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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 05.03.2018 ZK2 2017 67

5 mars 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·977 mots·~5 min·4

Résumé

Prozesskostenvorschuss (Vaterschaftsanfechtung) | Kindsrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 5. März 2018 \n ZK2 2017 67 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Prozesskostenvorschuss (Vaterschaftsanfechtung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Juli 2017, ZEV 2016 21);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) anerkannte am 28. März 2000 den Sohn seiner damaligen Ehefrau C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), D.________, als sein Kind (ZK1 2015 10, Vi-act. D/2, 2). Mit Klage vom 31. Oktober 2012 focht er die Anerkennung des Kindesverhältnisses beim Einzelrichter am Bezirksgericht March an. Gleichzeitig stellte er einen Antrag um Prozesskostenbevorschussung durch die Beschwerdegegnerin, eventualiter unentgeltliche Prozessführung (Vi-act. A, ZEV 2012 45). Am 23. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Klage und die (Eventual-)Gesuche des Klägers/Beschwerdeführers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10) insoweit gut, als die Dispositivziffern 1-6 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. \n Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juli 2017 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch sein Eventualgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (ZEV 2016 21). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n I. Beschwerdeanträge \n   \n 1. Die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters March vom 27.07.2017 in ZEV 16 21 sei aufzuheben. \n   \n 2. Der Einzelrichter March sei nochmals anzuweisen, die Höhe des Prozesskostenvorschusses, den die Beklagte Ziffer 1/Beschwerdegegnerin dem Kläger/Beschwerdeführer - rechtskräftig vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 29.03.2016 in ZK1 2015 10 verfügt – zu bezahlen hat, gerichtlich festzusetzen, beziffert einstweilen auf den vom erstinstanzlichen Gericht ggf. noch zu erhebenden, bis dato noch unbekannten Gerichtskosten- und Beweiskostenvorschuss sowie die mutmasslich in Höhe von noch mindestens CHF 3‘240.00 anfallenden erstinstanzlichen Anwaltskosten (inkl. 8 % MwSt). \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Bezirksgerichts March, eventuell der Beklagten 1/Beschwerdegegnerin. \n   \n II. Eventual-Armenrechtsgesuch \n   \n 1. Es sei dem Beschwerdeführer zweitinstanzlich das Armenrecht (unentgeltliche Rechtspflege betr. Verfahrenskosten und Anwaltskosten) zu gewähren, soweit die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und die ausserrechtliche Entschädigung nicht dem Bezirksgericht March, eventuell der Beschwerdegegnerin, sondern ihm auferlegt werden. \n   \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventuell der Beschwerdegegnerin. \n Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (KG-act. 5): \n 1. Die Beschwerdeanträge seien abzulehnen. \n   \n 2. Das Gericht habe zu verfügen, dass alle von mir an Rechtsanwalt B.________ und seinem Mandanten/Kläger/Beschwerdeführer geleisteten Prozesskostenvorschüsse sowie der mir bis heute vorenthaltene Anteil am gemeinsamen Ehevermögen inklusive Verzinsung an mich zurückzuzahlen sind. \n   \n 4. Für seine gegenüber dem Gericht gemachten Falschaussagen, wonach er mittellos sei, sei er zu bestrafen. \n   \n 6. Das Armenrecht sei nicht zu gewähren und abzulehnen. \n   \n 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers/Klägers/A.________. \n Mit Stellungnahme vom 24. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Anträge der Beschwerdegegnerin seien abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 8). \n 2. Umstritten ist die Bindungswirkung des kantonsgerichtlichen Rückweisungsbeschlusses vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10). \n a) Der Vorderrichter erwog, das Beweisverfahren im Scheidungsprozess (ZEO 2011 9) habe inzwischen ergeben, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 von einem gemeinsam genutzten, aber auf seinen Namen lautenden Sparkonto Fr. 273‘000.00 auf ein Konto der E.________ AG, deren einziger Gesellschafter er damals gewesen sei, übertragen habe. Am 22. Dezember 2008 habe er diesen Betrag in bar bezogen. Aufgrund dieser beiden Aktionen müsse fast unweigerlich von der Absicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden, dass die weitere Verwendung dieses Geldes nicht nachzuverfolgen sein würde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolglos geltend gemacht, dass er dieses Vermögen bis zum massgebenden Stichtag am 14. Februar 2011 für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (betreffend Prozesskostenvorschuss) mittellos gewesen sei. Zwar sei eine gewisse Abnahme seiner Vermögenswerte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses plausibel, sei doch davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt fortan hauptsächlich aus diesen Mitteln habe bestreiten müssen, solange er noch nicht von der Fürsorge unterstützt worden sei. Dass er aber per 31. Oktober 2012 nicht mehr über die nötigen Rücklagen zur Führung des vorliegenden Prozesses verfügt haben wolle, sei ohne nähere Begründung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Das Gesuch sei abzuweisen, auch wider die an sich verbindliche Weisung des Kantonsgerichts. Denn da im Zeitpunkt der neuen Beurteilung durch die erste Instanz auf den im Urteilszeitpunkt massgeblichen Sachverhalt abzustellen sei, erfahre die Bindungswirkung insofern eine Einschränkung, als der im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheides gegebene Sachverhalt inzwischen eine Änderung erfahren habe. Die Edition des Kontoauszuges sei erst zehn Tage nach dem Beschluss des Kantonsgerichts erfolgt (angefochtene Verfügung, E. 2.1 f. und 2). \n Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 29. März 2016 (ZK1 2015 10) sei für den erstinstanzlichen Richter verbindlich, was den Grundsatz anbelange, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Der Vorderrichter übergehe diese Bindungswirkung, indem er die Voraussetzungen für diesen Anspruch geprüft habe. Er hätte nur noch die Höhe des Vorschusses zu beurteilen gehabt (KG-act. 1). \n b) Wird ein Verfahren von der Berufungsinstanz gestützt auf

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