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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.04.2026 ZK1 2025 33

2 avril 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·PDF·3,985 mots·~20 min·44

Résumé

Forderung aus Arbeitsrecht | Arbeitsrecht

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 2. April 2026 ZK1 2025 33 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________ GmbH, Beklagte und Berufungsgegnerin, c/o Rechtsanwalt D.________, betreffend Forderung aus Arbeitsrecht (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020, ZEO 2018 5);hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die C.________ GmbH (nachfolgend Berufungsgegnerin), ein nach deutschem Recht gegründetes Unternehmen mit Sitz in Köln (D), bezweckte den Handel mit Finanzinstrumenten (vgl. Vi-act. BB 1, ZEO 2014 37). Am ________ trug sie ihre Zweigniederlassung in E.________ im Handelsregister ein (Vi-act. KB 7, ZEO 2014 37). A.________ (nachfolgend Berufungsführer) war ab 1. Januar 2010 in Köln als Senior Trader (deutscher Arbeitsvertrag: Viact. BB 2, ZEO 2014 37) und seit 15. Juni 2011 für die Zweigniederlassung in E.________ als Senior Portfolio Manager (schweizerischer Arbeitsvertrag: Viact. KB 3, ZEO 2014 37) tätig. Die C.________GmbH kündigte das schweizerische Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2013 per 30. September 2013 und stellte den Berufungsführer gleichzeitig ab 1. Juni 2013 frei (Viact. KB 15, ZEO 2014 37). Am 28. Mai 2013 kündigte die C.________ GmbH auch das deutsche Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 (Vi-act. KB 16, ZEO 2014 37), woraufhin der Berufungsführer seinerseits am 18. Juni 2013 per 30. September 2013 (Vi-act. KB 17, ZEO 2014 37) kündigte. Die Gültigkeit letzterer Kündigung blieb umstritten (vgl. Vi-act. A/II, S. 60 und A/VI, S. 22, ZEO 2014 37). B. Der Berufungsführer reichte am 16. Mai 2014 beim Bezirksgericht Höfe eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht ein (Vi-act. A/I, ZEO 2014 37). Die Berufungsgegnerin beantragte mit Klageantwort vom 10. September 2014 die vollumfängliche Abweisung der Klage (Vi-act. A/II, ZEO 2014 37). Mit Replik vom 1. September 2015 präzisierte der Berufungsführer seine Anträge wie folgt (Vi-act. A/III, ZEO 2014 37, ohne Titel in eckigen Klammern): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger: [Bonus 2012] 1.1.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 22’965.60) nebst 5 %

Kantonsgericht Schwyz 3 Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 1.1.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 18’983.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. [Bonus 2013] 1.2.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 25’961.90) nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 1.2.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 21’182.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. [Lohn während Freistellung] 1.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199’258.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 1.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165’147.25) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. [Überstundenentschädigung] 1.4.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 307’083.15) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitge-

Kantonsgericht Schwyz 4 beranteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 1.4.2 eventualiter: a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 221’176.30) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 40’180.--) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. [Ferienentschädigung] 1.5.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 61’875.10) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 1.5.2 eventualiter: a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 44’571.95) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie b. einen (brutto) Betrag von CHF 8’096.75 nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.

Kantonsgericht Schwyz 5 1.5.3 subeventualiter: a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 8’096.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 1.5.4 eventualissime: a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie b. einen (brutto) Betrag von CHF 3’598.55 nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie c. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 11’962.95) nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. [Guthaben Escrow Account] 1.6 (brutto) EUR 25’754.00 nebst 5 % Zins auf EUR 50’000.00 vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013 und 5 % Zins auf EUR 25’754.00 seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Kantonsgericht Schwyz 6 Nach weiteren Stellungnahmen erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Teilurteil vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37) Folgendes: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 10’989.00 brutto zuzüglich Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz, maximal 5 % seit 16. Dezember 2013 zu bezahlen. Die Beklagte hat davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und diesen zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständigen deutschen Sozialversicherungen zu überweisen. 2. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.1.1-1.1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.2, Ziff. 1.4.1- 1.4.2 und Ziff. 1.5.1-1.5.4 werden abgewiesen. 3. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1-1.2.2 und Ziff. 1.6 werden mit separatem Urteil entschieden. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilentscheides bleiben bei der Hauptsache. 5.-6. (Rechtsmittel, Zufertigung) Dagegen erhob der Berufungsführer am 2. März 2018 Berufung (KG-act. 1, ZK1 2018 13). Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 hob das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Teilurteils auf und wies die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Die dagegen vom Berufungsführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (4A_38/2020). C. Nach durchgeführtem Beweisverfahren vor Erstinstanz bezifferte der Berufungsführer seine Anträge zum Bonus 2013 am 2. Dezember 2019 wie folgt (vgl. Vi-act. D/19): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger: 1.2.1 CHF 31’598.74 nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem

Kantonsgericht Schwyz 7 Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 1.2.2 eventualiter EUR 25’781.00 nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. Die Berufungsgegnerin beantragte daraufhin die Abweisung dieser Anträge (vgl. Vi-act. D/21, S. 3 f.). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) Folgendes: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 5’822.25 (brutto) zuzüglich Zins zu 5 % auf EUR 4’075.55 seit dem 1. Januar 2014 und auf EUR 1’746.70 seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 25’868.28 (brutto) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25’000.00 werden zu 94 % (Fr. 23’500.00) dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 20’000.00 vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen. Der Kläger hat Fr. 3’500.00 und die Beklagte Fr. 1’500.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 32’800.00 zu bezahlen. 5.-6. [Rechtsmittel, Zufertigung] Dagegen erhob der Berufungsführer am 12. Mai 2020 Berufung, insbesondere mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2020 16; ohne Titel in eckigen Klammern): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 12.03.2020 (ZEO 2018 5) sei aufzuheben.

Kantonsgericht Schwyz 8 2.1 Die Sache sei zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. 2.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger: […] [Bonus 2013] 2.2.2.1 CHF 31’598.74 nebst 5% Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 2.2.2.2 eventualiter EUR 25’781.00 nebst 5% Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. [Lohn während Freistellung] 2.2.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199’258.75) nebst 5% Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 2.2.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165’147.25) nebst 5% Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. [Guthaben Escrow Account] 2.2.6 (brutto) EUR 25’754.00 nebst 5% Zins auf EUR 50’000.00 vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013 und 5% Zins auf EUR 25’754.00 seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten sowie der Vorinstanz vor allen Instanzen.

Kantonsgericht Schwyz 9 Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 beantragte die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung (KG-act. 7, ZK1 2020 16). Das Kantonsgericht hiess die Berufung mit Urteil vom 1. Juni 2021 (ZK1 2020 16) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und ersetzte dieses wie folgt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Bonus und Freistellungslohn Fr. 54’033.50 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 23’157.20 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aus dem Escrow- Account EUR 25’868.28 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25’000.00 werden zu 4/5 (Fr. 20’000.00) dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 5’000.00 zu bezahlen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 18’000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab. Die dagegen vom Berufungsführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juli 2022 (4A_358/2021) teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. D. Die Parteien reichten am 6. Februar 2023 (KG-act. 8 und 10, ZK1 2022 43) sowie am 22. Februar 2023 (KG-act. 12, ZK1 2022 43) Stellungnahmen zur Neubeurteilung der Sache ein. Mit Urteil vom 27. November 2024 hob das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) auf und ersetzte dieses wie folgt:

Kantonsgericht Schwyz 10 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Bonus und Freistellungslohn Fr. 131’654.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 56’423.20 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. 2. […] 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25’000.00 werden zu 3/5 (Fr. 15’000.00) dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 10’000.00 zu bezahlen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6’000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Die dagegen vom Berufungsführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2025 (4A_18/2025) teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin (Berufungsgegnerin), dem Beschwerdeführer als Bonus und Freistellungslohn Fr. 158’904.90 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 68’102.10 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuer Entscheidung über die Kostenund Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurück. E. Die Parteien reichten am 10. September 2025 (KG-act. 3) und am 11. November 2025 (KG-act. 8) je eine Stellungnahme ein.

Kantonsgericht Schwyz 11 und in Erwägung: 1. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für jene Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es sowohl ihnen als auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ablehnte oder überhaupt nicht in Erwägung zog. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil BGer vom 25. Juli 2016, 4A_696/2015 E. 3.5.1 mit div. Hinw.; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Das Bundesgericht wies die Sache einzig zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren zurück. In der Sache entschied das Bundesgericht demnach rechtskräftig. 2. Die erstinstanzlichen Prozesskosten sind den Parteien ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO), d.h. im Verhältnis ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), aufzuerlegen. a) Der Berufungsführer macht geltend, die Erstinstanz habe die Gerichtskosten aufgrund des aufwändigen Beweisverfahrens für das Klagebegehren

Kantonsgericht Schwyz 12 Ziffer 1.2 (Nachzahlung Bonus 2013) um Fr. 5’000.00 erhöht. Weil er mit diesem Antrag obsiege, seien diese Kosten vollständig der Berufungsgegnerin aufzuerlegen. Die restlichen Gerichtskosten von Fr. 20’000.00 seien den Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens aufzuerlegen (KG-act. 8, S. 4 f., ZK1 2025 33). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verlangte vom Kläger (Berufungsführer) am 20. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 20’000.00 (ZEO 2014 37, Vi-act. E/1). Im Teil-Urteil vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37, Vi-act. D/6) verwies er die Rechtsbegehren Ziffer 1.2 (Bonus 2013) und Ziffer 1.6 (Guthaben Escrow Account) auf einen separaten Entscheid (E. 2.2). Das Rechtsbegehren Ziffer 1.3 (Freistellungslohn inkl. Bonusanteil 2013) wies er ab (E. 4 und Dispositivziffer 2). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen verblieben bei der Hauptsache (Dispositivziffer 4). Das Kantonsgericht wies das Rechtsbegehren Ziffer 1.3 mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (ZK1 2018 13) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Dispositivziffer 1). Gegenstand des zweiten Teilurteils vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) waren deshalb der Bonus 2013 (Klagebegehren Ziffer 1.2) und der Lohn während der Freistellung (Klagebegehren Ziffer 1.3) sowie das Guthaben aus dem Escrow Account (Klagebegehren Ziffer 1.6, Urteil ZEO 2018 5, E. 1.1; Urteil ZK1 2020 16 vom 1. Juni 2021, E. 1 und 6; Urteil ZK1 2022 43 vom 27. November 2024, E. 1). Demzufolge war das Rechtsbegehren Ziffer 1.3 (Freistellungslohn) Gegenstand beider Teilurteile. Für die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens nach der Rückweisung durch das Kantonsgericht verlangte die Verfahrensleitung keinen weiteren Kostenvorschuss. Im zweiten Teilurteil vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) auferlegte der Einzelrichter die Prozesskosten dem Berufungsführer gemäss seinem Unterliegen in beiden Teilurteilen von insgesamt 94 % (E. 4). Die Gerichtskosten erhöhte er um Fr. 5’000.00 (Dispositivziffer 3), ohne dies in den Erwägungen zu begründen. Damit kann nicht gesagt werden, wofür, allenfalls im Zusammenhang mit welchem Rechtsbegehren, die Gerichtskosten erhöht wurden. Vielmehr erscheint die Gesamtbeurteilung des Obsiegens angemessen.

Kantonsgericht Schwyz 13 Das Klagebegehren Ziff. 1.2 (Nachzahlung Bonus 2013) bezifferte der Berufungsführer auf Fr. 31’598.74 (Vi-act. D/19, ZEO 2018 5), was ihm das Bundesgericht vollständig zusprach (Urteil 4A_18/2025 vom 22. Juli 2025, E. 7.2). Ebenso obsiegte er vollständig mit dem Klagebegehren Ziff. 1.6 (Guthaben Escrow Account) über EUR 25’754.00 (Urteil ZK1 2020 16, Dispositivziffer 1.2, unangefochten in Rechtskraft erwachsen: Beschluss im Urteil ZK1 2022 43). Dieser Eurobetrag war am 16. Dezember 2013 (Rechtshängigkeit, Viact. KB 2) Fr. 41’011.50 wert (1 EUR = Fr. 1.2212; https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_ex change_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html). Das Klagebegehren Ziff. 1.3 (Freistellungslohn) von Fr. 199’258.75 (Vi-act. A/III, ZEO 2014 37) hiess das Bundesgericht im Umfang von Fr. 195’408.25 gut, was rund 98 % entspricht (Urteil 4A_18/2025 vom 22. Juli 2025, E. 7.3). Mit dem Klagebegehren Ziff. 1.1 (Nachzahlung Bonus 2012) über Fr. 22’965.60 und dem Klagebegehren Ziff. 1.4 (Überstundenentschädigung) von Fr. 307’083.15 (Vi-act. A/III, ZEO 2014 37) unterlag der Berufungsführer vollständig (zuletzt Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020, E. 4 und 5). Das Klagebegehren Ziff. 1.5 (Ferienentschädigung) bezifferte der Berufungsführer auf Fr. 61’875.10 (Vi-act. A/III, ZEO 2014 37), wovon ihm EUR 10’989.00 zugesprochen wurden (Urteil ZEO 2014 37 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Januar 2018, Dispositivziffer 1; bestätigt in Urteil Kantonsgericht ZK1 2018 13 Dispositivziffer 1 und Urteil BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020, E. 6). Dieser Eurobetrag war am 16. Dezember 2013 (Rechtshängigkeit, Vi-act. KB 2) Fr. 13’419.77 wert (1 EUR = Fr. 1.2212; https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_ex change_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html). Bei einem Gesamtstreitwert von Fr. 663’792.84 unterlag der Berufungsführer mit Fr. 382’354.58, d.h. zu 57,6 %, sodass er als zu 3/5 unterliegend anzusehen ist. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 25’000.00 sind demnach zu 3/5 mit Fr. 15’000.00 dem https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.de.html

Kantonsgericht Schwyz 14 Berufungsführer und zu 2/5 mit Fr. 10’000.00 der Berufungsgegnerin aufzuerlegen. c) Sodann hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin ausgangsgemäss zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Nach gegenseitiger Verrechnung der Entschädigungen (3/5 ./. 2/5) hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin zu 1/5 zu entschädigen. Die Rechtsanwälte reichten erstinstanzlich keine Kostennoten ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100’001.00 bis Fr. 1’000’000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Die Berufungsgegnerin macht eine Entschädigung von Fr. 6’000.00 geltend, was einem Fünftel von Fr. 30’000.00 entspreche (ZK1 2025 33, KG-act. 3). Dieser Betrag erscheint angemessen für das aufwändige Verfahren mit diversen umfangreichen Rechtsschriften, zwei Rechtsdurchgängen, einem mittleren Streitwert und angesichts der nicht ganz einfachen tatsächlichen und rechtlichen Angelegenheit (vgl. auch Urteil ZEO 2018 5 vom 12. März 2020, E. 4 und Dispositivziffer 4). 3. Des Weiteren sind die Kosten der Berufungsverfahren zu verteilen. a) Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 wurden die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2018 13 von Fr. 20’000.00 dem Berufungsführer zu 2/3 mit Fr. 13’333.35 auferlegt (Dispositivziffer 2). Zudem wurde er verpflichtet, die Berufungsgegnerin reduziert mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Dispositivziffer 3). Die dagegen vom Berufungsführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2020 ab, soweit es

Kantonsgericht Schwyz 15 darauf eintrat (4A_38/2020). Die Kostenfolgen dieses Verfahrens sind demnach rechtskräftig. b) Gegenstand des Berufungsverfahrens ZK1 2020 16 waren der Bonus 2013 über Fr. 31’598.74 (Klagebegehren Ziff. 1.2 = KG-act. 1, Antrag Ziff. 2.2.2.1), der Lohn während der Freistellung über Fr. 199’258.75 (Klagebegehren Ziff. 1.3 = KG-act. 1, Antrag Ziff. 2.2.3.1) und das Guthaben aus dem Escrow Account über EUR 25’754.00 (Klagebegehren Ziff. 1.6 = KGact. 1, Antrag Ziff. 2.2.6). Wie bereits festgehalten, obsiegte der Berufungsführer in diesen Punkten nahezu vollständig, sodass die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20’000.00 (ZK1 2020 16, Dispositivziffer 2) der Berufungsgegnerin aufzuerlegen sind. Zudem hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer zu entschädigen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20- 60 % des in § 8 Abs. 2 GebTRA festgesetzten Tarifrahmens (§ 11 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100’001.00 bis Fr. 1’000’000.00 beläuft sich das Grundhonorar auf Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA) bzw. im Berufungsverfahren Fr. 1’100.00 bis Fr. 23’760.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Berufungsführer reichte eine 170-seitige Berufung ein (KG-act. 1, ZK1 2020 16), wovon jedoch 105 Seiten auf die Wiederholung der Vorbringen im Berufungsverfahren zum ersten Teilurteil bestehen, das dannzumal am Bundesgericht noch hängig war (KG-act. 1, ZK1 2020 16, S. 65 f.). Für die Berufung (KG-act. 1) und zwei kürzere Stellungnahmen (KG-act. 11, 15, 20) erscheint angesichts des vor allem tatsächlich nicht ganz einfachen Streitgegenstands und des mittleren Streitwerts eine Entschädigung von Fr. 10’000.00 angemessen. c) Die Kosten des zweiten Rechtsganges (ZK1 2022 43) gehen ebenso zu Lasten des Kantons (Urteil vom 27. November 2024, E. 7.a) wie die Kosten für

Kantonsgericht Schwyz 16 das vorliegende Verfahren (ZK1 2025 33; Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Verpflichtung des Kantons zur Tragung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO hingegen nicht möglich (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1). Die Parteien äusserten sich zu den Kostenfolgen im zweiten Rechtsgang nicht (ZK1 2022 43, KG-act. 8, 10). Gegenstand des Berufungsverfahrens ZK1 2022 43 waren der Bonus 2013 (Klagebegehren Ziff. 1.2, Nachzahlung Bonus 2013) von Fr. 31’598.74 (Vi-act. D/19, ZEO 2018 5) und der Lohn während der Freistellung von Fr. 199’258.75 (Klagebegehren Ziff. 1.3 = KG-act. 1, Antrag Ziff. 2.2.3.1; vgl. zum Berufungsgegenstand: ZK1 2022 43, E. 1), womit der Berufungsführer vollständig obsiegte (Urteil 4A_18/2025 vom 22. Juli 2025, E. 7.2 f.). Ausgangsgemäss hat die Berufungsgegnerin den Berufungsführer zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die rund 38 Seiten umfassende Stellungnahme (KG-act. 10) und eine Kurzeingabe (KG-act. 12) erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA). d) Den Parteien entstand im dritten Rechtsgang (ZK1 2025 33) betreffend Kostenfolgen nur ein geringer Aufwand für je eine Kurzeingabe (KG-act. 3 und 8), sodass es sich rechtfertigt, die Entschädigungen wettzuschlagen;beschlossen: Es wird festgestellt, dass das Urteil der 1. Zivilkammer vom 3. Dezember 2019 (ZK1 2018 13) insbesondere wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20’000.00 werden dem Berufungsführer zu 2/3 mit Fr. 13’333.35 und der Berufungsgegnerin zu 1/3 mit Fr. 6’666.65 auferlegt und vom Vorschuss des Berufungsführers bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer ihren Kostenanteil von Fr. 6’666.65 zu bezahlen. https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyf62ljnfptgobv

Kantonsgericht Schwyz 17 3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) aufgehoben und neu wie folgt formuliert: 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 25’000.00 werden zu 3/5 mit Fr. 15’000.00 dem Kläger und zu 2/5 mit Fr. 10’000.00 der Beklagten auferlegt und im Umfang von Fr. 20’000.00 vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte hat ihren Anteil mit je Fr. 5’000.00 dem Kläger und in die Gerichtskasse zu bezahlen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6’000.00 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2020 16 von Fr. 20’000.00 werden der Berufungsgegnerin auferlegt und dem Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 23’600.00 entnommen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer Fr. 20’000.00 zu bezahlen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Berufungsführer Fr. 3’600.00 zurückzuerstatten. 3. Die Berufungsgegnerin hat den Berufungsführer für das Verfahren ZK1 2020 16 mit Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Kantonsgericht Schwyz 18 4. Auf eine Kostenerhebung der Berufungsverfahren ZK1 2022 43 und ZK1 2025 33 wird verzichtet. 5. Die Berufungsgegnerin hat den Berufungsführer für das Verfahren ZK1 2022 43 mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00. 7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe sämtlicher Akten [ZEO 2014 37 und ZEO 2018 5]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 2. April 2026 amu

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