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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 14.12.2020 ZK2 2020 31

14 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·851 mots·~4 min·6

Résumé

Eheschutz (Ferienrecht und Kindesunterhalt) | Kindsrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 14. Dezember 2020 \n ZK2 2020 31 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz (Ferienrecht und Kindesunterhalt)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. Juni 2020, ZES 2019 120);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ und C.________ ehelichen sich am ________ vor dem \n Zivilstandsamt in Freienbach. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder H.________ und I.________ (Vi-KB 2). Die Ehegatten leben unter dem Güterstand der Gütertrennung (Vi-KB 3). Am 20. Februar 2019 reichte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Höfe ein Begehren für Eheschutzmassnahmen ein und verlangte die Feststellung des Getrenntlebens, die Unterstellung der Kinder unter die elterliche Obhut von C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), die Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts und die Festlegung der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht nach Durchführung eines Beweisverfahrens (Vi-act. A/I). Nach Einholung einer schriftlichen Gesuchsantwort (Vi-act. A/II), Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Parteibefragung (Vi-act. D/2), eines Beweisverfahrens \n (Vi-act. D/3-7) und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien (Vi-act. D/8-13) entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 5. Juni 2020 wie folgt: \n 1. Vom Getrenntleben der Parteien seit 20. Juli 2018 wird Vormerk genommen. \n   \n 2. Die gemeinsamen Kinder H.________ und I.________ werden unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. \n   \n  Es wird festgestellt, dass die Kinder den Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin haben. \n   \n 3. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder H.________ und I.________ wie folgt auf eigene Kosten mit und zu sich auf Besuch zu nehmen: \n   \n  - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 17:00 Uhr bis Sonntagabend, 17:00 Uhr; \n   \n  - alternierend jeweils am ersten oder zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Sylvester/Neujahr, \n   \n  - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; \n   \n  - während drei Wochen Ferien pro Jahr. \n   \n 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den \n (Bar-) Unterhalt der Kinder folgende Beiträge monatlich im Voraus jeweils auf den 1. des Monats zu bezahlen: \n   \n  Für H.________: \n  Vom 20. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 Fr.  2'933.00 \n  ab 1. Februar 2019 Fr.  2'599.00 \n   \n  Für I.________: \n  Vom 20. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 Fr.  2'932.00 \n  Ab 1. Februar 2019 Fr.  2'598.00 \n   \n 5.1. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 1'000.00) auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird vom Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, Fr. 1’0000.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen. \n   \n 5.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. \n   \n 6. [Rechtsmittel] \n   \n 7. [Zufertigung] \n   \n   \n 2. Mit rechtzeitiger Berufung vom 19. Juni 2020 stellt der Gesuchsteller beim Kantonsgericht die folgenden Anträge (KG-act. 1): \n 1. Die Dispositivziffer 3 der Eheschutz-Verfügung ZES 2019 120 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 5. Juni 2020 sei dahingehend zu ergänzen, dass nicht nur dem gesuchstellerischen Kindsvater, sondern auch der gesuchsgegnerischen Kindsmutter ein auf drei Wochen pro Jahr beschränktes Ferienrecht zusteht. \n   \n 2. Die Dispositivziffer 4 der Eheschutz-Verfügung ZES 2019 120 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 5. Juni 2020 sei aufzuheben und neu wie folgt zu fassen: \n   \n  ‘Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den (Bar-) Unterhalt der Kinder folgende Beiträge monatlich im Voraus jeweils auf den 1. des Monats zu bezahlen: \n   \n  Für H.________ \n  Vom 20. Juli bis 31. Dezember 2018 Fr.  254.-- \n  Ab dem 1. Januar 2019 Fr.  900.-- \n   \n  Für I.________ \n  Vom 20. Juli bis 31. Dezember 2018 Fr.  253.-- \n  ab. dem 1. Januar 2019 Fr.  900.-- \n   \n  Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, mit den gerichtlich festzulegenden Unterhaltsansprüchen die in den Monaten ab Juli 2018 bereits geleistete Unterhaltsbeitragszahlungen von Fr. 900.-- und Monat zu verrechnen.’ \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagten. \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 24. August 2020 stellt die Gesuchsgegnerin die folgenden Anträge (KG-act. 12): \n Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers. \n   \n   \n Der Gesuchsteller replizierte mit Eingabe vom 27. August 2020 (KG-act. 14). \n 3. Die Parteien verlangten im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren nebst der Feststellung des Getrenntlebens die Regelung von Obhut und Besuchsrecht betreffend die beiden unmündigen Kinder sowie deren Unterhalts. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es ausschliesslich um eine Präzisierung des Ferienbesuchsrechts sowie den Kinderunterhalt mithin um Kinderbelange. \n Im Eheschutzverfahren kommt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung bzw. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (

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