\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 19. Dezember 2017 \n ZK2 2017 82 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B.________ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung aus Arbeitsrecht
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 30. Oktober 2017, SFR 2017 138);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 das Verfahren infolge Säumnisses beider Parteien an der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos abschrieb; \n - dass der Kläger mit Beschwerde vom 4. November 2017 diesen Entscheid des Vermittleramts Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1); \n - dass der Kläger in seiner Beschwerde namentlich einen neuen erstinstanzlichen Verhandlungstermin beantragt, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die Einladung zwar erhalten, diese jedoch nicht verstanden, und habe deshalb nicht an der Verhandlung teilgenommen (KG-act. 1); \n - dass dem Kläger – da es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 6. November 2017 Frist zur Verbesserung innert der Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (KG-act. 3); \n - dass der Kläger innert der gesetzten Frist keine verbesserte Eingabe einreichte; \n - dass er nicht konkret begründet, weshalb er die Einladung nicht verstanden haben soll und auch keinerlei Belege dazu einreicht; \n - dass der Kläger zudem offenbar imstande war, die Eingaben im Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu verfassen, weshalb er auch die Einladung ohne Weiteres hätte verstehen müssen, und dass er nicht vorbringt, es sei ihm jemand bei der Abfassung dieser Eingaben im Beschwerdeverfahren behilflich gewesen und solches auch nicht aus den Akten hervorgeht; \n - dass damit zwar auf die Beschwerde einzutreten, diese aber abzuweisen ist (vgl. KG-act. 3); \n - dass der Kläger überdies mit Verfügung vom 6. November 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens am 23. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 zu bezahlen, er den Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 4); \n - dass dem Kläger deshalb mit Verfügung vom 27. November 2017 gestützt auf