\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 6. August 2019 \n ZK2 2019 37 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Berufungsführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Niederlegung Willensvollstreckungsmandat
\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Mai 2019, ZES 2019 309);- \n \n \n \n hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe stellte A.________ am 25. April 2019 im Nachlass des D.________ sel. das Willensvollstreckerzeugnis aus (Vi-act. I, S. 2). Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 teilte A.________ dem Einzelrichter mit, sie lege dieses Mandat per sofort nieder (Vi-act. I, S. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe nahm am 17. Mai 2019 von der Mandatsniederlegung von A.________ Vormerk und stellte fest, dass das Willensvollstreckermandat am 17. Mai 2019 endete (Vi-act. A). \n \n Am 28. Mai 2019 erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführerin) Berufung gegen diese Verfügung und beantragte, wieder als Willensvollstreckerin im Nachlass des D.________ sel. eingesetzt zu werden (KG-act. 1). Zur Begründung führte sie aus, sie habe das Willensvollstreckermandat niedergelegt, weil Frau B.________ ihr erklärt habe, dass diese sie an der Erbschaft beteilige, und weil Frau E.________, welche heute als Erbschaftsverwalterin gewählt sei, massiven Druck auf die Berufungsführerin, ihre Schwester und Freunde ausgeübt habe, indem sie in der Wohnung von Freunden vorbeigekommen sei und ihrer Schwester erklärt habe, die Berufungsführerin und ihre Schwester verlören die Aufenthaltsbewilligung. Die Berufungsführerin habe deshalb in ihrer Angst schweren Herzens das Mandat niedergelegt (KG-act. 1). Der Rechtsvertreter von B.________ erklärte mit Eingabe vom 17. Juni 2019, dass sich „ob der offensichtlichen Rechtsgrundlosigkeit der eingereichten Berufung und der fehlenden Substantiierung der vollumfänglich bestrittenen Ausführungen der Gegenpartei“ eine ausführliche Vernehmlassung erübrige (KG-act. 5). \n \n Eine Berufung ist gemäss