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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 17.12.2020 ZK2 2020 34

17 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·391 mots·~2 min·8

Résumé

StWEG Seerosenweg 4, Küssnacht | Vors. Massnahmen allgemein

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 17. Dezember 2020 \n ZK2 2020 34 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,  vertreten durch Rechtsanwalt C.________,   gegen   STWEG Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n StWEG D.________, Küssnacht

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 18. Juni 2020, ZES 2020 40);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Parteien bilden die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer D.________ (STWEG). Am Bezirksgericht Küssnacht ist eine Klage der Gesuchsteller gegen die STWEG betreffend das Zustandekommen bzw. die Gültigkeit von Beschlüssen aus dem Jahre 2019 hängig (KB 5, Hauptverfahren ZGO 2020 1). An der aufgrund dieser Klage einberufenen ausserordentlichen Eigentümerversammlung vom 12. März 2020 beschloss die STWEG unter Ausschluss der klagenden Stockwerkeigentümer, sich gegen die Klage zur Wehr zu setzen bzw. deren Abweisung zu beantragen und Rechtsanwalt G.________ beizuziehen (KB 12 Ziff. 5.2 f.). Am 30. März 2020 beantragten die Gesuchsteller vorsorglich, es sei der STWEG superprovisorisch unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis Fr. 5‘000.00 zu untersagen, für das Hauptverfahren sowie das vorsorgliche Massnahmeverfahren G.________ und weitere namentlich bezeichnete Rechtsanwälte mandatieren zu lassen bzw. anzuweisen, entsprechende bereits bestehende Mandatsverhältnisse zu kündigen, eventualiter zu sistieren. Superprovisorisch gab der Einzelrichter diesem Gesuch statt, wies es indes mit Verfügung vom 18. Juni 2020 vollumfänglich ab, soweit darauf einzutreten war. Mit rechtzeitiger Berufung gegen diesen abschlägigen Massnahmenentscheid halten die Gesuchsteller am 2. Juli 2020 an ihren Gesuchsanträgen zweitinstanzlich fest. Sie ersuchen ausserdem um die superprovisorische Anordnung dieses Verbots. Diesem Antrag wurde verfahrensleitend umgehend mit superprovisorischer Verfügung vom 3. Juli 2020 stattgegeben (KG-act. 2), die Verfügung jedoch nach Eingang der Berufungsantwort (KG-act. 7) sowie einer weiteren Stellungnahme der Gesuchsteller (KG-act. 12) am 6. November 2020 wegen un­günsti­ger Hauptsachenprognose wieder aufgehoben (KG-act. 16). \n 2. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind, vorbehältlich der Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.00 in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar (

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