\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 25. April 2017 \n ZK2 2017 5 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, \n Kläger und Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________¨ Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Kostenbeschwerde
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 22. Dezember 2016, ZGO 2016 1);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Klage vom 20. April 2016 stellte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau die folgenden Anträge (Vi-act. 1): \n 1. Der im Protokoll vom 16. September 2015 unter dem Traktandum 5 (Seite 10) festgehaltene und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. September 2015 gefasste Beschluss betreffend „Einzahlungen gemäss beiliegender Liste“ sei aufzuheben. \n \n 2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der im Protokoll vom 16. September 2015 unter dem Traktandum T5 (Seite 10) festgehaltene Beschluss betreffend „Einzahlungen gemäss beiliegender Liste“ keine Rechtswirkung erzielt. \n \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten ohne den Kläger. \n \n \n b) Mit (unaufgeforderter) Klageantwort vom 18. Mai 2016 ersuchte D.________ für sich und F.________ um Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Vi-act. 6). \n c) Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Juni 2016 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 sistierte der Einzelrichter das Verfahren bis auf weiteres, längstens bis Ende August 2016, und forderte die Beklagte auf, längstens bis Ende August 2016 einen Verwalter zu bezeichnen (Vi-act. 9). Mit Schreiben vom 11. August 2016 (Posteingang 16. August 2016) teilte D.________ dem Einzelrichter mit, dass er an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. Juli 2016 als Verwalter gewählt worden sei (Vi-act. 10). Mit Eingabe vom 14. September 2016 hielt der Kläger unter Beilage eines entsprechenden Protokollauszugs fest, dass die Beklagte anlässlich der Versammlung vom 4. Juli 2016 den im Verfahren angefochtenen Beschluss vom 14. September 2015 in “Wiedererwägung“ gezogen habe, wobei unklar bleibe, was unter „Wiedererwägung“ zu verstehen sei und ob die Beklagte den Beschluss damit aufgehoben und die Klage anerkannt habe (Vi-act. 11). In seiner E-Mail vom 28. September 2016 an den Einzelrichter teilte D.________ mit, dass an der Versammlung vom 4. Juli 2016 die Wiedererwägung des Beschlusses vom 14. September 2015, der Gegenstand der Klage ZGO 1-16 sei, mehrheitlich beschlossen worden und die Klage damit unter Kostenfolgen „abweisungsreif“ sei (Vi-act. 12). Gemäss dem Protokoll über die „erste a.o. Stockwerkeigentümerversammlung 2016“ vom 4. Juli 2016 wurde die Wiedererwägung des Beschlusses vom 14. September 2015 „mehrheitlich beschlossen“ (Vi-act. 11 Beilage 1 = Vi-act. 14 Beilage 2 = KG-act. 1/2, je Ziff. 5 auf Seite 2). \n Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 hob der Einzelrichter die Sistierung auf und forderte unter anderem die Beklagte zur Präzisierung auf, wie Ziffer 5 des Protokolls der Stockwerkeigentümerversammlung „E.________“ (vom 4. Juli 2016) bezüglich Wiedererwägung zu verstehen sei (Vi-act. 13). Am 7. November 2016 teilte Rechtsanwalt C.________ als Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümer D.________ und F.________ mit, dass D.________ die Beklagte nicht (mehr) vertrete und unter „Wiederwägung“ zu verstehen sei, dass die Basis der Beschlüsse der Beklagten vom 14. September 2016 bildenden Traktanden an der Versammlung vom 4. Juli 2016 noch einmal diskutiert worden seien und hierüber Beschluss gefasst worden sei. Die sich hieraus ergebenden Ergebnisse seien in den Ziffern 7 bis 10 und 12 des beiliegenden Protokolls vom 4. Juli 2016 festgehalten (Vi-act. 14). \n d) Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 schrieb der Einzelrichter das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er dem Kläger. Eine Parteientschädigung wurde nicht gesprochen (Dispositivziffer 2). Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz mit einer Frist von zehn Tagen angegeben (Dispositivziffer 3). \n e) Dagegen erhob der Kläger am 12. Januar 2017 Kostenbeschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Gersau vom 22. Dezember 2016 (Fall-Nr. ZGO 1-16) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: \n \n 2. Die Prozesskosten werden der Beklagten auferlegt. \n \n Die Beklagte hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zzgl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen. \n \n Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7‘007.15 (inkl. MWST) zu bezahlen und die von ihm vorgeschossenen Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.00 zurück zu bezahlen. \n \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. \n \n \n Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 zeigte Rechtsanwalt C.________ an, dass er die Interessen der Beklagten vertrete (KG-act. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 ersuchte die Beklagte um vollumfängliche Abweisung der Kostenbeschwerde und um Bestätigung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (KG-act. 14). \n 2. Angefochten sind einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vorab stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der eingereichten Kostenbeschwerde, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. \n a) Die Beschwerdefrist richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 2 zu