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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 21.03.2019 ZK2 2018 93

21 mars 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·733 mots·~4 min·3

Résumé

Vermittlung im Mietwesen, Revision | Zivilprozessuale Fragen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 21. März 2019 \n ZK2 2018 93 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________,  Gesuchsteller und Beschwerdeführer, 2. B.________,  Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, 3. C.________,  Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,   gegen   1. Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln, \n Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,  Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, 2. D.________, 3. E.________, 4. F.________, 5. G.________, 6. H.________, 7. I._________, Ziff. 2-7 c/o Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,  

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Vermittlung im Mietwesen, Revision

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln vom 13. November 2018, APD 2018 006);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n   \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erhoben A.________, B.________ und die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), letztere damals unter J.________ firmierend, (Aufsichts-) Beschwerde gegen die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln, die ihnen am 19. Dezember 2016 im Schlichtungsverfahren Nr. 2016/19 eine Klagebewilligung gegen die Geschwister K.________ als beklagte Partei betreffend ihren Antrag auf Nichtigerklärung einer Mietvertragskündigung erteilt hatte. Der Präsident des Bezirksgerichts Einsiedeln wies diese Beschwerde am 26. Januar 2017 ab, soweit er darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss PRD 2017 4 vom 29. Januar 2018 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Den in diesem Zusammenhang beim Bundesgericht wegen des Ausstandes des Kantonsgerichtspräsidenten und –vizepräsidenten geführten Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Urteile BGer 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017 und 4F_6/2018 vom 22. Januar 2018). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (PRD 2018 13) trat der unterzeichnende Kantonsgerichtspräsident unter anderem auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführer betreffend den Beschluss PRD 2017 4 des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Januar 2018 nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_5/2019 vom 11. März 2019 nicht ein. \n Mit Verfügung APD 2018 005 vom 6. November 2018 hiess der Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer teilweise gut und wies die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln an, das Schlichtungsverfahren Nr. 2017/01 umgehend abzuschliessen. Im Übrigen trat er auf die Beschwerde nicht ein. Gegenstand des Nichteintretensentscheides bildete auch das Begehren der Beschwerdeführer um Anweisung an die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Nr. 2016/19 mit der Vorladung vom 21. November 2016 für 15. Dezember 2016 einberufene Schlichtungsverhandlung unter persönlicher Teilnahme der Beklagten zu wiederholen und alle danach in diesem Zusammenhang erlassenen Verfügungen aufzuheben (Vi-act. B/1). \n b) Mit Eingabe vom 10. November 2018 stellten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Einsiedeln folgendes Begehren um Revision der Verfügung APD 2018 005 vom 6. November 2018 (Vi-act. A/1): \n als Aufsichtsorgan: \n   \n 1. Die im Rahmen des Schlichtungsfalls Nr. 2016/19 mit der Vorladung vom 21. November 2016 für 15. Dezember 2016 einberufene Schlichtungsverhandlung unter persönlicher Teilnahme der Beklagten zu wiederholen und alle danach in diesem Zusammenhang erlassenen Verfügungen aufzuheben. \n   \n als zivilrechtliche Behörde: \n   \n 1. Die Vornahme der oben genannten Handlungen durch die von ihnen vertretene Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln nicht zu verhindern. \n   \n Darüber hinaus ersuchen wir das Bezirksgericht Einsiedeln als Aufsichtsorgan um die sinngemässe Feststellung, dass: \n   \n 1. Die im Rahmen des Schlichtungsfalls Nr. 2016/19 mit der Vorladung vom 21. November 2016 für 15. Dezember 2016 einberufene Schlichtungsverhandlung nichtig war und keine rechtlichen Auswirkungen hat. \n   \n 2. Die sich aus der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2016 ergebende Klagebewilligung nichtig ist und keine rechtlichen Auswirkungen hat. \n   \n 3. Die aufgrund der Anfechtung der Mietkündigung entstandene Rechtshängigkeit der Streitsache, die uns mit der Vorladung vom 21. November 2016 bestätigt wurde, nach wie vor geltend ist. \n   \n 4. Wegen der Rechtshängigkeit des Schlichtungsfalls Nr. 2016/19 war das Schlichtungsverfahren Nr. 2017/01 unzulässig und keine rechtlichen Auswirkungen hat. \n   \n 5. Der Sistierungsentscheid vom 18. Mai 2017 nichtig ist und keine rechtlichen Auswirkungen hat. \n   \n 6. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung steht uns Entschädigung und Schadensersatz zu. \n   \n   \n Der Präsident des Bezirksgerichts Einsiedeln wies das Revisionsgesuch mit Verfügung APD 2018 006 vom 13. November 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführer würden keine Revisionsgründe im Sinne von

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