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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 07.03.2018 ZK2 2017 28

7 mars 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·1,078 mots·~5 min·4

Résumé

Abänderung Eheschutz | Eheschutzmassnahmen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 7. März 2018 \n ZK2 2017 28 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Abänderung Eheschutz

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. März 2017, ZES 2015 557);- \n   \n   \n   \n hat die 2. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Parteien heirateten am zz.________ (Datum). Ihrer Ehe entsprossen die zwei Kinder G.________ und H.________. \n B. In dem von der Gesuchsgegnerin am 14. März 2014 anhängig gemachten Eheschutzverfahren ZES 2014 155 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 30. Juli 2014 gestützt auf die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 28. Juli 2014 (ZES 2014 155: act. D5) unter anderem was folgt: \n 1.-2. […]. \n 3. Im Übrigen wird die von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2014 unterzeichnete Trennungsvereinbarung genehmigt. Die Vereinbarung hat folgenden Inhalt: \n  1.-3. […]. \n 4. Die Parteien beantragen, der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, G.________ und H.________ wie folgt zu betreuen: \n a) jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr, sowie \n b) an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag nach Schulschluss bzw. 16.00 Uhr bis Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, erstmals vom 22. - 25. August 2014, sowie \n c-d) [Feiertagsbesuchsrecht], sowie \n e) [Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen]. \n 5.1 […]. \n 5.2 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 Fr. 4‘100.00 pro Monat und ab 1. Januar 2015 Fr. 3‘600.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus. \n 6.-8. […]. \n 9. Folgende Einkommenszahlen liegen zugrunde: \n - Gesuchstellerin:  Fr. 0.00 / Monat bis Ende 2014, \n Fr. 1‘000.00 / Monat ab 1. Januar 2015 \n  - Gesuchsgegner:  Fr. 12‘000.00 / Monat. \n 4.-7. […]. \n C. Mit Abänderungsgesuch vom 2. November 2015 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes (Vi-act. A/I): \n 1. [Edition von Akten durch die Gesuchsgegnerin, eventualiter durch die J.________ GmbH, eventualiter durch die Einzelfirma I.________ C.________]. \n 2. Ziff. 3.4.a) sei wie folgt zu ersetzen: \n  „jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn, sowie“ \n 3. Ziff. 3.5.2 der Verfügung ZES 2014 155 des Einzelrichters Höfe vom 30. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an deren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. November 2015 angemessene Unterhaltsbeiträge von höchstens Fr. 840.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus. \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. \n Mit Gesuchsantwort vom 30. Dezember 2015 (Vi-act. A/II) trug die Gesuchsgegnerin auf Abweisung der Rechtsbegehren an und verlangte ihrerseits die Edition von Unterlagen durch den Gesuchsteller. Sie stellte weitere Anträge, unter anderem die Verpflichtung des Gesuchstellers, ihr einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers. \n An der mündlichen Hauptverhandlung hielt der Gesuchsteller grundsätzlich an seinen Rechtsbegehren fest. Indessen beantragte er seine Verpflichtung, der Gesuchsgegnerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich zum Voraus vom 1. September 2014 bis 30. Oktober 2015 Franken wie viel und ab 1. November 2015 Franken wie viel zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin trug auf Abweisung dieser Rechtsbegehren an (Vi-act. A/III und D2). \n Nach Edition zahlreicher Unterlagen durch beide Parteien nahmen der Gesuchsteller mit Eingaben vom 17. Oktober 2016 und 30. Januar 2017 und die Gesuchsgegnerin am 7. November 2016 und 23. Januar 2017 Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. D3-D31). \n Am 16. März 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt: \n \n           a. In Abänderung von Ziffer 3.5.2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Juli 2014 im Verfahren ZES 2014 155 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. März 2017 Fr. 3‘200.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus \n \n  b. Im Übrigen werden die Anträge des Gesuchstellers abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. \n 2. In Gutheissung von Antrag Ziffer 8 der Gesuchsgegnerin wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen.Donnerstag, 15. März 2018 \n 3. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchsgegnerin abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. \n 4. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Diese werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes dem Gesuchsteller Fr. 750.00 zu bezahlen. \n 5. Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen. \n 6. [Rechtsmittel]. \n 7. [Zufertigung]. \n D. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 30. März 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Ziff. 1, 2, 4 und 5 der Verfügung ZES 2015 557 des Einzelrichters Höfe vom 16. März 2017 seien aufzuheben. \n 2. Ziff. 3.5.2 der Verfügung ZES 2014 155 des Einzelrichters Höfe vom 30. Juli 2014 sei mit Wirkung ab 2. November 2015 aufzuheben, eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin von monatlich Fr. 3‘600.00 ab 2. November 2015 Fr. angemessen zu reduzieren. \n 3. Die Gerichtskosten vor Erstinstanz seien der Gesuchsgegnerin zu überbinden und diese sei zu verpflichten, den Gesuchsteller erstinstanzlich ausserrechtlich angemessen zu entschädigen. \n 4. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten der Gesuchsgegnerin. \n Mit Berufungsantwort vom 20. April 2017 trug die Gesuchsgegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 7). \n Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2017 zur Berufungsantwort Stellung, hielt an seinen Berufungsbegehren fest und reichte neue Unterlagen ins Recht (KG-act. 9). Zu Letzteren liess sich die Gesuchsgegnerin am 18. Mai 2017 vernehmen (KG-act. 11), wozu der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Juni 2017 Stellung nahm (KG-act. 13). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 14). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund wegfiel. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (

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