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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.01.2020 ZK2 2019 76

30 janvier 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·449 mots·~2 min·4

Résumé

Ausstand | March BG Zivilsachen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 30. Januar 2020 \n ZK2 2019 76 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,   gegen   1. B.________,  Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, 2. C.________ AG,  Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),  vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ausstand

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 21. November 2019, ZGO 2018 2);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Vor Bezirksgericht March ist seit dem 26. Dezember 2017 eine Ab­erkennungsklage betreffend eine Forderung von Fr. 93‘260.30 teilweise vereinigt (Vi-act. 20) mit einer weiteren Aberkennungsklage der Klägerin gegen die Beklagte hängig. Der Bezirksgerichtspräsident wies das Ausstandsgesuch der Klägerin vom 28. März 2019 (Vi-act. 34) gegen den in der Sache zuständigen B.________ mit Verfügung vom 27. Mai 2019 unter Beizug einer Gerichtsschreiberin ab. Die zweite Zivilkammer des Kantonsgerichts hob diese Verfügung auf Beschwerde der Klägerin und Gesuchstellerin hin auf und wies das Verfahren zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die \n Vorinstanz zurück (ZK2 2019 40 vom 26. September 2019). Mit Beschluss vom 21. November 2019 wies die zweite Kammer des Bezirksgerichts unter dem Vorsitz des Gerichtspräsidenten das Ausstandsgesuch wiederum ab. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 26. November und demjenigen der Gesuchstellerin am 28. November 2019 zugestellt (Vi-act. 60). Mit Schreiben vom 28. November 2019 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dem Gericht mit, dass er das Mandat am 21. November 2019 niedergelegt habe, weshalb er keine Post entgegennehmen dürfe und die Unterlagen zu seiner Entlastung zurücksende (Vi-act. 61). Daraufhin stellte das Gericht seinen Ausstandsentscheid der Gesuchstellerin am 2. Dezember 2019 ein zweites Mal zu, welche ihn am 10. Dezember 2019 am Postschalter entgegennahm (Vi-act. 62). Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 beantragt die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht, den Beschluss des Bezirksgerichts March vom 21. November 2019 aufzuheben. Es sei B.________ zu verpflichten, in allen hängigen Verfahren der Parteien mit sofortiger Wirkung in den Ausstand zu treten. Die Beklagte unterbreitet in der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2019 den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, evtl. sei sie umgehend und vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 5). B.________ hält sich nach wie vor für nicht befangen und stellt dieselben Anträge \n KG-act. 6). \n 2. Ein Entscheid eines kantonal erstinstanzlichen Gerichts über den Ausstand ist mit Beschwerde anfechtbar (

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