\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 29. September 2017 \n ZK2 2017 33 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Beschwerdeführer, gegen 1. D.________, 2. E.________, 3. F.________, 4. G.________, 5. H.________, 6. I.________, 7. J.________, 8. K.________, alle c/o P.________, Beschwerdegegner, sowie 9. L.________, Beklagte im Verfahren betreffend negative Feststellungsklage (ZEV 2017 003), 10. M.________ AG, Gesuchstellerin im Ausweisungsverfahren (ZES 2017 046),
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Ausstand
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am P.________ vom 10. April 2017, ZES 2017 49, ZES 2017 046 und ZEV 2017 003);- \n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 machten am 12. September 2016 beim P.________ eine negative Feststellungsklage gegen die L.________ anhängig, in welcher sie im Wesentlichen die Feststellung verlangten, die Beschwerdeführer seien nicht Schuldner der in diversen Betreibungen durch die L.________ geltend gemachten Forderungen. Der Prozess wurde zuerst durch das Gesamtgericht des P.________ unter der Prozess-Nummer ZGO 2016 004 geführt. Nach Rückweisung durch Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. Februar 2017 (ZK2 2016 56) wird das Verfahren durch die Vorinstanz unter der Nummer ZEV 2017 003 und durch Einzelrichter D.________ behandelt. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 ist Einzelrichter D.________ auf die Klage, bzw. die noch zur Beurteilung anstehenden Rechtsbegehren Ziff. 1-8, 11, 14 und 15 nicht eingetreten (Vi-act.A/VIII in ZEV 2017 003). Diese Nichteintretensverfügung wurde durch die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 mit Berufung (recte: Beschwerde) vom 14. Juni 2017 beim Kantonsgericht Schwyz angefochten (ZK2 2017 57). Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit pendent. \n Mit Gesuch vom 31. März 2017 verlangte die M.________ AG die Ausweisung der Beschwerdeführer Ziff. 1-3 aus der 4 ½-Zimmerwohnung an der N.________strasse xx in O.________. Einzelrichter D.________ hat diesem Begehren mit Verfügung vom 8. Mai 2017 stattgegeben (Vi-act. A/VII in ZES 2017 046). Die Beschwerdeführer Ziff. 1-3 haben den Ausweisungsentscheid mit Berufung vom 19. April (recte: Mai) 2017 beim Kantonsgericht angefochten (ZK2 2017 50). Das Berufungsverfahren ist zurzeit pendent. Am 12. Juli 2017 erging in diesem Verfahren ein Zwischenentscheid, in welchem das Gesuch der Beschwerdeführer Ziff. 1-3 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und diese verpflichtet wurden, eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Berufungsgegnerin im Betrage von Fr. 2'500.00 zu leisten (KG-act. 28 in ZK2 2017 50). Die Beschwerdeführer Ziff. 1-3 haben diesen Zwischenentscheid beim Bundesgericht angefochten. Mit Urteil vom 19. September 2017 (4A_406/2017) ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten. \n b) Mit Eingabe vom 5. April 2017 an das P.________ stellten die Beschwerdeführer Ziff. 1-3 in den Verfahren ZES 2017 046 (Ausweisung) und ZEV 2017 003 (negative Feststellungsklage) ein Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdegegner Ziff. 1-8. Das Ausstandsbegehren in beiden Verfahren wurde durch die Vorinstanz unter der Verfahrensnummer ZES 2017 049 geführt. Eine Kopie des Ausstandsbegehrens haben die Beschwerdeführer auch beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde eingereicht. Der Kantonsgerichtspräsident ist auf die beim Kantonsgericht erhobenen Ausstandsbegehren mit Verfügungen vom 20. Juni 2017 nicht eingetreten (ZK2 2017 30+32), im Wesentlichen weil noch kein vorinstanzlicher Entscheid vorlag. Beide Verfügungen blieben unangefochten. \n Einzelrichter D.________ ist auf die Ausstandsbegehren in den Verfahren ZES 2017 046 und ZEV 2017 003 mit Verfügung vom 10. April 2017 nicht eingetreten (Vi-act. II in ZES 2017 049). Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 (recte: 21. April 2017) fechten die Beschwerdeführer Ziff. 1-3 diese Verfügung des Vorderrichters an. Sie erneuern die geltend gemachten Ausstandsgründe und legen dar, weshalb gegen alle Richter des P.________ Ausstandsgründe vorliegen sollen. Sie stellen die folgenden Anträge: \n 1. Es sei festzustellen, dass im Bezug auf den Einzelrichter D.________ und seine Kollegen Ausstands- und Ablehnungsgründe vorliegen und sie alle vom Verfahren ZEV 2017 003 und ZES 2017 049 auszuschliessen sind. \n \n 2. Diese Richter sind durch eine oder mehrere unbefangene Gerichtspersonen zu ersetzen. \n \n 3. Die ZEV 2017 003 und ZES 2017 049 sind bis Ersatz des Einzelrichters D.________ und seiner Kollegen durch eine oder mehrere unbefangene Gerichtspersonen zu sistieren. \n 2. a) Der Entscheid über einen geltend gemachten Ausstandsgrund ist gemäss