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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 25.03.2019 ZK2 2018 3

25 mars 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,087 mots·~5 min·1

Résumé

Eheschutz | Eheschutzmassnahmen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 25. März 2019 \n ZK2 2018 3 und 4 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegner, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eheschutz

\n \n \n \n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Dezember 2017, ZES 2017 19);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt Freienbach SZ (Vi-BB 2). Die Ehe blieb kinderlos. \n B. Am 11. Januar 2017 machte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das Eheschutzverfahren anhängig und ersuchte unter anderem um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags, zahlbar ab Auszug für die Dauer des Getrenntlebens (vgl. Vi-act. A/1, S. 2). Mit Stellungnahme vom 16. März 2017 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung dieses Begehrens (Vi-act. A/2, S. 2). Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 legte die Gesuchstellerin die aus ihrer Sicht für die bevorstehende Verhandlung wesentlichen Punkte dar und reichte diverse Belege ein (Vi-act. A/3). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 22. Juni 2017 wurden die Parteien befragt (Vi-act. D/1). Gemäss vorderrichterlicher Sachverhaltsdarstellung konnte keine Einigung erzielt werden, woraufhin die Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Prozesskostenbevorschussung ersuchte (vgl. Vi-Dossier F). Am 1. bzw. 11. September 2017 nahmen die Parteien zum Protokoll der Parteibefragung Stellung (Vi-act. D/5 und D/6). Der Gesuchsgegner beantragte dabei zusätzlich, auf die Klage sei – soweit sie die Unterhaltsbeiträge betreffe – mangels Bezifferung sowie Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, wozu sich die Gesuchstellerin am 13. September 2017 (unaufgefordert) äusserte (Vi-act. D/7). \n C. Am 22. Dezember 2017 verfügte der Einzelrichter was folgt: \n \n [Vormerknahme Berechtigung zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts] \n \n   \n \n [Zuweisung eheliche Liegenschaft an Gesuchstellerin] \n \n   \n \n Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 01.02.2017 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich zum Voraus Fr. 2‘700.00 zu bezahlen. \n \n   \n \n [Anordnung Gütertrennung] \n \n   \n \n Die erlaufenen Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel (mithin Fr. 750.00) und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln (mithin zu Fr. 2‘250.00) übertragen. \n \n   \n \n [Abweisung gesuchstellerischer Antrag auf Prozesskostenbevorschussung und unentgeltliche Rechtspflege] \n \n   \n \n Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. \n \n   \n \n [Rechtsmittel] \n \n   \n \n [Zufertigung] \n \n   \n   \n D. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 8. Januar 2018 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1 aus ZK2 2018 3): \n 1. In Aufhebung von Ziff. 3 sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. Februar 2017 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8‘131.00, eventualiter Fr. 5‘645.00 zu bezahlen. \n   \n 2. In Aufhebung von Ziff. 5 seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. \n   \n 3. In Aufhebung von Ziff. 7 sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin eine volle Prozessentschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. \n   \n 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin angemessen prozessual zu entschädigen. \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 19. Januar 2018 forderte der Gesuchsgegner, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne (KG-act. 7 aus ZK2 2018 3). Zur Berufungsantwort nahm die Gesuchstellerin am 25. Januar 2018 unaufgefordert Stellung (KG-act. 9 aus ZK2 2018 3). Ferner reichte sie am 6. Februar 2018 (unaufgefordert) die Bilanz und Erfolgsrechnung ihrer selbständigen Tätigkeit in der E.________-Therapie für das Jahr 2017 zu den Akten (je KG-act. 11 aus ZK2 2018 3 bzw. 4). Weitere unaufgeforderte Eingaben der Parteien datieren vom 7. bzw. 11. April 2018 (KG-act. 13 und 15 aus ZK2 2018 3).  \n E. Ebenfalls am 8. Januar 2018 legte der Gesuchsgegner folgende Berufung ein (KG-act. 1 aus ZK2 2018 4): \n 1. Dezisiv-Ziff. 3, 5 und 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. \n   \n 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus CHF 2‘500.00 zu bezahlen. \n   \n 3. Evtl. sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich und monatlich zum Voraus CHF 2‘500.00 zu bezahlen, wobei er berechtigt sei, bereits bezahlte Beiträge an den Unterhalt der Gesuchstellerin (Wohnkosten, Steuern, Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse etc.) und die Lohnzahlungen der F.________ AG von CHF 15‘285.90 von seinen Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. \n   \n 4. Die Verfahrenskosten des Verfahrens ZES 17 19 seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. \n   \n 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Ausserdem sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. \n   \n   \n In ihrer Berufungsantwort vom 19. Januar 2018 ersuchte die Gesuchstellerin um Folgendes (KG-act. 9 aus ZK2 2018 4): \n 1. In Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteiles sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Februar 2017 folgenden persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: \n   \n a) Vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2017 \n   Fr. 5‘418.00, eventualiter Fr. 2‘986.00 \n   \n  b) Vom 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2017 \n   Fr. 6‘668.00, eventualiter Fr. 4‘236.00 \n   \n c) Ab 1. November 2017 für die Dauer des Getrenntlebens Fr. 8‘145.00, eventualiter Fr. 5‘713.00 \n   \n 2. In Aufhebung von Ziff. 5 seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens des erstinstanzlichen Verfahrens dem Gesuchsgegner und Berufungskläger aufzuerlegen. \n   \n 3. In Aufhebung von Ziff. 7 sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten eine volle Prozessentschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. \n   \n 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Gesuchsgegner und Berufungskläger aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin angemessen prozessual zu entschädigen. \n   \n   \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (

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