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Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 27.07.2017 ZK2 2017 19

27 juillet 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 2. Zivilkammer·HTML·514 mots·~3 min·5

Résumé

Mietausweisung | Rechtsschutz in klaren Fällen

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 27. Juli 2017 \n ZK2 2017 19 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________ Gesuchsteller und Beschwerdeführer,   gegen   C.________ \n Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Mietausweisung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Februar 2017, ZES 2017 48);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Gesuchsteller beantragten mit Eingabe vom 19. Januar 2017 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March, der Gesuchsgegner sei anzuweisen, die auf den 31. März 2017 gekündigte Wohnung spätestens per 15. März 2017 zu verlassen (Vi-act. 1). \n Der Gesuchsgegner trug am 10. Februar 2017 auf Abweisung des Gesuchs um vorzeitige Ausweisung an (Vi-act. 4). \n Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 beantragten die Gesuchsteller die Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt per 31. März 2017, nachdem sie von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass eine Ausweisung per 15. März 2017 nicht zulässig sei (Vi-act. 7). \n Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 2 ab und trat auf das Ausweisungsbegehren des Gesuchstellers Ziff. 1 nicht ein. \n 2. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragten Gutheissung ihres Ausweisungsbegehrens (KG-act. 1). \n Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. \n Am 24. März 2017 leitete die Vorinstanz dem Kantongericht die Eingabe der Gesuchsteller an den Gesuchsgegner vom 23. März 2017 weiter (KG-act. ZZ.________ f.). \n Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 fragte das Kantonsgericht die Gesuchsteller an, ob der Gesuchsgegner inzwischen aus der 3½-Zimmerwohnung im 2. OG, E.________strasse in F.________ ausgezogen sei und diese geräumt habe, und falls ja, wann und ob sie diesfalls an ihrer Beschwerde und somit am Ausweisungsbegehren festhielten (KG-act. 17). Die Gesuchsteller nahmen diese Verfügung am 11. Mai 2017 in Empfang, reichten indessen keine Stellungnahme ein. \n Am 2. Juni 2017 teilte die Gemeindekanzlei F.________ dem Kantonsgericht auf Anfrage, die in Zusammenhang mit dem erfolglosen Zustellversuch der Gerichtssendung vom 10 Mai 2017 (KG-act. 18) erfolgte, mit, dass der Gesuchsgegner seit 1. Juni 2017 an der D.________strasse ZZ in F.________ wohne (KG-act. 19). Daher räumte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Juni 2017 den Gesuchstellern nochmals die Gelegenheit ein, sich zum Zeitpunkt der Wohnungsaufgabe durch den Gesuchsgegner zu äussern (KG-act. 22), worauf sie mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Postaufgabe: 30. Juni 2017) antworteten (KG-act. 23). \n 3. Fest steht, dass der Gesuchsgegner inzwischen die Wohnung an der E.________strasse in F.________ verliess. Damit ist die beantragte Ausweisung des Gesuchsgegners erloschen und deren Beurteilung kann nicht mehr stattfinden, weshalb die Beschwerde von Amtes wegen gerichtlich abzuschreiben ist (vgl. Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, N 3 und 7 f. zu

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