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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.07.2019 ZK2 2018 50

30 juillet 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·732 mots·~4 min·3

Résumé

vorsorgliche Massnahmen (Ehegattenunterhalt) | Vors. Massnahmen Scheidung

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 30. Juli 2019 \n ZK2 2018 50 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Massnahmen (Ehegattenunterhalt)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Juni 2018, ZES 2018 62);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 7. Februar 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz um den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für die Dauer des seit dem 12. Dezember 2017 hängigen Scheidungsverfahrens mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 1, S. 2): \n 1. Der Gesuchstellerin sei das Getrenntleben rückwirkend ab 1.12.2014 auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. \n 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar innert 14 Tagen nach Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Entscheids, soweit es sich um vergangene Unterhaltsbeiträge handelt, und jeweils im \n Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt, zu bezahlen: \n a) für die Zeit vom 7.2.2017–30.9.2017: einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens Fr. 2‘215.00/Monat, \n b) für die Zeit vom 1.10.2017–31.12.2017: einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens Fr. 2‘265.00/Monat, \n c) für die Zeit vom 1.1.2018–31.3.2018: einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens Fr. 2‘115.00/Monat, \n d) für die Zeit vom 1.4.2018–auf weiteres: einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens Fr. 2'505.00/Monat. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners. \n Mit Gesuchsantwort anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2018 stellte der Gesuchsgegner die folgenden Anträge (Vi-act. 5, S. 1 f.): \n 1. Es sei den Eheleuten das Getrenntleben per 1.12.2014 zu bewilligen. \n 2. Die Rechtsbegehren in Ziffer 2 der Gesuchstellerin vom 7.2.2018 seien abzuweisen und der Gesuchsgegner sei von jeglicher Unterhaltsverpflichtung zu befreien. \n 3. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens, resp. ab 1.3.2018 bis zur Aufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis 31.8.2018, einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von maximal Fr. 700.00/Mt., evtl. wie viel, pränumerando zu bezahlen. \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zulasten der Gesuchstellerin. \n b) Am 7. Juni 2018 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz was folgt: \n 1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014 bewilligt. \n 2.  Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau erstmals ab März 2018 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'525.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Allfällige für diesen Zeitraum bereits bezahlte Ehegattenunterhaltsbeiträge sind anzurechnen. \n 3.  lm Übrigen werden die Anträge der Ehefrau sowie der Gegen- und Eventualantrag des Ehemannes abgewiesen. \n 4.  Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.00 werden beiden Parteien je hälftig auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem Kostenvorschuss der Ehefrau von Fr. 1'000.00 verrechnet werden. Die Gerichtskasse hat beim Ehemann den Fehlbetrag von Fr. 600.00 nachzufordern. Der Ehemann hat der Ehefrau den Betrag von Fr. 200.00 direkt zu ersetzen. \n Rechnung und lnkasso für den Anteil des Ehemannes von Fr. 600.00 erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. \n 5.  Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen. \n 6.  [Rechtsmittelbelehrung] \n 7. [Zufertigung] \n c) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, S. 2): \n 1.1 Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: \n 2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: \n -  vom 7.2.2018–31.7.2018: Fr. 1‘785.00 \n -  anschliessend bis auf weiteres: Fr. 2‘175.00 \n 1.2 Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. \n 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsgegners/Gesuchsgegners. \n Der Gesuchsgegner erstattete daraufhin am 2. Juli 2018 die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Juni 2018, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 7, S. 2). \n d) Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit erforderlich nachfolgend einzugehen. \n 2. Nach

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