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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 22.10.2018 ZK2 2018 47

22 octobre 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,369 mots·~7 min·5

Résumé

vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) | Vors. Massnahmen Scheidung

Texte intégral

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 22. Oktober 2018 \n ZK2 2018 47 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer,   gegen   B.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Juni 2018, ZES 2016 678);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.             a) B.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) und A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) heirateten am ________ in Freienbach SZ. Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Töchter D.________, und E.________, hervor. Am 25. November 2016 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe eine von beiden Parteien unterzeichnete Scheidungsteilkonvention ein. Das Scheidungsverfahren (Prozessnummer ZEO 2016 75) ist seither beim Bezirksgericht hängig (vgl. angef. Verfügung, E. 1). Ebenfalls am 25. November 2016 liess die Gesuchstellerin ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen einreichen, stellte diverse Auskunftsbegehren und beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr und den beiden Kindern einen monatlichen Mindestunterhalt von gesamthaft Fr. 6‘600.00 zu bezahlen und ihr sei die vormals eheliche Wohnung am F.________ (strasse) in 8835 Feusisberg samt Autoabstellplatz und Platz in der Autoeinstellhalle während der Dauer des Scheidungsverfahrens samt Hausrat und Mobiliar sowie dem Auto Lexus unentgeltlich zur Benützung zuzuweisen (Vi-act. A/I). Der Gesuchsgegner nahm am 27. Dezember 2016 Stellung, stellte seinerseits verschiedene Auskunftsbegehren und beantragte sinngemäss eine Kürzung der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge \n (Vi-act. A/II). An der Verhandlung vom 23. März 2017 erhöhte die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Replik die monatlichen Unterhaltsforderungen auf insgesamt Fr. 12‘350.00 (Vi-act. A/III). Am 12. April 2017 (Eingang 19. April 2017) nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Replik und stellte sinngemäss den Antrag, an den Unterhalt der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Kinder maximal Fr. 1‘950.68 pro Monat zu bezahlen (Vi-act. A/IVa). Mit Eingaben vom 8. Mai 2017 (Gesuchstellerin, Vi-act. A/V) bzw. vom 23. Mai 2017 (Gesuchsteller, Vi-act. A/VI) äusserten sich die Parteien je noch einmal unaufgefordert. Am 6. Juni 2018 verfügte der Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung): \n \n Die vormals eheliche Wohnung am F.________ (strasse) in 8835 Feusisberg mit Autoabstellplatz und Platz in der Autoeinstellhalle wird der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen. \n Das Motorfahrzeug der Marke Lexus wird der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. \n \n \n         Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von Tochter D.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen: \n \n Dezember 2016 CHF 1'150.00 \n Januar bis und mit Dezember 2017 (Barunterhalt: CHF 932.-; \n Betreuungsunterhalt: CHF 953.-) CHF 1'885.00/Mt. \n Januar und Februar 2018 (Barunterhalt: CHF 494.-; Betreuungsunterhalt: CHF 953.-), zuzüglich Kinderzulage CHF 1'447.00/Mt. \n Ab März 2018 (Barunterhalt: CHF 628.-; Betreuungsunterhalt CHF 553.-), zuzüglich Kinderzulage CHF 1'181.00/Mt. \n \n         Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von Tochter E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen: \n \n Dezember 2016 CHF 1'150.00 \n Januar bis und mit Dezember 2017 (Barunterhalt: CHF 932.-; \n Betreuungsunterhalt: CHF 952.-) CHF 1'884.00/Mt. \n Januar und Februar 2018 (Barunterhalt: CHF 494.-, Betreuungsunterhalt: CHF 952.-), zuzüglich Kinderzulage CHF 1'446.00/Mt. \n Ab März 2018 (Barunterhalt: CHF 628.-; Betreuungsunterhalt CHF 552.-), zuzüglich Kinderzulage CHF 1'180.00/Mt. \n \n Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen: \n \n Dezember 2016 CHF 4'000.00 \n Januar bis und mit Dezember 2017 CHF 883.00/Mt. \n Januar und Februar 2018 CHF 448.00/Mt. \n Ab März 2018 CHF 714.00/Mt. \n \n Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, mit Wirkung ab Dezember 2016 sämtliche Kosten für die von der Gesuchstellerin mit den Töchtern D.________ und E.________ bewohnte, vormals eheliche Wohnung am F.________ (strasse) in 8835 Feusisberg zu bezahlen. \n Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin zur Deckung der Kosten für das vorliegende Verfahren CHF 12'000.- zu bezahlen. \n Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen. \n Die Gerichtskosten betragen CHF 1'500.00 und werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 750.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin als Gerichtskostenersatz CHF 750.00 zu bezahlen. Dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin werden CHF 500.00 Rest des Kostenvorschusses zurückbezahlt. \n Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen. \n (Rechtsmittel) \n (Zufertigung) \n \n b)             Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 15. Juni 2018 Berufung beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1): \n \n               Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten an den Unterhalt der beiden Töchter folgenden Bar- bzw. Betreuungsunterhalt zu bezahlen: \n \n •                 Dezember 2016 unverändert gemäss Verfügung vom 6. Juni 2018 \n i.                Für die Töchter je CHF 1‘150.- \n ii.              Für die Gesuchstellerin CHF 4‘000.- \n \n              Jan–Dez 2017:\n \n                    für die Töchter je (Barunterhalt CHF 584.-; Betreuungsunterhalt: CHF 952.-) CHF 1'443.50 \n                   Für die Gesuchstellerin CHF 0.- \n \n              Januar und Februar 2018:\n \n                 Für die Töchter je (Barunterhalt CHF 271.-; Betreuungsunterhalt: CHF 393.-) CHF 664.- \n               Für die Gesuchstellerin CHF 0.- \n \n               Ab März 2018\n \n                 für die Töchter je (Barunterhalt CHF 271.-; Betreuungsunterhalt: CHF 393.-) CHF 664.- \n               Für die Gesuchstellerin CHF 0.- \n \n \n \n               Es seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Anwaltskosten wettzuschlagen. \n               Unter o/e Kostenfolge \n \n Die Vor­instanz überwies die Akten am 20. Juni 2018 und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Am 29. Juni 2018 erstattete die Gesuchstellerin ihre Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 7): \n \n Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mwst zu Lasten des Berufungsklägers. \n a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag bzw. -vorschuss in Höhe von CHF 2‘900.- (inklusive Barauslagen, zuzüglich 7,7 % Mwst) für ihre Anwaltskosten im vorliegenden Berufungsverfahren zu zahlen, zahlbar auf das Konto vv lautend auf C.________. \n \n \n              Der Berufungskläger sei überdies zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag bzw. -vorschuss nach \n Massgabe der ihr im vorliegenden Berufungsverfahren tatsächlich auferlegten Gerichtsgebühr (eventualiter in Höhe von CHF 2‘500.-) zu zahlen, zahlbar an die Gerichtskasse (bzw. zuständige Staatskasse) oder eventualiter auf das Konto vv lautend auf C.________. \n \n \n Eventualiter sei der Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsvertretung in der Person des unterzeichneten Anwalts auf Kosten des Staates zu bewilligen. \n \n Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2018 zum Antrag auf Prozesskostenbevorschussung Stellung und beantragte, das Begehren um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen (KG-act. 16). \n c)             Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig nachfolgend einzugehen. \n 2.             a) Der Gesuchsgegner rügt die vor­instanzliche Bedarfsrechnung und macht geltend, für den Posten „Wohnen Gesuchstellerin“ sei statt dem Betrag von Fr. 1‘280.00 richtigerweise Fr. 3‘743.00 einzusetzen. Der von der Vor­instanz ermessensweise herangezogene Zinssatz für die Hypothek dieser Liegenschaft von 0.9 % entspreche nicht der Realität. Im Jahr 2010 habe er für alle Liegenschaften eine Swap-Hypothek abgeschlossen, weshalb der tatsächliche Zinssatz 4.05 % betrage. Die durch die Swap-Hypothek entstandenen, anteilsmässig berechneten Zinsabsicherungskosten würden für die besagte Liegenschaft pro Jahr Fr. 29‘456.10 betragen. Sodann seien die Kosten für die Libor-Hypothek von jährlich Fr. 7‘137.60 (=Fr. 892‘200.00 x 0.8 %) zu berücksichtigen. Des Weiteren macht der Gesuchsgegner jährliche Nebenkosten in Höhe von Fr. 7‘279.80 und Stromkosten von Fr. 1‘040.00 geltend, wofür er entsprechende Belege einreichte. Zusammengefasst würden sich die jährlichen Kosten für die Wohnung der Gesuchstellerin auf Fr. 44‘913.50 belaufen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 3‘743.00 entspreche. Berücksichtige man diese Änderung bei der vor­instanzlichen Bedarfsrechnung, würden sich die beantragten Unterhaltsbeiträge ergeben. \n b)             Die Gesuchstellerin bringt vor, die vom Gesuchsgegner eingereichten Beilagen 1, 2, 4 und 5 seien zu spät eingereicht worden und würden deshalb unzulässige Noven darstellen. Rechtzeitig sei einzig Beilage 3 eingereicht worden, welche einen Zinssatz von 0.8 % pro Jahr beweise, was weniger sei, als die Vor­instanz (0.9 %) ermessensweise angenommen habe. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren ein Schuldenverzeichnis per 23. März 2017 (Beilage 15) eingereicht, in welchem Hypothekarschulden in Höhe von Fr. 3‘434‘241.00 aufgelistet seien. Die im Berufungsverfahren eingereichten Beilagen 2, 4 und 5 würden jedoch nur ein Hypothekarvolumen von Fr. 2‘400’00.00 betreffen. Es sei deshalb bestritten, dass die vormals eheliche Wohnung über genau diese Hypothek finanziert werde. \n c)             In Kinderbelangen gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (

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