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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 28.01.2020 ZK2 2019 75

28 janvier 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·698 mots·~3 min·4

Résumé

Prozesskostenvorschuss, evtl. Armenrecht | Vors. Massnahmen allgemein

Texte intégral

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 28. Januar 2020 \n ZK2 2019 75 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Prozesskostenvorschuss, evtl. Armenrecht

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 14. Dezember 2019, ZES 2019 142);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n              a) Am 21. Oktober 2019 beantragte C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, A.________ (nachfolgend Berufungsführer) sei zu verpflichten, ihr für das hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2019 023) sowie das Massnahmeverfahren einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss in Höhe von Fr. 10‘000.00 (Scheidungsverfahren) und Fr. 2‘500.00 (Massnahmeverfahren) zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Vi-act. A 1). Der Berufungsführer verlangte am 26. November 2019 die Abweisung der Hauptanträge unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsgegnerin (Vi-act. A 2). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2019 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Gesuch in beantragtem Umfang gut \n (Vi-act. A 3). \n \n b) Gegen diese Verfügung erhob der Berufungsführer am 20. Dezember 2019 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Einsiedeln vom 14.12.2019 betreffend Prozesskostenvorschuss, evtl. Armenrecht (ZEO 2019 23) hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 aufzuheben und durch folgende Dispositivziffern zu ersetzen: \n 1.1. Dispositivziffer 1: \n Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 10'000.00 für das hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2019 023) sei abzuweisen. \n \n         Dispositivziffer 2: \n \n Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 2'500.00 für das Massnahmeverfahren (ZEO 2019 142) sei abzuweisen. \n \n         Dispositivziffer 3: \n \n Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. \n \n         Dispositivziffer 4 (neu): \n \n Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine für das vorinstanzliche Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss/unent­gelt­liche Rechtspflege (ZEO 2019 142) angemessene Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 8'000.00 zu bezahlen. \n \n         Dispositivziffer 5 (neu): \n \n Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2019 023) sowie für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (ZEO 2019 142) zu gewähren und Frau Rechtanwältin D.________ sei als ihre unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. \n 1.6. Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. Gesuchstellerin. \n Die Berufungsgegnerin erstattete am 6. Januar 2020 die Berufungsantwort und beantragte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Einzelrichters vom 14. Dezember 2019 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 6). Am 15. Januar 2020 reichte der Berufungsführer unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 7). \n \n              a) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010, E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist. Je nach der Leistungsfähigkeit des vorschusspflichtigen Ehegatten ist dieser zur ratenweisen Tilgung verpflichtet. Für die Höhe und Dauer der Ratenzahlungen gelten ebenfalls die im Rahmen der Mittellosigkeitsermittlung für die Gegenüberstellung von Einkommensüberschuss und Prozesskosten (beider Ehegatten) massgebenden Grundsätze (Bühler, in: Hausheer/\u200CWalter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 35 f. zu

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