\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 27. November 2018 \n ZK2 2018 73 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Josef Reichlin und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. L.________ Thurnherr.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, \n Gesuchsteller, \n vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, und E.________, weitere Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
\n \n \n betreffend
\n Gesuch um Kindesrückführung
\n \n \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________, chilenischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Gesuchsteller), und C.________, chilenische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), sind die Eltern von E.________. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet und lebten bis im Sommer 2017 in Chile, die ersten eineinhalb Lebensjahre von E.________ zusammen, danach getrennt. Im Herbst 2016 leitete die Gesuchsgegnerin beim zweiten Familiengericht in Santiago de Chile ein Verfahren ein mit dem Antrag um Erlaubnis, das Land zu verlassen und vom 2. Januar 2017 bis am 2. Januar 2020 mit E.________ in Spanien zu leben (vgl. Klageantwort in KG-act. 28/1a/29; KG-act. 28, S. 3). Der Gesuchsteller stimmte diesem Antrag nicht zu. Nach längeren Verhandlungen (KG-act. 28/1, S. 5) schlossen die Parteien am 3. März 2017 eine Vereinbarung ab, wonach der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin die Genehmigung erteilte, mit E.________ für die Zeit vom 14. August 2017 bis am 22. Dezember 2017 sowie vom 5. Januar 2018 bis am 14. Juli 2018 Chile zu verlassen und in der Schweiz zu leben (KG-act. 1/7). Dessen ungeachtet verblieb die Gesuchsgegnerin mit E.________ nach dem 14. Juli 2018 in der Schweiz. \n a) Mit Gesuch vom 19. September 2018 beantragte der Gesuchsteller dem Kantonsgericht Schwyz Folgendes (KG-act. 1): \n 1. Es sei in Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) die Rückführung von E.________, nach Chile anzuordnen. \n \n 2. Es sei die Beklagte unter der Strafandrohung des