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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 12.04.2018 ZK2 2018 19

12 avril 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·508 mots·~3 min·4

Résumé

Verantwortlichkeit/Forderung; Antrag auf Sistierung (EGV-SZ 2018 A 3.1) | Zivilprozessuale Fragen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 12. April 2018 \n ZK2 2018 19 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Verantwortlichkeit/Forderung; Antrag auf Sistierung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2018, ZGO 2016 22);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ klagte beim Bezirksgericht Höfe am 3. Oktober 2016 als Willensvollstrecker im Nachlass des E.________ sel. gegen den vormaligen Geschäftspartner des Verstorbenen auf Rückzahlung von mindestens Fr. 862‘000.00 an eine ehemals diesen beiden gehörende Aktiengesellschaft. Nachdem der Beklagte mit nicht einlässlicher Klageantwort vom 2. Februar 2017 Kopien der beiden bestehenden Aktienzertifikaten über je 50 Inhaberaktien (BB 12f.) einreichte und die Aktivlegitimation des Klägers bestritt, trat der Vizegerichtspräsident mit Verfügung vom 23. Juni 2017 auf die Klage ein und beschränkte das Thema für die Klageantwort auf die Frage der Aktivlegitimation. Dies begründete der Richter damit, dass Inhaberaktien ihren Inhaber zum Aktionär machten, weshalb der Kläger zum Beweis seiner Aktionärsstellung grundsätzlich das offenbar bestehende, indes laut Kläger im Besitz des Beklagten anstatt des Nachlasses befindliche Aktienzertifikat über 50 Inhaberaktien des Verstorbenen vorweisen müsse, um sich als Aktionär zu legitimieren (Vi-act. D 1, namentlich E. 4.2), was im Falle des Misslingens seiner Ansicht nach die Verfahrenserledigung vereinfachte (ebd. E. 4.3). Die einlässliche Klageantwort erfolgte am 11. September 2017. \n Am 10. November 2017 beantragte der Kläger, ihm sei die in der Folge zur Stellungnahme vorletztmals angesetzte Frist abzunehmen und das Verfahren zu sistieren, da er am Tag zuvor ein Begehren um Kraftloserklärung des zweiten Aktienzertifikates eingereicht habe (Vi-act. D 2). Der Vizegerichtspräsident wies den Antrag mit Verfügung vom 23. Januar 2018 ab und setzte dem Kläger zur Einreichung einer Stellungnahme zur Klageantwort eine nicht er­streckbare Frist bis 13. Februar 2018 (Vi-act. D 6). Am 5. Februar 2018 beschwert sich der Kläger gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht und verlangt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kraftloserklärungsverfahrens zu sistieren, eventualiter das Verfahren zwecks Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Dem prozessualen Antrag um aufschiebende Wirkung und Abnahme der Frist zur Stellungnahme zur Klageantwort gab die Verfahrensleitung statt (KG-act. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2018 beantragt der Beklagte, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei und die aufschiebende Wirkung aufzuheben (KG-act. 3). Der Kläger und Beschwerdeführer replizierte am 8. März 2018 (KG-act. 7), worauf der Beklagte und Beschwerdegegner am 12. März 2018 nurmehr an seinen Darlegungen festhielt und um alsbaldige Entscheidung ersuchte (KG-act. 9). \n 2. Die Abweisung eines Sistierungsgesuches kann anders als dessen Gutheissung (

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