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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 30.01.2019 ZK2 2018 21

30 janvier 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,492 mots·~7 min·3

Résumé

Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 30. Januar 2019 \n ZK2 2018 21/22 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin sowie Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   und   C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner sowie Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)

\n \n \n \n (Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Januar 2018, ZES 2017 555);- \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) A.________ und C.________ sind die Eltern von M.________, und N.________ (Vi-act. BB 2). Sie heirateten am ________ und trennten sich am 19. Januar 2012. Mit Eheschutzentscheid vom 25. Juli 2012 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes (Vi-act. KB 2): \n 1. (Bewilligung Getrenntleben) \n   \n 2. Die noch minderjährigen Kinder der Parteien, nämlich M.________, und N.________, werden unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. \n   \n 3. (Besuchsrecht) \n   \n 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 01.08.2012 an die Kosten des Unterhalts der zwei Kinder monatlich im Voraus per Monatsersten einen Beitrag von je CHF 600.00 nebst gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen. \n   \n  Es wird Vormerk genommen, dass zum Bezug der Kinderzulagen in erster Linie der Gesuchsteller berechtigt ist. \n   \n 5. (Gütertrennung) \n   \n 6. (Vormerkung der Vereinbarung vom 25.07.2012) \n   \n 7.-10. (Kostenfolgen, Rechtsmittel, Zustellung) \n Der dem Eheschutzentscheid angehängten Vereinbarung vom 25. Juli 2012 ist folgende Ziff. 5 zu entnehmen: \n 5. Ein Unterhaltsbeitrag für die Gesuchsgegnerin ist mangels weiterer Leistungsfähigkeit nebst den Kinderunterhaltsbeiträgen nicht geschuldet. \n b) A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) reichte am 13. Oktober 2017 beim Bezirksgericht Schwyz eine unbegründete Scheidungsklage ein (vgl. Vi-act. 1, S. 4). Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 17. Oktober 2017 beantragte sie Folgendes (Vi-act. 1): \n 1.1 \n Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25.7.2012 (ZES 2012 79) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das gemeinsame Kind N.________, unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. \n   \n 1.2 \n Dispositiv-Ziff. 3 und 3.1-3.4 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25.7.2012 (ZES 2012 79) seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, das gemeinsame Kind N.________, jede Woche von Mittwoch, Schulschluss, bis Donnerstag, Schulbeginn, mit sich bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen. \n   \n 1.3 \n Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25.7.2012 (ZES 2012 79) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der ihr zugesprochenen IV-Kinderrente zu bezahlen, solange sie diese erhält. \n   \n 1.4 \n Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25.7.2012 (ZES 2012 79) in Verbindung mit Ziff. 5 der Vereinbarung der Parteien vom 25.7.2012 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich ab Gesuchseinreichung monatlich und im Voraus einen – nach Durchführung des Beweisverfahrens – noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mind. CHF 3‘449.00/Monat, zu bezahlen. \n   \n 1.5 \n Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25.7.2012 (ZES 2012 79) in Verbindung mit Ziff. 6 und 6.1-6.4 sei vollumfänglich aufzuheben bzw. den aktuellen Verhältnissen entsprechend anzupassen. \n   \n 2 \n Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2017 90) einstweilen einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss in Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses zuzüglich CHF 8‘000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen. \n   \n Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2017 90) die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. \n   \n 3 \n Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren einstweilen einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses zuzüglich CHF 4‘000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen. \n   \n Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. \n   \n 4 \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. \n Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2017 stellte C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) mit der Gesuchsantwort folgende Anträge (Vi-act. 4): \n 1. Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln sei aufzuheben, es sei Vormerk zu nehmen, dass die Tochter N.________ seit 1. August 2016 unter der Obhut des Gesuchsgegners ist und diese sei weiterhin bei ihm zu belassen. \n   \n 2. (Besuchsrecht) \n   \n 3. Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters Einsiedeln sei rückwirkend ab 1. August 2016 aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter N.________ ab 1. August 2016 monatlich und im Voraus bis zu deren erfülltem 18. Altersjahr oder bis zu deren ersten ordentlichen Berufsausbildung einen Beitrag mindestens in der Höhe der von ihr erhaltenen IV-Kinderrente zu bezahlen. \n   \n 4. Im Übrigen seien die gesuchstellerischen Anträge vollumfänglich abzuweisen. \n   \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. \n Die Gesuchstellerin hielt replicando an ihren Anträgen fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anträge des Gesuchsgegners (Vi-act. 3, S. 2). Der Gesuchsgegner hielt duplicando ebenfalls an seinen Anträgen fest (Vi-act. 3, S. 5). Nach der Parteibefragung nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. 3). Der Einzelrichter hörte N.________ am 3. Januar 2018 an (Vi-act. 6). Hierzu nahm die Gesuchstellerin am 15. Januar 2018 Stellung (Vi-act. 10). Der Gesuchsgegner verzichtete auf Stellungnahme zur Kindesanhörung (Vi-act. 11). \n Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 14): \n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 (Proz. Nr. ZES 2012 079) wird wie folgt abgeändert: \n   \n 1.1. In Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 wird das der Ehe der Parteien entsprossene Kind N.________, unter die elterliche Obhut des Ehemannes gestellt. \n   \n 1.2. (Besuchsrecht) \n   \n 1.3. Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 wird rückwirkend per 19. Oktober 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt: \n   \n  Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann rückwirkend per 19. Oktober 2017 monatlich einen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe der von ihr bezogenen IV-Kinderrente von aktuell Fr. 481.00 zu bezahlen. Allfällige Änderungen der Höhe der Kinderrente sind dem Ehemann unverzüglich zu melden. \n   \n  Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. \n   \n 1.4. Die in Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 genehmigte Ziff. 5 der Vereinbarung vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: \n   \n  Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab 19. Oktober 2017 monatlich die folgenden Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: \n   \n   - bis zum Auszug von M.________: Fr. 2‘530.00; \n   - ab dem Auszug von M.________: Fr. 2‘225.00. \n   \n  Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. \n   \n 1.5. Die in Ziff. 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 25. Juli 2012 genehmigten Ziff. 6.1 und 6.2 der Vereinbarung vom 25. Juli 2012 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: \n   \n  Einkommen Ehemann: Fr. 7‘011.10 (100% netto, inkl. \n 13. Monatslohn, hypothetisch); \n   Einkommen Ehefrau: Fr. 1‘203.00 (IV-Rente von 67 %); \n   Einkommen N.________:  Fr.    731.00 (Ausbildungszulage, \n IV-Kinderrente). \n   \n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘800.00 werden zu 1/3 der Ehefrau (Fr. 600.00) und zu 2/3 dem Ehemann (Fr. 1‘200.00) auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. \n   \n 3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 914.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. \n   \n 4. Die Anträge der Ehefrau um Prozesskostenbevorschussung, eventuell unentgeltliche Rechtspflege für das vorsorgliche Massnahmeverfahren und das Scheidungsverfahren werden abgewiesen. \n   \n 5. (Rechtsmittel) \n   \n 6. (Zustellung) \n c) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 10. Februar 2018 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2018 21): \n 1.1 \n Es sei Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei: \n   \n a) der Berufungsgegner/Gesuchsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin/Gesuchstellerin für das beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz hängige Scheidungsverfahren (ZEO 2017 90) einstweilen einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss in der Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses (von CHF 3‘000.00) zuzüglich CHF 8‘000.00 zu bezahlen. \n   \n b) der Berufungsgegner/Gesuchsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin/Gesuchstellerin für das vorsorgliche Massnahmenverfahren (ZES 2017 555) einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag von CHF 2‘429.75 (CHF 600.00, zzgl. CHF 1‘829.75 [CHF 2‘744.65 abzgl. CHF 914.90]) zu bezahlen. \n   \n 1.2 \n Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben bzw. wie folgt neu zu fassen: \n   \n „4. Der Ehefrau wird sowohl für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (ZES 2017 555) als auch für das Scheidungsverfahren (ZEO 2017 90) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von

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