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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 24.01.2019 ZK2 2018 88

24 janvier 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·603 mots·~3 min·3

Résumé

Ausstand (Revision ZK2 2017 33) | Ausstand

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 24. Januar 2019 \n ZK2 2018 88 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,   gegen   1. D.________, 2. E.________, 3. F.________, 4. G.________, 5. H.________, 6. I._________, 7. J.________, 8. K.________, alle c/o Bezirksgericht O.________, Gesuchs- und Beschwerdegegner,   sowie 9. L.________,  Beklagte im Verfahren betreffend negative Feststellungsklage (ZEV 2017 003), 10. M.________ AG  Gesuchstellerin im Ausweisungsverfahren (ZES 2017 046),  

\n \n \n betreffend

\n Ausstand (Revision ZK2 2017 33)

\n \n \n \n (Revisions- und Ausstandsgesuch sowie Aufsichtsbeschwerde vom 30. November 2018 (Vi-Nr. ZES 2017 049, 046 und ZEV 2017 003);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           a) Mit Beschluss vom 29. September 2017 wies die zweite Zivilkammer des Kantonsgerichts im Verfahren ZK2 2017 33 ein Ausstandsbegehren der Gesuchsteller gegen die Beschwerdegegner Ziff. 1-8 ab, soweit darauf einzutreten war. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_601/2017 vom 7. Dezember 2017 nicht ein. Ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils wies das Bundesgericht mit Urteil 4F_2/2018 vom 22. Januar 2018 ab, soweit darauf einzutreten war. Hintergrund dieser Verfahren war einerseits ein Mietausweisungsverfahren durch die M.________ AG, gegenüber den Gesuchstellern (Vi-Nr. ZES 2017 046) und andererseits eine negative Feststellungsklage der Gesuchsteller gegenüber der L.________ (Vi-Nr. ZGO 2016 004 bzw. ZEV 2017 003). In beiden Verfahren hatten die Gesuchsteller am 5. April 2017 beim Bezirksgericht O.________ ein Ausstandsbegehren gegen die dort als Richter tätigen Gesuchsgegner Ziff. 1-8 gestellt. Der Einzelrichter am Bezirksgericht O.________ war im Verfahren ZES 2017 049 mit Verfügung vom 10. April 2017 auf die in beiden Verfahren gestellten Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben – wie erwähnt – erfolglos. \n \n b) Am 30. November 2018 (Postaufgabe: 3. Dezember 2018) stellen die Gesuchsteller Ziff. 1 und 2 beim Kantonsgericht Schwyz mit der gleichen Eingabe ein Gesuch um Revision des Beschlusses der zweiten Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 29. September 2017 in Sachen ZK2 2017 33, ein Ausstands- und Ablehnungsgesuch gegen „alle Richter, die im Beschluss vom 29. September 2017 genannt sind\" und eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht O.________. Sie stellen die folgenden Anträge: \n 1. Gegen den S.________ des Bezirksgerichts O.________ als Sach-, Ausweisungs- und Aufsichtsrichter seien disziplinäre Konsequenzen zu ziehen. \n   \n 2. Alle Verfügungen des Bezirksgerichts O.________, die von den in dem zu revidierenden Beschluss genannten Richtern nach Einreichung unseres Gegenstand des zu revidierenden Beschlusses darstellenden Ausstands- und Ablehnungsgesuchs gefällt wurden, und rechtliche Folgen dieser Verfügungen seien aufzuheben. \n   \n 3. Es sei uns Zugang zu einem unparteiischen Gericht dadurch zu gewähren, dass die in dem zu revidierenden Beschluss genannten Richtern angewiesen werden, von allen zukünftigen Rechtsge­schäften vorm Bezirksgericht O.________, die sich auf unseren Rechtsstreit mit der L.________ sowie der Familie P.________ und deren Q.________ AG beziehen werden, Ausstand zu nehmen und deren Prüfung an unabhängige, mit unseren Gegenparteien nicht befangene Schweizer Richter abzutreten. \n   \n   \n Den Parteien wurde eine Eingangsanzeige zugestellt (KG-act. 2). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Die Gesuchsteller äusserten sich mit weiteren Eingaben vom 6. Dezember 2018 (KG-act. 3) und 8. Dezember 2018 (KG-act. 4) zur Sache. Beide Eingaben nennen im Gegensatz zur ersten Eingabe vom 30. November 2018 (KG-act. 1) auch die C.________ als Gesuchsteller, wobei nur die Eingabe vom 6. Dezember 2018 (KG-act. 3) von allen drei Parteien und die Eingabe vom 8. Dezember 2018 (KG-act. 4) nur vom Gesuchsteller Ziff. 1 unterzeichnet wurde. \n \n           Das Gericht prüft gemäss

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