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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 10.11.2020 ZK2 2020 69

10 novembre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·497 mots·~2 min·12

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 10. November 2020 \n ZK2 2020 69 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin,   gegen   B.________ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Arbeitsvertrag

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Entscheid (recte: Urteil) des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 22. September 2020, ZEV 2020 01);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau im vereinfachten Verfahren mit Urteil vom 22. September 2020 die Klage im Betrage von Fr. 589.70 und die Widerklage im Betrage von Fr. 1‘041.95 guthiess und die Klägerin verpflichtete, der Beklagten einen Betrag von Fr. 452.25 zu bezahlen, nachdem der Klägerin im Verlaufe des arbeitsrechtlichen Prozesses ein Arbeitszeugnis zugestellt worden war, und dass der Einzelrichter auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtete und keine Parteientschädigungen zusprach; \n - dass die Klägerin am 5. Oktober 2020 (Postaufgabe: 23. Oktober 2020) beim Kantonsgericht fristgerecht Beschwerde erhob und was folgt ausführte: \n In Bezug auf den obengenannten Entscheid gegen B.________ lege ich Einsprache ein. Ich bin nicht einverstanden mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Gersau folgenden Punkten: \n   \n 1. Die Beklagten hat der Klägerin in der Anstellungszeit keine BVG-Leistungen einbezahlt. \n   \n 2. Die Beklagte hat die BVG-Leistungen erst einbezahlt als Sie erfuhr, dass die Klägerin ein Verfahren eingeleitet hatte. \n   \n 3. Nachtragend forderte die Beklagte die Klägerin ihren Anteil zurück zu bezahlen \n   \n 4. Nach der Berechnung der C.________ stehen der Klägerin 59 Überstunden zu. \n   \n 5. Im Arbeitszeugnis sind nicht alle Tätigkeiten aufgeführt. Zudem hat die Arbeitgeberin vor Gericht zu verstehen geben, dass ich schon noch sehen werde was für ein Arbeitszeugnis Sie mir ausstellen wird. Deshalb beantrage ich ein adäquates Arbeitszeugnis von der Arbeitgeberin. \n   \n Aufgrund der obengenannten Gründen beantrage ich diesen Prozess vor das Kantonsgericht Schwyz. \n   \n   \n - dass die Beschwerde ans Kantonsgericht nicht unterzeichnet war \n (KG-act. 1); \n - dass der Klägerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 einerseits Frist zur Unterzeichnung der Eingabe bis zum 6. November 2020 unter Androhung des Nichteintretens und andererseits Frist zur Verbesserung der Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Rechtsbegehren und der Begründung unter der gleichen Androhung angesetzt wurde (KG-act. 3); \n - dass die Klägerin mit Postaufgabe vom 6. November 2020 (vgl. Couvert zu KG-act. 6) nebst dem vorinstanzlichen Entscheid (KG-act. 6/2), der Aktenüberweisung der Vorinstanz ans Kantonsgericht (KG-act. 6), der Weiterleitung des Aktenüberweisungsschreibens an die Parteien (KG-act. 6/1) und der Berechnung der C.________ der Überzeit, Ferien und Feiertage (KG-act. 6/4) nochmals die Beschwerde vom 5. Oktober 2020 (KG-act. 6/3) einreicht und diese Beschwerde wiederum nicht unterzeichnet ist; \n - dass die Beschwerde gemäss