht erst aus dem Rechtsbegehren des Berufungsführers hervor, welche Punkte des angefochtenen Entscheids angefochten sind bzw. wogegen sich der Berufungsgegner zu verteidigen hat. So bildet das Berufungsverfahren ein eigenständiges Kontrollverfahren und nicht etwa eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es ist beherrscht von der Dispositionsmaxime, indem der Berufungsführer mit seinem Begehren bestimmt, was bzw. welche Punkte des angefochtenen Entscheids Gegenstand dieses Kontrollverfahrens sind. Weil es sich bei der Berufung um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt, muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, der den Bestimmtheitsanforderungen und bei Geldforderungen dem Bezifferungsgebot genügen muss (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.6 m.H.). Die Abänderung des erstinstanzlichen Kostenentscheids setzt ebenfalls einen entsprechenden Antrag voraus (siehe Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 35 und Art. 315 ZPO N 17). Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren letztlich nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2).

Kantonsgericht Schwyz 6 Mit den Rechtsbegehren Ziff. 2–4 beantragt der Berufungsführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das vorsorgliche Massnahmebegehren nicht einzutreten, eventualiter sei das vorsorgliche Massnahmebegehren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und subeventualiter sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder für die weitere Dauer des Verfahrens beim Kindsvater befinde (KG-act. 1, S. 3). Mit diesen Rechtsbegehren richtet sich der Berufungsführer gegen Dispositiv- Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, mit der festgestellt wurde, dass sich der Wohnsitz der Gesuchsteller für die Dauer des Hauptverfahrens (ZEV 24 40) am Wohnsitz der Kindsmutter befindet. Weder den Rechtsbegehren noch der Berufungsbegründung ist zu entnehmen, dass sich die Berufung auch gegen Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung betreffend den vorinstanzlichen Kostenentscheid richten soll. Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wurden somit nicht angefochten und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. b) In Kinderbelangen herrscht die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Ausserdem gelangt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Diesem zufolge können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung selbst dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die von den Parteien im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind somit bei der Entscheidfällung zu berücksichtigen. 3. a) Der Berufungsführer rügt in einem ersten Schritt die fehlende Parteiund Prozessfähigkeit der Berufungsgegner 1 und 2 (KG-act. 1, S. 10 ff.

Kantonsgericht Schwyz 7 Ziff. 23 ff.), was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 60 ZPO). b) Die Parteifähigkeit der Berufungsgegner 1 und 2 ist – entgegen der Auffassung des Berufungsführers – gegeben. Denn parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 66 ZPO), und die Rechtsfähigkeit kommt jedermann zu (Art. 11 Abs. 1 ZGB). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Für die minderjährigen urteilsunfähigen Berufungsgegner 1 und 2 als handlungsunfähige Personen handelt deren gesetzliche Vertretung (Art. 67 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 12 f. ZGB). Besteht wie vorliegend ein gemeinsames Sorgerecht, so üben beide Eltern die gesetzliche Vertretung gemeinsam aus (Art. 304 ZGB). Liegt ein Interessenkonflikt zwischen den Vertretenen und den gesetzlichen Vertretern vor, so entfällt die Vertretungsbefugnis in diesem Umfang ex lege (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Dabei genügt grundsätzlich eine abstrakte Gefahr (BGE 118 II 101 E. 4; BGE 107 II 105 E. 4). Eine solche liegt vor, wenn sich die Interessen des Vertretenen und des gesetzlichen Vertreters widersprechen oder wenn sich der gesetzliche Vertreter von Interessen ihm nahestehender Dritter, die nicht mit jenen des Vertretenen übereinstimmen, beeinflussen lassen könnte. Es ist daher entscheidend, ob die Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7 m.H.). Im eherechtlichen wie auch im selbständigen Kindesunterhaltsprozess, einschliesslich allfälliger annexweise zu beurteilender weiterer Kinderbelange, geht das Bundesgericht jedoch davon aus, dass die Interessen des Kindes aufgrund der geltenden strengen Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) grundsätzlich genügend geschützt sind. In diesen Fällen ist dem Kind erst dann ein Vertreter zu bestellen, wenn ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt

Kantonsgericht Schwyz 8 oder die Handlungen des die Vertretung beanspruchenden Elternteils ungenügend erscheinen (BGE 145 III 393 E. 2.7.3 f.). c) Vorliegend ist umstritten, ob der Wohnsitz der Berufungsgegner 1 und 2 beim Berufungsführer oder bei der Berufungsgegnerin 3 festzulegen ist. Weil die Eltern in Bezug auf die weiteren Kinderbelange selbst sachlegitimiert sind und daran eigene, von jenen des Kindes abweichende Interessen haben können, ist ein Interessenkonflikt hier häufiger als bei einer Unterhaltsklage zu bejahen (Zogg, Selbständige Unterhaltsklage mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange, in: FamPra.ch 1/2019, S. 1 ff., S. 27). Ob im vorliegenden Fall ein konkreter Konflikt zwischen den Interessen der Berufungsgegnerin 3 als Kindsmutter und denjenigen der Berufungsgegner 1 und 2 besteht oder ob anderweitig die Handlungen der Berufungsgegnerin 3, welche vorinstanzlich die Vertretung für die Berufungsgegner 1 und 2 beanspruchte, ungenügend erscheinen, kann offenbleiben, weil – wie nachfolgend auszuführen sein wird (siehe sogleich E. 4) – mit der Bestellung einer Kindesvertreterin für die Berufungsgegner 1 und 2 im Berufungsverfahren ein allfällig bestehender Interessenkonflikt der Berufungsgegnerin 3 nachträglich rückwirkend beseitigt worden wäre. 4. a) Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde im vorliegenden Berufungsverfahren D.________ als Kindesvertreterin i.S.v. Art. 299 f. ZPO der Berufungsgegner 1 und 2 eingesetzt (KG-act. 19). Damit waren sowohl der Berufungsführer implizit (vgl. KG-act. 9) als auch die Berufungsgegnerin 3 explizit (KG-act. 18) einverstanden. b) Die Kindesvertreterin fungiert nicht als gesetzliche Vertreterin des Kindes, sondern als Verfahrensbeteiligte sui generis, die aus eigenem Recht und unabhängig von den Parteien das objektivierte Kindeswohl erstreitet (Zogg, a.a.O. S. 18 f.; vgl. auch Lerch, Kindesvertretung im eherechtlichen Prozess –

Kantonsgericht Schwyz 9 sinnvoll oder unnötig?, Anwaltsrevue 2012, S. 343 ff., S. 344; Stalder/Van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art 299 ZPO N 2a; Michel/Berger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 299 ZPO N 5; OG BE ZK 24 38 vom 14. November 2024 E. 8.5.2 = CAN 2025 Nr. 17, S. 75 ff.). Der Kindesvertreterin kommt die Aufgabe zu, das Kind durch das Verfahren zu begleiten und in der Wahrnehmung seiner Partizipationsrechte zu unterstützen (Michel/Berger, a.a.O., Art. 299 ZPO N 5). Sie kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 300 ZPO). Im Rahmen von Art. 300 lit. a bis f ZPO kann die Kindesvertreterin für das Kind alle prozessualen Rechte einer Partei ausüben. Gemäss der überzeugenden Auffassung von Zogg führt die Errichtung einer Kindesvertretung dazu, dass ein andernfalls bestehender Interessenkonflikt beim Elternteil, welcher das Kind vertritt, unbeachtlich bzw. – im Sinne einer Fiktion – rückwirkend beseitigt, d.h. geheilt wird. Zwar ist die Kindesvertreterin nach dem Gesagten nicht gesetzliche Vertreterin der Kinder und kann weder ein gerichtliches Verfahren einleiten noch ein unbefugt eingeleitetes Verfahren genehmigen. Allerdings müsste für die Kinder zusätzlich eine Beistandsperson nach Art. 308 Abs. 2 ZGB bestellt werden, wenn ein Interessenkonflikt des nicht klagenden oder beklagten Elternteils trotz Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime und trotz Bestellung einer Kindesvertretung nach Art. 299 f. ZPO noch immer bejaht würde, was nicht sachgerecht erscheint (zum Ganzen Zogg, a.a.O., S. 18 f.). Insofern kann ein von einem Elternteil für ein Kind trotz fehlender Vertretungsmacht aufgrund eines Interessenkonflikts eingeleitetes gerichtliches Verfahren durch die nachträgliche Bestellung einer Kindesvertreterin nachträglich und rückwirkend geheilt werden, und zwar unter Umständen auch im Berufungsverfahren. c) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass mit der Bestellung einer Kindesvertreterin für die Berufungsgegner 1 und 2 im Berufungsverfah-

Kantonsgericht Schwyz 10 ren ein allfällig bestehender Interessenkonflikt der Berufungsgegnerin 3 nachträglich rückwirkend beseitigt worden wäre, sodass die Berufungsgegner 1 und 2 zufolge Kindesvertretung nach Art. 299 f. ZPO auf alle Fälle gültig vertreten und damit auch prozessfähig sind. 5. a) Der Berufungsführer rügt weiter das fehlende Rechtsschutzinteresse der Berufungsgegner 1 und 2, da die Feststellung des Wohnsitzes der Berufungsgegner 1 und 2 keine vorsorgliche Massnahme darstellen könne (KGact. 1, S. 12 ff. Ziff. 31 ff.). Ohnehin mangle es an einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb das vorsorgliche Massnahmebegehren eventualiter abzuweisen wäre (KG-act. 1, S. 14 Ziff. 39 ff.). b) Da Feststellungsbegehren im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär sind (BGE 135 III 378 E. 2.2), können sie in der Regel aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht Gegenstand von vorsorglichen Massnahmen sein (vgl. Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 262 ZPO N 46). Bei der Festlegung des Wohnsitzes des Kindes bei alternierender Obhut handelt es sich jedoch nicht um einen Feststellungsentscheid, sondern um einen Gestaltungsentscheid, weil damit der Wohnsitz des Kindes begründet oder geändert wird (vgl. Art. 87 ZPO; BGer 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3 m.H., wonach der Wohnsitz des Kindes im Streitfall durch das Gericht oder die KESB festzulegen, nicht etwa festzustellen ist). Insofern ist die Rüge des Berufungsführers hinsichtlich des fehlenden Rechtsschutzinteresses an der Feststellung des Wohnsitzes der Kinder (vgl. Viact. 1, S. 2: Antrag Ziff. 1) zwar begründet. Das Gericht ist jedoch nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO) und kann den Wohnsitz auch gestaltend festlegen.

Kantonsgericht Schwyz 11 c) Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). Sogenannte Regelungsmassnahmen sollen für die Prozessdauer eine provisorische Ordnung im Sinne einer vorläufigen Friedensordnung schaffen (Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 262 ZPO N 10). In Scheidungs- und Eheschutzverfahren kommt dem Kriterium des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils indessen nur geringe Bedeutung zu, weil mögliche Konfliktpunkte zwischen den Parteien sofort durch eine "Friedensordnung" beseitigt werden sollen; insofern genügt es zu prüfen, ob das Anliegen der gesuchstellenden Partei berechtigt ist. Die Ausgangslage ist bei Klagen betreffend Unterhalt und anderen Kinderbelangen dieselbe (OG ZH LZ210029 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.2 m.H.). Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange (Art. 304 Abs. 2 ZPO sowie Art. 298b Abs. 3 ZGB). Mit diesen weiteren Kinderbelangen sind analog zu Art. 298 Abs. 1 und 2 ZGB insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile gemeint (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 298b ZGB N 6). Bei alternierender Obhut kann das Gericht den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und so den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) festlegen (BGer 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3 m.H.; BGer 5A_310/2021 vom 30. April 2021

Kantonsgericht Schwyz 12 E. 3), womit indirekt auch der Schulort bestimmt wird (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9 m.H.; Maranta, in: Kren Kostkiewicz/ Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB-Kommentar, 4. A. 2021, Art. 298b ZGB N 3). Vorliegend ist der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen, da nicht abzusehen ist, wann der Einzelrichter den Entscheid in der Hauptsache fällen wird und nicht nur die Berufungsgegnerin 1 spätestens im August 2026 obligatorisch eingeschult wird, sondern mit fortschreitender Prozessdauer auch der Berufungsgegner 2 seiner Einschulung näher rückt, und der Schulort der Berufungsgegner 1 und 2 damit vom vorsorglichen Massnahmeentscheid abhängig ist. Daher ist auch zeitliche Dringlichkeit gegeben. d) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind sowohl das Hauptrechtsbegehren Ziff. 2 als auch das Eventualrechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Berufung vom 27. Juni 2025 abzuweisen. 6. Der Berufungsführer verlangt subeventualiter die Feststellung, der Wohnsitz der Kinder befinde sich für die weitere Dauer des Verfahrens beim Kindsvater (KG-act. 1, S. 15 ff. Ziff. 43 ff.). Nach dem Gesagten fehlt es an einem Feststellungsinteresse an diesem Feststellungsbegehren, weshalb diesbezüglich auf den Antrag nicht einzutreten ist. Allerdings ist die Berufungsinstanz aufgrund der Offizialmaxime nicht an diesen Parteiantrag gebunden und kann den Wohnsitz auch gestaltend festlegen (vgl. oben E. 5b). a) Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Da niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist nach der Rechtsprechung bei ungefähr hälftig

Kantonsgericht Schwyz 13 aufgeteilter Obhut der Wohnsitz der Kinder im Streitfall durch das Gericht oder die KESB festzulegen (BGer 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3 m.H.; BGer 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3). b) Der Berufungsführer und die Berufungsgegnerin 3 gehen übereinstimmend davon aus, dass die Berufungsgegner 1 und 2 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit Geburt ununterbrochen in H.________ hatten (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 7; KG-act. 6, S. 5, Ziff. 12). Dem ist für die Zeit, in der der Berufungsführer und die Berufungsgegnerin 3 in H.________ zusammenlebten, ohne Weiteres zuzustimmen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB). Mit dem Wegzug der Berufungsgegnerin 3 nach I.________ und ihrer dortigen Wohnsitznahme fiel der gemeinsame Wohnsitz der Eltern als Anknüpfungspunkt für den Wohnsitz der Berufungsgegner 1 und 2 jedoch weg. Massgebend für deren Wohnsitz seither ist entweder der Wohnsitz des Elternteils, unter deren Obhut die Kinder stehen, und in den übrigen Fällen ihr Aufenthaltsort (Art. 25 Abs. 1 Teilsätze 2 und 3 ZGB). c) Im vorliegenden Fall einigten sich die Eltern im Rahmen einer Mediation im Februar 2024 auf eine Aufteilung der Betreuung, wonach die Kinder seither beinahe hälftig von den Kindseltern betreut werden (angef. Verfügung, S. 6 erster Spiegelstrich; Vi-act. 3, S. 6 Ziff. 13; Vi-act. 10, S. 3 Ziff. 4; KG-act. 1, S. 4 Ziff. 6 und S. 15 Ziff. 44; KG-act. 6, S. 4 Ziff. 9). Aufgrund dessen wird eine alternierende Obhut gelebt, bei der beide Elternteile grundsätzlich als Hauptbezugspersonen anzusehen sind. Es lassen sich auch aus den Akten keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, wonach ein Elternteil als Hauptbezugsperson anzusehen wäre (vgl. KG-act. 22, S. 6 ff. Ziff. 5 ff.). Daher ist nach dem Gesagten der Wohnsitz der Kinder durch das Gericht festzulegen. Bei diesem Entscheid steht wie in allen Kinderbelangen das Kindeswohl an oberster Stelle und das Gericht hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen,

Kantonsgericht Schwyz 14 welche Lösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGer 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3 m.H.; BGer 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3). Das Gericht hat im Wesentlichen anhand derselben Kriterien zu entscheiden, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten. D.h. nebst der Erziehungsfähigkeit, welche für eine alternierende Obhut ohnehin auf Seiten beider Elternteile vorausgesetzt wird (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3), sind insbesondere die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten, die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1). d) Beide Elternteile sind erziehungsfähig (angef. Verfügung, S. 6 dritter Spiegelstrich; KG-act. 22, S. 6 Ziff. 5). Beide führen aus, dass sie die Kinder weiterhin betreuen möchten (angef. Verfügung, S. 6 zweiter Spiegelstrich). Gestützt auf die von ihnen vorgetragenen Betreuungskonzepte (vgl. KG-act. 1, S. 23 ff. Ziff. 21 ff.; KG-act. 6, S. 25 Ziff. 74) ist glaubhaft, dass dies auch tatsächlich möglich ist (vgl. auch angef. Verfügung, S. 7 vierter Spiegelstrich). Die Kindesvertreterin führte sodann ebenfalls glaubhaft aus, dass sich die Kinder an beiden Wohnorten wohl fühlen (KG-act. 22, S. 6 Ziff. 5). e) Die Berufungsgegner 1 und 2 sind im Vorschul- bzw. noch im Kleinkindalter, wobei in diesem Alter die Einbettung in ein soziales Umfeld noch von untergeordneter Bedeutung ist und die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle spielt. Damit ist die Beziehungskontinuität von grösserer Bedeutung (BGE 142 III 612 E. 4.3). Sowohl der Berufungsführer als auch die Berufungsgegnerin 3 bringen glaubhaft vor, die persönliche Betreuung der Kinder zumindest teilweise übernehmen zu können (angef. Verfügung, S. 7 vierter Spiegelstrich; KG-act. 22, S. 8 ff. Ziff. 11). Der Berufungsführer und die Berufungsgegnerin 3 sind beide erwerbstätig (angef. Verfügung, S. 6 zweiter Spiegelstrich; KG-act. 1, S. 15 Ziff. 44). Aufgrund dessen

Kantonsgericht Schwyz 15 greifen sowohl der Berufungsführer als auch die Berufungsgegnerin 3 teilweise auf Fremdbetreuungsmodelle zurück, wobei die Kinder beim Berufungsführer durch eine Nanny und bei der Berufungsgegnerin 3 durch mehrere Personen aus ihrem sozialen Umfeld fremdbetreut werden (angef. Verfügung, S. 7 f. sechster Spiegelstrich; KG-act. 1, S. 21 Ziff. 59; Vi-act. 10, S. 6 Ziff. 10). Die Berufungsgegner 1 und 2 verfügen mit ihrer Grossmutter bei der Berufungsgegnerin 3 über eine enge und familiäre Bezugsperson (angef. Verfügung, S. 7 fünfter Spiegelstrich; KG-act. 1, S. 17 Ziff. 47). Beim Berufungsführer werden die Berufungsgegner 1 und 2 durch dieselbe Nanny seit über einem Jahr (so der Berufungsführer in KG-act. 1, S. 17 Ziff. 48) bzw. seit einem halben Jahr (so die Berufungsgegnerin 3 in KG-act. 6, S. 20 Ziff. 61) betreut. Grundsätzlich verfügen die Berufungsgegner 1 und 2 bei der Berufungsgegnerin 3 infolge der Betreuung durch ihre Grossmutter über eine engere Bezugsperson, als dies beim Berufungsführer der Fall ist. Eine Nanny kann grundsätzlich jederzeit entlassen und durch die Anstellung einer neuen Nanny ersetzt werden. Allerdings hat eine kürzlich publizierte Studie ergeben, dass sich die Betreuung durch Grosseltern nicht nur positiv, sondern auch negativ auf den allgemeinen Zustand von Kindern auswirken kann. Die Gründe konnten nicht eruiert werden, jedoch wird vermutet, dass Grosseltern beispielsweise weniger strukturierte Programme anbieten oder Kinder weniger Bewegung haben könnten (zum Ganzen Barschkett/Spiess/Ziege, The Generational Gift: The Effects of Grandparental Care on the Next Generations’ Health and Well- Being, in: Health Economics 2026, S. 522 ff.). Daher kann weder der einen noch der anderen Fremdbetreuungsform der Vorzug gegeben werden. f) Zum Kriterium der Sprache ist festzuhalten, dass die Berufungsgegner 1 und 2 bilingual aufgewachsen sind und sowohl Schweizerdeutsch als auch Englisch sprechen. In ihrer Freizeit sprechen sie Schweizerdeutsch (KGact. 22, S. 10 Ziff. 12). Ungeachtet dessen, ob ihr Wohnsitz in H.________ oder I.________ festgelegt wird, werden sie dereinst in ihrer Muttersprache

Kantonsgericht Schwyz 16 beschult werden, weshalb das Kriterium der Sprache keinen Ausschlag geben kann. g) Ebenfalls kann nichts zu Gunsten oder zu Lasten des einen oder anderen Wohnsitzes aus den zurückzulegenden Fahrdistanzen abgeleitet werden. Wird der Wohnsitz der Berufungsgegner 1 und 2 nach I.________ verlegt, so haben diese im Rahmen der gelebten alternierenden Obhut genau denselben Weg zurückzulegen, wie wenn der Wohnsitz in H.________ festgelegt wird, lediglich in die entgegengesetzte Richtung. Weder der Berufungsführer noch die Berufungsgegnerin 3 haben jedoch bislang im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens eine alleinige Obhut für die Kinder beantragt. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass das aktuell gelebte Betreuungsmodell mit ungefähr hälftig aufgeteilter Obhut zumindest solange noch praktikabel erscheint, als die Berufungsgegner 1 und 2 nicht eingeschult wurden. Ob die Beibehaltung einer alternierenden Obhut auch nach Einschulung der Berufungsgegner 1 und 2 noch praktikabel erscheint, kann vorliegend offengelassen werden, weil die Obhut nicht Streitgegenstand ist. h) Gemäss den Ausführungen der Kindesvertreterin fühlen sich beide Kinder an den jeweiligen Wohnorten wohl. Sie seien fröhlich und entspannt und würden sich bei beiden Elternteilen gleichermassen gut aufgehoben und zu Hause fühlen. Ebenfalls würden sie es schätzen, Zeit mit dem jeweilig betreuenden Elternteil zu verbringen. Es präsentiere sich sowohl beim Berufungsführer als auch bei der Berufungsgegnerin 3 eine harmonische Familiensituation (KG-act. 22, S. 6 Ziff. 5; KG-act. 29, S. 2 Ziff. 5). Ein Loyalitätskonflikt der Berufungsgegnerin 1 (vgl. KG-act. 27, S. 3 Ziff. 6) ist für das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Die Berufungsgegnerin 1 konnte sich gegenüber der Kindesvertreterin sowohl zu Hause bei der Berufungsgegnerin 3 als auch zu Hause beim Berufungsführer frei und ohne ersichtliche Beeinflussung äussern.

Kantonsgericht Schwyz 17 i) Dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuung noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3). Die Berufungsgegnerin 1 führte hierzu aus, dass sie mit der aktuellen Situation gut zurechtkomme und sich keine Änderung wünsche (KG-act. 22, S. 6 Ziff. 6). Die Berufungsgegner 1 und 2 beantragen mit Berufungsantwort vom 26. September 2025, prozessual vertreten durch die Kindesvertreterin, ihren Wohnsitz am Wohnsitz des Berufungsführers beibehalten zu können (KG-act. 22, S. 3). j) Das Gericht ist in seinem Entscheid über die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder bei alternierender Obhut in vielfacher Hinsicht auf sein weites Ermessen verwiesen. Das Kindeswohlprinzip ist bei dieser Entscheidung vorrangig. Aus den zuvor geprüften Kriterien lässt sich nicht eindeutig schlussfolgern, welche Wohnsitzfestlegung dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Anknüpfungspunkt bildet der bisherige Wohnsitz der Kinder, um die Kontinuität sicherzustellen. Der Berufungsführer und die Berufungsgegnerin 3 lebten ursprünglich zusammen mit den Berufungsgegnern 1 und 2 in H.________ (vgl. Vi-act. 3, S. 6 Ziff. 12 ff.; Vi-act. 10, S. 3 Ziff. 4; Vi-act. 12, S. 1 Ziff. 2). Würde der Wohnsitz der Berufungsgegner 1 und 2 nach I.________ verlegt, müsste die Berufungsgegnerin 1 im Kanton Zürich, in dem die Schulpflicht bereits mit vier Jahren beginnt, sogleich in den Kindergarten eintreten, was die im Hauptverfahren zu klärende Frage der Obhut präjudizieren würde, was es zu verhindern gilt. Würden die Kinder im Hauptverfahren unter die Obhut des Berufungsführers gestellt, so müsste die Berufungsgegnerin 1 wieder zurück in den Kindergarten bzw. – je nach Zeitpunkt – in die Schule nach H.________ wechseln. Solche wiederholten Wechsel des Kindergartens bzw. der Schule dürften nicht mit dem Wohl der Kinder vereinbar sein. Auch ist der Kindesvertreterin zuzustimmen, dass ein noch nicht erfolgter Eintritt in den Kindergarten keine Kindeswohlgefährdung darstellt (KG-act. 22, S. 13 Ziff. 16). Infolgedessen ist der Wohnsitz der Berufungsgegner 1 und 2 für die

Kantonsgericht Schwyz 18 Dauer des Hauptverfahrens beim Berufungsführer in H.________ festzulegen. Vorbehalten bleibt eine allfällige vorsorgliche Obhutszuteilung an die Kindsmutter, über die im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden ist. k) Zusammenfassend ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Wohnsitz der Berufungsgegner 1 und 2 ist für die Dauer des Hauptverfahrens beim Berufungsführer in H.________ festzulegen. 7. a) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auch im Rechtsmittelverfahren nach den Regeln der Art. 106 f. ZPO zu verteilen (BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b) Es handelt sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren, weshalb die Prozesskosten grundsätzlich nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 m.H.). Eine ermessensweise Kostenverteilung im Sinne einer hälftigen Kostenauflage an beide Parteien rechtfertigt sich insbesondere bei Rechtsbegehren betreffend Kinderbelange, wenn beide Parteien mit Blick auf das Kindesinteresse gute (objektive) Gründe für die Antragsstellung hatten (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Kantonsgericht Schwyz 19 Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 6 m.H.). Es wäre jedoch unbillig, die Gerichtskosten im Streit um Kinderbelange jeweils beiden Elternteilen systematisch je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (BGer 5A_457/2022 vom 11. November 2022 E. 3.6.2). Der Wohnsitz der Berufungsgegner 1 und 2 wird für die Dauer des Hauptverfahrens beim Berufungsführer in H.________ festgelegt, weshalb dieser – trotz Abweisung des Hauptrechtsbegehrens Ziff. 2 und des Eventualrechtsbegehrens Ziff. 3 (vgl. oben E. 5) und des vernachlässigbaren Nichteintretens auf sein Feststellungsbegehren (vgl. oben E. 6) – hauptsächlich obsiegt. Nachdem die Beschwerdegegnerin 3 erstinstanzlich obsiegt hatte, ist nachvollziehbar, dass sie im Berufungsverfahren an ihrem Standpunkt festhielt. Vor diesem Hintergrund sind beiden Parteien mit Blick auf das Kindesinteresse gute (objektive) Gründe für ihre Antragsstellung im Berufungsverfahren zu attestieren, weshalb es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO rechtfertigt, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die Parteikosten gegenseitig wettzuschlagen. c) Die Gerichtsgebühr wird pauschal auf Fr. 2’000.00 festgelegt (§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz). Die Kosten der Kindesvertreterin sind ebenfalls Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Sind sowohl das Kind als auch beide Elternteile als Partei oder in parteiähnlicher Stellung am Verfahren beteiligt, rechtfertigt es sich grundsätzlich, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nur zwischen den Eltern zu verteilen und das Kind nicht mit Prozesskosten zu belasten (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 107 ZPO N 7). Die Kindesvertreterin reichte am 23. Februar 2026 ihre Honorarnote ein (KGact. 33). Der Stundenansatz ist auf die praxisgemäss anerkannten Fr. 200.00 pro Stunde zu kürzen. Bei einem nicht zu beanstandenden Aufwand von

Kantonsgericht Schwyz 20 14.69 Stunden ergibt dies ein Honorar von Fr. 2’938.00, was innerhalb des Tarifrahmens liegt. Betreffend die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % des Honorars ist zu sagen, dass sich die Auslagen nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte bekanntlich nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Honorars berechnen, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand zu ersetzen sind (§ 17 GebTRA; vgl. KG SZ BEK 2015 13 E. 10a/bb). Die Kindesvertreterin unterlässt es, ihre Auslagen im Einzelnen darzulegen, womit es dem Gericht nicht möglich ist, die Notwendigkeit zur Prozessführung und die Angemessenheit der Höhe zu überprüfen. Es kann jedoch als gerichtsnotorisch gelten, dass einer Kindesvertreterin im Rahmen der Mandatsführung gewisse Auslagen entstehen, insbesondere wenn sie – wie im vorliegenden Fall – zwei Besuche bei den von ihr vertretenen Kindern abstattete. Vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 %, welche sich bei einem Honorar von Fr. 2’938.00 auf Fr. 88.14 beläuft, als angemessen und ist ausnahmsweise zu akzeptieren. Zuzüglich 8,1 % MWST wird die Entschädigung insgesamt auf Fr. 3’271.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig dem Berufungsführer und der Berufungsgegnerin 3 (d.h. zu je Fr. 1’635.60 bzw. Fr. 1’635.65) aufzuerlegen;

Kantonsgericht Schwyz 21 beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. Juni 2025 (ZES 25 172) aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Wohnsitz der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers wird für die Dauer des Hauptverfahrens (ZEV 24 40) am Wohnsitz des Kindsvaters festgelegt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. a) Die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 5’271.25 (Fr. 2’000.00 Gerichtsgebühr + Fr. 3’271.25 Entschädigung Kindesvertreterin) werden im Betrag von Fr. 2’635.65 der Berufungsgegnerin 3 und im Betrag von Fr. 2’635.60 dem Berufungsführer auferlegt. b) Der Anteil des Berufungsführers an den Kosten des Berufungsverfahrens werden vorab aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 bezogen. Der Berufungsführer ist verpflichtet, dem Kantonsgericht die Restanz von Fr. 635.60 zu bezahlen. Die Berufungsgegnerin 3 ist verpflichtet, dem Kantonsgericht ihren Anteil von Fr. 2’635.65 an den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. c) Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin D.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3’271.25 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. 3. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.

Kantonsgericht Schwyz 22 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen nach Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. 5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R, inkl. KG-act. 35), Rechtsanwältin D.________ (1/R, inkl. KG-act. 35) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. April 2026 amu

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