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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 14.05.2020 ZK2 2019 64

14 mai 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·665 mots·~3 min·4

Résumé

Kostenbeschwerde (Parteientschädigung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 14. Mai 2020 \n ZK2 2019 64 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagter und Beschwerdeführer,   gegen   1. B.________,  Klägerin und Beschwerdegegnerin, 2. C.________,  Kläger und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Kostenbeschwerde (Parteientschädigung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht vom 23. September 2019, ZGO 2018 1);- \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Eingabe vom 13. März 2018 erhoben B.________ und C.________ (nachfolgend: Kläger) beim Bezirksgericht Küssnacht gegen Rechts­anwalt A.________ (nachfolgend: Beklagter) Klage betreffend eine Schadenersatzforderung aus Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht \n (Vi-act. A.I). Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vi-act. A.II). \n b) Die Kläger ersuchten ebenfalls am 13. März 2018 um unentgeltliche Rechtspflege, welche mangels Offenlegung der Vermögensverhältnisse abgewiesen wurde (Vi-act. A.I; D/1.C). Sie stellten sodann am 22. Mai 2018 \n (Vi-act. D/1.E) erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihnen mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2018 gewährt wurde (Vi-act. D/1.F). Mit Verfügung vom 26. November 2018 entzog der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht den Klägern die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit jedoch wieder (Vi-act. D/1.G). Die Kläger erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz, welches mit Beschluss ZK2 2018 90 vom 31. Januar 2019 die Beschwerde betreffend die Klägerin (1) wegen fehlender Aktivlegitimation und somit Aussichtslosigkeit abwies und hinsichtlich des Klägers (2) indes guthiess (Vi-act. A.II.C). Das Bundesgericht wies die von der Klägerin erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 22. Mai 2019 im Verfahren 4A_104/2019 ab (Vi-act. A.II.D). Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht forderte daraufhin die Klägerin mit Verfügung vom 4. Juli 2019 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'200.00 auf (Vi-act. D.GA28), welchen sie aber auch nach angesetzter Nachfrist nicht leistete (Vi-act. D.GA29). \n Am 23. September 2019 verfügte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht im Verfahren ZGO 2019 1 Folgendes (KG-act. 1/1): \n \n a) Auf die Klage der Klägerin Ziff. 1 vom 13.03.2018 wird nicht      eingetreten. \n \n b)  Das vorliegende Prozessverfahren (ZGO 2018 1) wird lediglich noch zwischen C.________ als dem (einzig noch verbliebenen) Kläger und A.________ als dem Beklagten abgewickelt. \n   \n 2. Hinsichtlich der Prozesskosten, d.h. der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, wird im Sinne der Erwägungen was folgt angeordnet: \n a)  Die Gerichtskosten werden auf die Gebühr von Fr. 500.00 festgesetzt und der Klägerin Ziff. 1 auferlegt. \n b)  Unter dem Aspekt der Umtriebsentschädigung wird die Klägerin Ziff. 1 verpflichtet, den Beklagten gesamthaft und pauschal mit Fr. 250.00, ausserrechtlich zu entschädigen. \n   \n 3. [Rechtsmittel]. \n   \n 4. [Zustellung]. \n   \n c) Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte am 4. Oktober 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte nachstehende Anträge (KG-act. 1): \n 1. Dispositiv-Ziff. 2 lit. b der Verfügung des Gerichtspräsidenten Küssnacht vom 23. September 2019 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer keine Fr. 250.00 übersteigende ausserrechtliche Entschädigung zugesprochen wird. \n   \n 2. Die Sache sei zu neuer Festlegung der Parteientschädigung an den Vorderrichter zurückzuweisen. \n   \n 3. Eventuell seien die Beschwerdegegner solidarisch zu verpflichtet, in dem von ihnen rechtshängig gemachten Verfahren mit Forderungsklage vom 13. März 2018 beim Bezirksgericht Küssnacht, soweit auf diese bezüglich der Klägerin Ziff. 1 mit Verfügung vom 23. September 209 nicht eingetreten wird, eine angemessene Parteientschädigung, mindestens Fr. 2'500.00, auszurichten. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen. \n   \n Die Kläger beantragten mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und ersuchten überdies um unentgeltliche Rechtspflege (KG\u2011act. 7). Am 5. November 2019 reichte der Beklagte Gegenbemerkungen ein (KG-act. 9), welche die Kläger als verspätet monieren (KG-act. 11). \n 2. Die Beschwerde ist nach

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