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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 04.09.2020 ZK2 2020 27

4 septembre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·757 mots·~4 min·4

Résumé

vorsorgliche Massnahmen (Baustopp) | Vors. Massnahmen allgemein

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 4. September 2020 \n ZK2 2020 27 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Massnahmen (Baustopp)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Mai 2020, ZES 2020 65);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. C.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft KTN xx in Galgenen. Direkt an diese Liegenschaft grenzen die Liegenschaften KTN yy, KTN zz und KTN ww, welche alle im Eigentum von L.________ und M.________ stehen bzw. standen. Die N.________ AG ersuchte am 24. Juli 2017 um Bewilligung eines Neubaus auf den letzteren drei Liegenschaften, umfassend ein Einfamilienhaus und ein Reihen- bzw. Doppeleinfamilienhaus (Baubewilligung Nr. vv). Dagegen erhob C.________ fristgerecht Einsprache (Vi-act. 6, BB 3, S. 1 f.). L.________ war das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der N.________ AG, welche mittlerweile liquidiert wurde, weshalb die A.________ AG das Bauprojekt realisiert, deren einziger Verwaltungsrat ebenfalls L.________ ist (vgl. Vi-act. 1, KB 8, 10-12 und 9, S. 4 N 7). \n C.________ einerseits und L.________ und M.________ (nachfolgend: damalige Eigentümerschaft) sowie die N.________ AG andererseits schlossen am 7. Juni 2018 eine Vereinbarung. Darin verpflichteten sich die damalige Eigentümerschaft und die N.________ AG zur Erstellung einer Sickerleitung gemäss Plan Nr. ss der O.________ vom 27. Februar 2018, welcher integrierender Bestandteil der Vereinbarung bildete. Ziffer B.5 der Vereinbarung lautet wie folgt (Vi-act. 1, KB 9): \n 5. C.________ zieht ihre Einsprache gegen das Baugesuch Nr. vv unter folgenden Bedingungen zurück: \n \n Mit den Baumeisterarbeiten (Rohbau) darf auf KTN zz, yy und ww trotz rechtskräftiger Baubewilligung nur und erst begon­nen werden, wenn die neue Sickerleitung gemäss Ziff. 1 vorste­hend komplett und fixfertig erstellt sowie abgenommen ist. Falls mit den Baumeisterarbeiten (Rohbau) auf KTN zz, yy und ww schon vorher begonnen wird, kann C.________ jederzeit beim Zivilrichter mit superprovisorischer Anordnung einen Baustopp für sämtliche Bauarbeiten verlangen. Zudem schulden N.________ und L.________ in diesem Fall eine Konventionalstrafe von CHF 500’000.00 in solidarischer Haftbarkeit. \n Die Parteien beantragen bei der Gemeinde Galgenen gemeinsam folgende Nebenbestimmung in die Baubewilligung des Bauge­suchs Nr. vv aufzunehmen: \n \n  Die Bauherrschaft hat vor der Baufreigabe den Nachweis zu erbringen, dass die Eigentümerin von KTN xx (C.________) mit den Schutzmauern an der Grenze ihres Grundstückes KTN xx und der damit verbundenen Veränderung des natürlichen Ablaufs des Oberflächenwassers einverstanden ist. \n  C.________ erteilt diese Zustimmung mit der vollumfänglichen und fixfertigen Erstellung der Sickerleitung gemäss Ziff. 1. vorstehend. Die Parteien beantragen der Gemeinde Galgenen die Aufnahme dieser Nebenbestimmung in die Baubewilligung mit einem gemeinsamen Gesuch. \n \n Das Baubewilligungsverfahren für die neuen Sickerleitungen gemäss Ziff. 1. und 2. vorstehend ist alleinige Sache von N.________ und L.________/M.________. Sie tragen auch die entsprechenden Kosten und Abgaben. \n Vor Ausführung der Sickerleitungen gemäss Ziff. 1 und 2. vorstehend sind die Ausführungspläne und Unterlagen C.________ zur Genehmigung zu unterbreiten. \n \n Ebenfalls am 7. Juni 2018 unterzeichneten C.________ und die N.________ AG ein Rückzugsschreiben und beantragten der Gemeinde Galgenen die Aufnahme der in der Vereinbarung genannten Nebenbestimmung in die Baubewilligung (Vi-act. 12, KB 15). Zudem stellte die N.________ AG am 8. Juni 2018 bei der Gemeinde Galgenen ein Baugesuch betr. „Hangwasser Entlastungsleitung“ (Vi-act. 12, KB 16 und tt). Der Gemeinderat Galgenen nahm aber die zwischen den Parteien vereinbarte Nebenbestimmung in die Baubewilligung nicht auf und wies mit Beschluss vom 6. September 2018 die nur bedingt zurückgezogene Einsprache von C.________ materiell ab (Vi-act. 6, BB 3). Die dagegen von C.________ erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 12. März 2019 ebenso ab (Vi-act. 6, BB 4). Am 11. Juni 2019 zog die N.________ AG das gestellte Baugesuch für die Sickerleitung („Hangwasser Entlastungsleitung“) zurück \n (Vi-act. 12, KB tt). \n B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Einzelrichter am Bezirksgericht March um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren: \n 1. Es sei der Beklagten mit sofortiger Wirkung gerichtlich zu verbieten, auf den Liegenschaften KTN yy, KTN zz und KTN ww, Grundbuch Galgenen, J.________weg uu und tt, weitere Bauarbeiten (einschliesslich Vorbereitungsarbeiten) auszuführen oder ausführen zu lassen, dies alles unter Androhung von

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