\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 8. Oktober 2018 \n ZK2 2017 94 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Walter Christen, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Unterhalt)
\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. November 2017, ZES 2016 1);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Parteien heirateten am 22. September 2008. Ihrer Ehe entspross I.________. Nach durchgeführtem Eheschutzverfahren (ZES 2012 94) verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 17. September 2012 u.a. Folgendes (Vi-act. KB 10): \n 1.-3. (Getrenntleben, Elterliche Obhut, Besuchsrecht) \n 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von I.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2012 Fr. 1'556.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus. \n 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2012 Fr. 3'910.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus. \n 6. (Vormerknahme bereits bezahlter Unterhaltsleistungen für die Zeit von Februar 2012 bis und mit Mai 2012 in Höhe von Fr. 19'560.00) \n 7.-15 (Bezahlung von Steuerrechnungen, Prozesskostenvorschuss, Benutzung des Fahrzeugs Nissan Micra, Herausgabe bestimmter Gegenstände, Gütertrennung, Gerichtskosten, Ausserrechtliche Entschädigung, Rechtsmittel, Zufertigung) \n Auf Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 27. November 2012 (ZK2 2012 55, Vi-act. KB 11) die Unterhaltsregelung. \n a) Am 14. November 2013 reichte der damals nicht anwaltlich vertretene A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen, insbesondere der Unterhaltszahlungen, ein (Vi-act. A.I). Mit Gesuchsantwort vom 27. Februar 2014 beantragte C.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs (Vi-act. A.II). \n Mit Replik vom 22. April 2014 stellte der inzwischen anwaltlich vertretene Gesuchsteller folgende Anträge (Vi-act. A.III.a): \n 1.1-1.2 (Abänderung Besuchs- und Ferienrecht) \n \n 2.1 In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17.9.2012 (Proz.-Nr. ZES 2012 94) sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von I.________ und an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1.1.2014 insgesamt CHF 3‘600.00 pro Monat (für I.________: CHF 1‘500.00, für die Gesuchsgegnerin: CHF 2‘100.00) zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus. \n \n 2.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller für die Zeit ab 1.1.2014 bereits Unterhaltsleistungen in Höhe von CHF 17‘500.00 erbracht hat und dass die abgeänderten Unterhaltsansprüche in diesem Umfang als wohlbezahlt gelten. \n \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin. \n Die Parteien reichten am 20. Mai 2014 (Gesuchsteller, Vi-act. A.III.b), 26. Juni 2014 (Gesuchsgegnerin, Vi-act. A.IV), 15. Juli 2014 (Gesuchsteller, \n Vi-act. A.V.a), 11. August 2014 (Gesuchsteller, Vi-act. A.V.b), 17. September 2014 (Gesuchsgegnerin, Vi-act. A.VI), 15. Oktober 2014 (Gesuchsteller, \n Vi-act. A.VII) und 11. November 2014 (Gesuchsgegnerin, Vi-act. A.VIII) weitere Stellungnahmen ein. Der Gesuchsteller erhöhte dabei den Betrag der bereits bezahlten Unterhaltsleistungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.2 der Replik um die jeweils inzwischen gezahlten Unterhaltsbeiträge. \n Der Vorderrichter liess verschiedene Unterlagen edieren (Vi-act. D/1, D/3, D/5, D/7) und hörte I.________ an (Vi-act. D/9), worauf die Parteien zum Beweisergebnis Stellung nahmen (Vi-act. D/11-14). \n Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe insbesondere auf das Rechtsbegehren betreffend Vormerkung der bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht ein und wies das Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab (Vi-act. D/15). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 (ZK2 2015 13) insoweit gut, als davon Vormerk genommen wurde, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 24. November 2015 Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 105‘424.10 bezahlt habe. Im Übrigen wies es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. \n Die Vorinstanz liess weitere Unterlagen edieren (Vi-act. D/17, D/29/, D/30) und befragte den Gesuchsteller als Partei (Vi-act. D/19). Die Parteien nahmen in der Folge Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. D/34-38). \n Mit Eingabe vom 22. März 2017 passte der Gesuchsteller sein Rechtsbegehren Ziff. 2.1 wie folgt an das per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Kindesunterhaltsrecht an (Vi-act. A/IX): \n 2.1 \n In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17.9.2012 (Proz.-Nr. ZES 2012 94) sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von I.________ und an ihren persönlichen Unterhalt: \n \n - mit Wirkung ab 1.1.2014 bis 31.12.2016 insgesamt CHF 3‘600.00 pro Monat (für I.________: CHF 1‘500.00, für die Gesuchsgegnerin: CHF 2‘100.00) zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus. \n \n - mit Wirkung ab 1.1.2017 bis auf weiteres insgesamt CHF 3‘600.00 pro Monat (für I.________: CHF 3‘600.00, wovon CHF 790.00 als Barunterhalt und CHF 2‘810.00 als Betreuungsunterhalt; für die Gesuchsgegnerin: CHF 0.00, eventuell Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 3‘600.00 abzgl. effektiv zugesprochenem Bar- und Betreuungsunterhalt), zu bezahlen. \n \n Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die AHV-Kinderrente von CHF 940.00/Monat seit 1.1.2016 direkt der Gesuchsgegnerin ausgerichtet wird und sich die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge um die Höhe derselben reduzieren. \n Mit Verfügung vom 29. November 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie folgt: \n 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis Juni 2017 mindestens Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 165‘767.55 bezahlte. \n \n 2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen. \n \n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 werden zu 75% (Fr. 750.00) dem Gesuchsteller und zu 25% (Fr. 250.00) der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller als Gerichtskostenersatz Fr. 250.00 zu bezahlen. \n \n 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin reduziert mit Fr. 2‘500.-- ausserrechtlich zu entschädigen. \n \n 5.-6. (Rechtsmittel, Zufertigung). \n b) Dagegen erhob der Gesuchsteller am 11. Dezember 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1.1 \n Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Berufungsführer – in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17.9.2012 (Prozess-Nr. ZES 2012 94) – zu verpflichten, der Berufungsgegnerin an den Unterhalt von I.________ und an ihren persönlichen Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: \n \n a) mit Wirkung ab 1.1.2014-31.12.2016: CHF 3‘600.00/Monat (für I.________: CHF 1‘500.00, für die Berufungsgegnerin: CHF 2‘100.00) \n \n b) mit Wirkung ab 1.1.2017-30.06.2018: CHF 3‘600.00/Monat (für I.________: CHF 3‘600.00 [wovon CHF 790.00 als Barunterhalt und CHF 2‘810.00 als Betreuungsunterhalt]: für die Berufungsgegnerin: CHF 0.00, eventuell Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 3‘600.00 abzgl. effektiv zugesprochenem Bar- und Betreuungsunterhalt). \n \n c) mit Wirkung ab 1.7.2018-30.6.2019: CHF 2‘520.00/Monat (für I.________: CHF 2‘220.00 [CHF 570.00 als Barunterhalt und CHF 1‘650.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsgegnerin: CHF 300.00, eventuell Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 2‘250.00 abzgl. effektiv zugesprochenem Bar- und Betreuungsunterhalt), zu bezahlen. \n \n d) mit Wirkung ab 1.7.2019 bis auf weiteres: CHF 940.00/Monat (für I.________: CHF 940.00 [CHF 940.00 als Barunterhalt und CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsgegnerin: CHF 0.00), zu bezahlen. \n \n Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die AHV-Kinderrente von CHF 940.00/Monat seit 1.1.2016 direkt der Berufungsgegnerin ausgerichtet wird und sich die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge um die Höhe derselben reduzieren. \n \n 1.2 \n Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsführer für die Zeit ab 1.1.2014 Unterhaltsleistungen von CHF 203‘471.05 erbracht hat und dass die abgeänderten Unterhaltsansprüche in diesem Umfang als wohlbezahlt gelten. \n \n 1.3 \n Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es seien die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 vollumfänglich der Berufungsgegnerin aufzuerlegen und es sei die Berufungsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsführer als Gerichtskostenersatz den Betrag von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. \n \n 1.4 \n Es sei Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Berufungsgegnerin zu verpflichten, den Berufungsführer mit CHF 5‘000.00 ausserrechtlich zu entschädigen. \n \n 2. \n Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. \n \n 3. \n Es sei die Berufungsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsführer einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in der Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses zuzüglich CHF 4‘000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen. \n \n Eventualiter sei dem Berufungsführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren. \n \n 4. \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsgegnerin. \n Mit Berufungsantwort vom 27. Dezember 2017 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Anträge (KG-act. 7): \n 1. Die Berufungsanträge des Gesuchstellers/Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. \n \n Eventualantrag \n Es seien bei Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 29. November 2017 der Vorinstanz die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17. September 2012 (Prozess-Nr. ZES 2012 94) wie folgt abzuändern: \n \n a) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ab 1. Januar 2017 an den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter I.________, mindestens bis zum erfüllten 12. Altersjahr, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der AHV-Kinderrente und der BVG-Kinderrente, mindestens aber CHF 1‘481.00, inkl. allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den ersten des Monats. \n \n b) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Barunterhalt für I.________ ab dem 13. Altersjahr mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der AHV-Kinderrente und der BVG-Kinderrente, mindestens aber CHF 1‘781.00, inkl. allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den ersten des Monats. \n \n c) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für I.________ einen Betreuungsunterhalt zu bezahlen in Höhe von mindestens: \n CHF 3‘657.00 bis zum 10. Altersjahr; danach \n CHF 1‘829.00 bis zum 12. Altersjahr; danach \n CHF 1‘291.00 bis zum 16. Altersjahr. \n \n d) Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. \n \n e) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mindestens im folgenden Umfang Unterhalt zu bezahlen: \n CHF 328.00 bis zum 10. Altersjahr von I.________; \n CHF 2‘156.00 bis zum 12. Altersjahr von I.________; \n CHF 2‘394.00 bis zum 16. Altersjahr von I.________; \n CHF 3‘685.00 ab dem 16. Altersjahr von I.________ bis zum Eintritt der Gesuchsgegnerin ins ordentliche AHV-Alter. \n \n Darüber hinaus sei das Rechtsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. \n \n Subeventualantrag \n Es sei bei Aufhebung einer oder mehrerer Dispositiv-Ziffern der Verfügung vom 29. November 2017 der Vorinstanz entgegen dem vorstehenden Eventualantrag die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz wie folgt anzuweisen sei: \n \n a) Die Vorinstanz hat die J.________ (Bank 1), per Verfügung zu veranlassen, der vorinstanzlichen Editionsverfügung vom 29. Dezember 2016 vollumfassend nachzuleben, sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen einzureichen und eine Vollständigkeitserklärung betreffend sämtliche Filialen und inklusive wirtschaftliche Berechtigung des Gesuchstellers abzugeben. \n \n Die Vorinstanz hat die J.________ (Bank 1), per Verfügung zu veranlassen, insbesondere sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen betreffend das Depot zz, das Kontokorrent yy sowie das Zinsstufen-Sparkonto xx ab Hochzeitsdatum des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin und insbesondere für die Jahre 2011 und 2012 zu edieren. Dazu gehören u.a., aber nicht abschliessend, die Saldierungsaufträge und -belege für alle drei Konten sowie die entsprechenden Angaben, wohin das Geld transferiert wurde. \n \n b) Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, der gerichtlichen Editionsverfügung vom 29. Dezember 2016 vollumfassend nachzuleben, sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen einzureichen und eine Vollständigkeitserklärung betreffend sämtliche ihre Filialen und inklusive wirtschaftliche Berechtigung des Gesuchstellers abzugeben. \n \n Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen betreffend das Haupt-Portfolio ww, lautend auf A.________ ab Hochzeitsdatum des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin und bis 31. Dezember 2012 zu edieren. \n \n Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen betreffend Konti Nr. vv und Nr. uu ab Hochzeitsdatum des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin und insbesondere für die Jahre 2011 und 2012 zu edieren. \n \n Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, gemäss gerichtlicher Editionsverfügung vom 29. Dezember 2016 den vollständigen Postenauszug für das Haupt-Portfolio tt per 31. Mai 2016, 30. Juni 2016, 31. Juli 2016 sowie 31. August 2016 zu edieren. \n \n Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen samt Auszügen betreffend die Konti Nr. ss, rr, qq, pp, oo und nn zu edieren. \n \n c) Die Vorinstanz hat die F.________ (Bank 3), auf dem Weg der Rechtshilfe zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen betreffend die Konti L.________, Kontonummer mm, sowie K.________, Kontonummer ll, ab 1. Januar 2011 zu edieren. \n \n Die Vorinstanz hat die F.________ (Bank 3), auf dem Weg der Rechtshilfe zu veranlassen, sämtliche Konti bekanntzugeben und alle Bankunterlagen ab 1. Januar 2011 herauszugeben, bei denen der Gesuchsteller wirtschaftlich Berechtigter war oder ist. \n \n Die Vorinstanz hat die F.________ (Bank 3), auf dem Weg der Rechtshilfe zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen ab 1. Januar 2011 betreffend Konti, die auf die N.________ oder M.________ lauten zu edieren, dies insbesondere betreffend die IBAN kk. \n \n 2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. \n \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers/Berufungsklägers. \n Am 18. Januar 2018 nahm der Gesuchsteller Stellung zur Berufungsantwort (KG-act. 11). Die Gesuchsgegnerin ergänzte ihren Subeventualantrag, lit. b mit Berufungsduplik vom 15. Februar 2018 um folgenden Absatz (KG-act. 14): \n Die Vorinstanz hat die E.________ (Bank 2), per Verfügung zu veranlassen, sämtliche Bankunterlagen (insbesondere, aber nicht abschliessend, den vollständigen Belastungsauftrag von M.________) betreffend eine Überweisung von M.________ an den Gesuchsteller im Betrag von CHF 50‘000.00 per 16. Dezember 2012 zu edieren. \n Weitere Stellungnahmen reichten die Parteien am 9. März 2018 (Gesuchsteller, KG-act. 18), 21. März 2018 (Gesuchsgegnerin, KG-act. 20) und 26. März 2018 (Gesuchsteller, KG-act. 21) ein. \n 2. Der Gesuchsteller macht als Abänderungsgrund hauptsächlich eine Vermögensverminderung bzw. den nahezu vollständigen Verbrauch seines Vermögens geltend. Vor der materiellen Prüfung des Abänderungsgrundes ist zunächst festzustellen, welche finanziellen Grundlagen dem ursprünglichen Eheschutzentscheid zugrunde lagen. \n a) Gemäss Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Dezember 2012 (ZES 2012 94) erzielte die Gesuchsgegnerin damals kein Einkommen. Ihr wurde aufgrund der Betreuung der damals 4-jährigen gemeinsamen Tochter – welche sich in ihrer alleinigen Obhut befand und weiterhin befindet – auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet (Vi-act. KB 10, E. 4.2). Der Gesuchsteller erzielte bereits damals eine Altersrente von Fr. 7‘031.00 pro Monat, inkl. Kinderrente von Fr. 1‘556.00. Darüber hinaus schienen die Parteien aufgrund ihrer Ausführungen bereits in den Jahren zuvor ihren Lebensunterhalt in nicht unerheblichem Umfang aus Vermögenssubstanz finanziert zu haben bzw. hätten sie einen teuren ehelichen Lebensstandard gepflegt. Der Gesuchsteller habe sein Vermögen per Ende Februar 2012 auf knapp Fr. 326‘000.00 beziffert, was die Gesuchsgegnerin nicht bestritten habe. Verschiedene Vermögensentäusserungen, deren Böswilligkeit die Gesuchsgegnerin behauptete, verwarf der Einzelrichter ebenso wie die Behauptung des Gesuchstellers, sein Vermögen betrage nach Abzug sämtlicher noch zu bezahlenden Rechnungen nur noch Fr. 268‘000.00. Nach Abzug der beim Gesuchsteller im Zusammenhang mit den im zu beurteilenden Verfahren angefallenen bzw. anfallenden Gerichts- und Vertretungskosten und dem an die Gesuchsgegnerin zu leistenden Prozesskostenvorschuss, verbleibe ein Vermögen von ca. Fr. 300‘000.00. Auch wenn das Vermögen nicht allzu gross sei, erscheine es angemessen und richtig, dass jährlich 10 % des die Freigrenze von Fr. 25‘000.00 übersteigenden Reinvermögens, d.h. Fr. 27‘500.00 bzw. Fr. 2‘292.00 pro Monat, für die Deckung des laufenden Unterhalts beider Parteien berücksichtigt werde. Folglich wurde dem Gesuchsteller ein Einkommen von monatlich total Fr. 9‘305.00 (Rente von Fr. 7‘031.00 inkl. Kinderrente und Vermögensverbrauch von Fr. 2‘292.00) angerechnet (Vi-act. KB 10, E. 4.2). Den Bedarf für die Gesuchsgegnerin und Tochter I.________ bezifferte der Einzelrichter auf total Fr. 5‘466.00 (inkl. Überschussanteil), denjenigen des Gesuchstellers auf Fr. 3‘839.00 (inkl. Überschussanteil; Vi-act. KB 10, E. 4.3 f.). \n Auf Beschwerde hin bestätigte das Kantonsgericht im Beschluss vom 27. November 2012 (ZK2 2012 55) die vorinstanzlich errechneten Bedarfszahlen der Parteien (Vi-act. KB 11, E. 3.a und 3.b) sowie die Schlussfolgerung, dass der Gesuchsgegnerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (E. 3.c.cc). Das Renteneinkommen des Gesuchstellers sei nicht umstritten. Sodann sei die Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen des Gesuchstellers (und die Akten) von einem Vermögen von Fr. 326‘000.00 bzw. nach Abzug der Gerichts-, Vertretungs- und vorzuschiessenden Prozesskosten von ca. Fr. 300‘000.00 per Ende Februar 2012 ausgegangen. Mangels Substantiierung im erstinstanzlichen Verfahren und fraglicher Novenberechtigung im Berufungsverfahren habe die inzwischen vom Gesuchsteller behauptete Vermögensverminderung unberücksichtigt zu bleiben (E. 3.c.dd). Nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 50‘000.00 für zwei Jahre sei ihm im Hinblick auf den zumutbaren Vermögensverzehr ein Vermögen von ca. Fr. 250‘000.00 anzurechnen (vgl. E. 3.c.ee). \n b) Der Kantonsgerichtsentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eheschutzentscheide sind vorsorgliche Massnahmen (Sprecher, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 41 zu Vor