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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 18.11.2020 ZK2 2020 37

18 novembre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·899 mots·~4 min·10

Résumé

Abänderung Eheschutzmassnahmen (Besuchsrecht, Sistierungsverfügung) | Eheschutzmassnahmen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 18. November 2020 \n ZK2 2020 37 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________,  Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwältin D.________, 2. E.________,  Kind, 3. F.________,  Kind,  Ziff. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt G.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Abänderung Eheschutzmassnahmen (Besuchsrecht, Sistierungsverfügung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Juni 2020, ZES 2020 52);- \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ und C.________ sind seit ________ verheiratet und haben die gemeinsamen Kinder F.________ und E.________. A.________ leitete am 4. September 2014 ein Eheschutzverfahren ein. Mit Entscheid vom 22. September 2014 wurde u.a. ein zweiwöchentliches Besuchsrecht sowie ein Ferienrecht für die Kinder angeordnet. Seit 3. August 2016 ist das Scheidungsverfahren hängig (ZEO 2016 47). Am 29. Juni 2016 reichte A.________ ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides betreffend das Besuchsrecht ein (Vi-act. KB 1, S. 2 f.). Mit Entscheid vom 27. Februar 2017 verfügte der Einzelrichter ein begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden an jedem zweiten Wochenende (Vi-act. KB 1, Dispositivziff. 3). Die am 8. Juli 2015 durch die KESB Ausserschwyz angeordnete Erziehungsbeistandschaft wurde fortgesetzt (Vi-act. KB 1, Dispositivziff. 4). \n a) Mit Gesuch vom 13. Januar 2020 stellte A.________ folgende Anträge (Vi-act. A/I): \n 1. Es sei das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen C.________ und F.________ sowie E.________ zu sistieren bis durch eine durch das Gericht zu bestellende Fachperson festgestellt wird, dass damit keine Gefährdung des Kindeswohls von F.________ und E.________ mehr einhergeht. \n   \n 2. a) Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner seien zu regelmässigen Gesprächen mit psychologischen Fachpersonen zu verpflichten. \n   \n  b) Die Beiständin sei zu ermächtigen und zu verpflichten, alle sechs Monate die Fortschritte der Eltern in der Bewältigung ihres Konfliktes zu kontrollieren, und hierzu Rücksprache mit den die Eltern betreuenden Fachpersonen zu halten. \n   \n  c) Die Eltern seien zu verpflichten, zu diesem Zweck die sie jeweils betreuenden Fachpersonen von einem allfälligen Berufsgeheimnis und der Schweigepflicht gegenüber der Beiständin zu entbinden. \n   \n 3. (Prozesskostenvorschuss, ev. unentgeltliche Rechtspflege) \n   \n 4. (vorsorgliche bzw. superprovisorische Anordnung) \n   \n 5. (Kostenfolgen) \n C.________ beantragte mit Gesuchsantwort vom 31. Januar 2020 die Abweisung des Gesuchs und die Anweisung von A.________, für die Wahrnehmung des begleiteten Besuchsrechts besorgt zu sein, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe sowie der Realvollstreckung unter Zuhilfenahme der Polizei \n (Vi-act. A/II). \n Am 6. März 2020 reichte die KESB Ausserschwyz aufforderungsgemäss die Berichte der Kinderbeiständin inkl. deren Genehmigung durch die Behörde in den Jahren 2015-2019 ein (Vi-act. D/7). \n Weitere Eingaben datieren vom 12. März 2020 (Beschwerdeführerin, \n Vi-act. A/III), vom 6. April 2020 (Beschwerdegegner, Vi-act. A/IV), vom 15. April 2020 (Beschwerdeführerin, Vi-act. A/V) und vom 22. Juni 2020 \n (Beschwerdeführerin, Vi-act. A/VI). \n Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 sistierte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren (Vi-act. D/8). \n b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Juli 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. a. Es sei die Sistierungsverfügung vom 30. Juni 2020 des \n Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZES 2020 52 aufzuheben. \n   \n b. Es sei der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe anzuweisen, das Verfahren ZES 2020 52 unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen und über das Gesuch der Beschwerdeführerin bis 17. Juli 2020 zu entscheiden. \n   \n 2. Eventualiter sei das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen C.________ und F.________ sowie E.________ zu sistieren, bis durch eine durch das Gericht zu bestellende Fachperson festgestellt wird, dass damit keine Gefährdung des Kindeswohls von F.________ und E.________ mehr einhergeht. \n   \n 3. Über die Anträge Ziff. 1 und 2 sei superprovisorisch, mithin ohne Anhörung des Beschwerdegegners und des Kinderanwalts, zu entscheiden. \n   \n 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA B.________ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. \n   \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter des Beschwerdegegners. \n Der Kinderanwalt reichte am 24. Juli 2020 eine Stellungnahme ein, wobei er auf eine konkrete Antragstellung verzichtete (KG-act. 6). \n Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 beantragte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung der Sistierungsverfügung sowie eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin reichte am 13. August 2020 eine Stellungnahme ein (KG-act. 10). \n Der Kinderanwalt berichtete am 20. August 2020 telefonisch über die erfolgten, jedoch gescheiterten Versuche, das begleitete Besuchsrecht wahrzunehmen (KG-act. 12). \n Am 20. August 2020 wurde beim H.________ ein Verlaufsbericht im Sinne einer schriftlichen Auskunft betreffend die begleiteten Besuche der Kinder eingeholt (KG-act. 14). Der Bericht wurde am 1.September 2020 eingereicht \n (KG-act. 17). Die Parteien nahmen hierzu am 12. September 2020 \n (Beschwerdegegner, KG-act. 20), am 11. September 2020 (Kinderanwalt, \n KG-act. 21) und am 14. September 2020 (Beschwerdeführerin, KG-act. 22) Stellung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 28. September 2020 \n (KG-act. 25). Der Kinderanwalt reichte am 29. Oktober 2020 eine Kurzeingabe ein (KG-act. 27). \n 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen. \n a) Das Gericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (

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