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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 13.09.2018 ZK2 2018 46

13 septembre 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·613 mots·~3 min·5

Résumé

Kostenbeschwerde | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 13. September 2018 \n ZK2 2018 46 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   StWEG \"C.________“, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Kostenbeschwerde

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 30. Mai 2018, ZGO 2016 02, ZGO 2017 01, 04);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) focht mit Klagen vom 11. Oktober 2016 (ZGO 2016-02) sowie vom 9. Januar 2017 (ZGO 2017-01) mehrere Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse der StWEG „C.________“ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Vi-act. 1 [ZGO 2016-02]; Vi-act. 1 [ZGO 2017-01]). Am 19. Juni 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau auf Antrag der Beschwerdegegnerin die Vereinigung dieser beiden Verfahren, sistierte diese bis zum Entscheid im Verfahren ZGO 2017-02 (betr. Berichtigung der Wertquoten) und forderte die Beschwerdegegnerin auf, einen Prozessvertreter zu bezeichnen. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde erhoben hatte, hiess das Kantonsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 gut, hob die Sistierung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurück (Beschluss des Kantonsgerichts ZK2 2017 62 vom 15. Dezember 2017, E. 1a f.). In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Klage vom 16. November 2017 (ZGO 2017-04) weitere Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung angefochten (Vi-act. 1 [ZGO 2017-04]). Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau sodann was folgt an: \n 1. Die Prozesse ZGO 2016-02/2017-01 und ZGO 2017-04 werden vereinigt. \n 2. Der Sistierungsantrag der Beklagten wird abgewiesen. \n 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Verfahrenssistierung ZGO 2016-02/2017-01 werden im Umfang von Fr. 600.00 von der Gerichtskasse übernommen, die restlichen Fr. 600.00 werden der Beklagten auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz (ZK2 2017 62) unterlegenen Beklagten haben dem Kläger eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 2‘057.40 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. \n 4. Die Kosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. \n 5. [Rechtsmittelbelehrung] \n 6. [Zufertigung] \n Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n \n Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Gersau vom 30. Juni 2018 (Fall-Nr. ZGO 2016-02 / 2017-01 / 2017-04) sei aufzuheben und in Ziff. 4 des Rechtsspruchs wie folgt abzuändern: \n \n 4. Die Gerichts- und Parteikosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen \n Eventualiter: \n 4. Die Beklagte hat die von der Vorinstanz festzusetzenden Gerichtskosten und dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘755.95 zu bezahlen. \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. \n Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 18. Juni 2018 verzichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau auf eine Stellungnahme (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 25. Juni 2018 die Berufungsantwort und beantragte, es sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Gersau vom 30. Juni 2018 stattzugeben und Ziff. 4 des Rechtspruchs sei insofern abzuändern, als die Gerichts- und die Parteikosten zur Hauptsache zu schlagen seien. Der Eventualantrag sei hingegen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons, eventualiter zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Am 10. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 9). \n 2. Obwohl die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei dem Hauptantrag des Beschwerdeführers stattzugeben, hat die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde im Folgenden zu prüfen, weil der Rechtsmittelgegner ein Rechtsmittel nicht anerkennen und dieses folglich nicht abgeschrieben werden kann (vgl. Glasl, in: Brunner/\u200CGasser/\u200CSchwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 6 zu

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