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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 08.06.2026 ZK1 2025 22

8 juin 2026·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·PDF·7,131 mots·~36 min·5

Résumé

Scheidungsnebenfolgen | Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 8. Juni 2026 ZK1 2025 22 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Sandro Spiess. In Sachen A.________, Beklagte und Berufungsführerin, gegen B.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Scheidungsnebenfolgen (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. April 2025, ZEO 2021 89);hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Die Parteien heirateten am ________ in Neuenburg. Die Ehe blieb kinderlos (Vi-KB 10). Am 11. Januar 2019 machte der Kläger das Scheidungsverfahren rechtshängig (Vi-act. A/I). Mit Teilurteil vom 15. Oktober 2021 im Verfahren ZEO 2019 5 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB (Teilurteil, Dispositivziffer 1) und verwies den Prozess über die Scheidungsnebenfolgen in ein separates Verfahren (Teilurteil, Dispositivziffer 2). Mit Urteil vom 28. April 2025 im Verfahren ZEO 2021 89 fällte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Urteil über die Scheidungsnebenfolgen und erkannte – soweit vorliegend noch relevant – was folgt (angef. Urteil): 1. Der Antrag der Beklagten auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Übertragung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft an der D.________strasse xx in E.________ ins Alleineigentum der Beklagten wird abgewiesen. 3. […] 4. Der Gemeindepräsident von E.________ wird beauftragt, frühestens sechs Monate nach Rechtskraft dieses Urteils die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der D.________strasse xx in E.________ nach den Regeln der freiwilligen öffentlichen Versteigerung nach Art. 229 ff. OR und gemäss den Bestimmungen von § 8 ff. EGzOR gesamthaft zu verwerten, nämlich: - Liegenschaft Grundbuch E.________ Nr. yy - Miteigentumsanteil Grundbuch E.________ Nr. zz - Miteigentumsanteil Grundbuch E.________ Nr. ww Die Versteigerung ist öffentlich auszukündigen und die Parteien sind über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen. Der Gemeindepräsident wird ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären; eine Zustimmung der Parteien zum Verkauf durch öffentliche Versteigerung ist nicht notwendig. Die Steigerungsbedingungen werden vom Notariat Höfe aufgestellt.

Kantonsgericht Schwyz 3 Der Nettoerlös, d.h. der Erlös nach Abzug der Hypothekarschulden sowie sämtlicher mit der Verwertung zusammenhängender Kosten (Auslagen, Gebühren, Steuern u.ä.) wird nach Rückzahlung von Fr. 10’000.-- an den Kläger den Parteien je hälftig zugewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, bis zu ihrem Auszug die mit der ehelichen Liegenschaft zusammenhängenden Wohnkosten allein zu tragen. Insbesondere trägt sie bis zu diesem Zeitpunkt die Hypothekarkosten und Nebenkosten allein. 5.-7.b […] 8a Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Gegenstände herauszugeben: 1.-5. […] 6. die Holzkommode mit vier Schubladen; 7. das Weinfass; 8. die Hälfte des Silberbestecks, namentlich die Hälfte der Messer, Gabeln, kleinen Löffel und Kuchengabeln. 8.b-8.d […] 9. Die Herausgabeanträge der Beklagte[n] in Bezug auf die 75 Stück Goldvreneli, die Damenuhr Model Wave Lady von Ebel, das Collier und die Ohrclips sowie das Fernglas von Swarovski sowie der Eventualantrag auf Entschädigung des jeweiligen Verkehrswerts werden abgewiesen. 10.-11. […] 12. Auf den Antrag der Beklagten betreffend güterrechtliche Ausgleichszahlung wird nicht eingetreten. 13.-16. […] 17. Die Gerichtskosten betragen Fr. 12’000.-- (inkl. Honorare für Gutachten von insgesamt Fr. 6’000.25) und werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 6’000.--) auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschusszahlungen von Fr. 5’900.-- (Fr. 4’400.-- vom Kläger; Fr. 1’500.-- von der Beklagten) verrechnet. Der Kläger hat noch Fr. 1’600.-- in die Gerichtskasse zu bezahlen. Die Beklagte hat noch Fr. 4’500.-- in die Gerichtskasse zu bezahlen.

Kantonsgericht Schwyz 4 18.-20. […] b) Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte (nachfolgend Berufungsführerin) am 30. Mai 2025 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge (KGact. 1, S. 3). 1. Mit der heutigen Eingabe erfolgt die Berufung rechtzeitig. 2. Die Berufung und die Anträge sind begründet und es ist auf die Berufung einzutreten. 3. Die Ziffern 1, 2, 4, 8a Ziff. 6-8, 9, 12 und 17 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 28. April 2025 (Versand: 29. April 2025 Beilage 1) seien aufzuheben. 4. Es sei die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der D.________strasse xx der Berufungsklägerin gegen Entschädigung des Berufungsbeklagten zu Alleineigentum zuzuweisen und entsprechend das Miteigentum der Parteien aufzuheben. 5. Es sei der Wert der Liegenschaft auf CHF 910’000, eventualiter maximal auf CHF 1’200’000 festzusetzen. Auf eine Versteigerung der vorerwähnten Liegenschaft kann verzichtet werden. 6. Es sei der Berufungsklägerin a. die Holzkommode mit vier Schubladen, b. das Weinfass sowie c. das gesamte Silberbesteck zuzuweisen. Eventualiter zu Ziffer 4b (recte: 6b) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin die Restaurationskosten im Betrag von Fr. 5’800 zu vergüten, sowie 4c (recte: 6c), das (recte: der) Gegenwert des bereits ausgehändigten Silberbestecks zu vergüten. 7. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin aus der Mehrinvestition in die eheliche Liegenschaft CHF 120’000 zu bezahlen bzw. es sei dieser Betrag der Berufungsklägerin an den Kaufpreis für den Miteigentumsanteil des Berufungsbeklagten anzurechnen. 8. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für den Gegenwert von 75 Goldvrenelis (Jahrgang 1911-1915), die

Kantonsgericht Schwyz 5 Damenuhr Modell Wave Lady von Ebel, das Collier sowie die Ohrringe (vgl. Anträge Duplik 4d i.-iv.) mit CHF 80’000 zu entschädigen. 9. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3-8 vorstehend sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. In prozessualer Hinsicht stellte sie sodann folgende Anträge (KG-act. 1, S. 3): 1. Es sei der Berufungsbeklagte neuropsychologisch auf seine Urteilsfähigkeit und damit auf seine Prozessfähigkeit fachmännisch untersuchen zu lassen. 2. Eventualiter sei der Rechtsvertreter der (recte: des) Berufungsbeklagten zu verpflichten, darüber Auskunft zu geben, von wem er seine Instruktionen erhält. Mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2025 stellte der Kläger (nachfolgend Berufungsgegner) folgende Anträge (KG-act. 6, S. 1): 1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung abzuweisen. 2. Es sei auf die prozessualen Anträge der Berufungsklägerin nicht einzutreten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin. Am 17. Juli 2025 reichte die Berufungsführerin eine freigestellte Vernehmlassung zur Berufungsantwort ein (KG-act. 8). Der Berufungsgegner verzichtete am 7. August 2025 auf eine erneute Vernehmlassung (KG-act. 10). Am 29. Januar 2026 reichte die Berufungsführerin eine Noveneingabe ein (KG-act. 12). Der Berufungsgegner verzichtete am 12. Februar 2026 auf eine Vernehmlassung (KG-act. 14).

Kantonsgericht Schwyz 6 2. a) Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist, wobei gegebenenfalls die Aktenstücke, auf die sich die Kritik stützt, genau zu bezeichnen sind. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1.1; Reetz, in: Sutter-Somm/ Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36 ff. m.H.). Die Anforderungen an eine Laienbegründung sind zwar tiefer, allerdings wird auch bei Laien vorausgesetzt, dass eine Begründung geliefert wird, aus der zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig sein soll (KG SZ ZK2 2025 45 vom 7. August 2025 E. 2a; OG ZH LF140079 vom 11. November 2024 E. 4). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (vgl. OG ZG Z2 2024 70 vom 23. Juni 2025 E. 1.1).

Kantonsgericht Schwyz 7 b) Die Berufung muss sodann einen Antrag enthalten. Fehlt ein solcher, ergeht ein Nichteintretensentscheid (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024 [nachfolgend: Spühler, BSK], Art. 311 ZPO N 3; Spühler, in: Spühler [Hrsg.], ZPO annotée, 2023 [nachfolgend: Spühler, ZPO annotée], Art. 311 ZPO N 2). Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss für das Gericht ersichtlich sein, welche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils inwiefern zu ändern sind (Spühler, BSK, Art. 311 ZPO N 12; Spühler, ZPO annotée, Art. 311 ZPO N 2). Die Anträge sind so zu formulieren, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden können (Bulletti, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit commentaire, Code de procédure civile, 2020, Art. 311 ZPO N 3; Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 16; Jeandin, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. A. 2019, Art. 311 ZPO N 4; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Bei Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern (Bulletti, a.a.O., Art. 311 ZPO N 3; Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 311 ZPO N 36 m.H.). Handelt es sich um eine Laienberufung, gelten geringere Anforderungen an die Formalitäten, insbesondere an die Formulierung der Berufungsanträge. Anträge sind stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der vorgebrachten Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2), was bei Laien in besonderem Masse gilt (Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 13 m.H.). Allerdings wird auch bei Laien vorausgesetzt, dass als Antrag eine Formulierung gewählt wird, aus der sich zumindest aus gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll (KG SZ ZK2 2025 45 vom 7. August 2025 E. 2a; OG ZH LF140079 vom 11. November 2024 E. 4). Namentlich haben auch Laien Geldforderungen zu beziffern (BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021 E. 3; KG SZ ZK2 2024 73 vom

Kantonsgericht Schwyz 8 29. September 2025 E. 3b). Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass der Berufungsführerin eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre (BGer 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2). c) Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der Parteien abhängt (sog. Potestativ-Noven), entscheidet sich ebenfalls danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Hurni/Schluep/Sterchi, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 317 ZPO N 6; vgl. BGE 146 III 416 E. 5 betreffend die Rechtslage im erstinstanzlichen Verfahren). Die Partei, die vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun, d.h. zu substantiieren und zu beweisen, dass sie die entsprechenden Noven unverzüglich nach der Entdeckung vorgebracht hat und dass sie die Noven trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 317 ZPO N 34; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). d) Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (dazu bereits zuvor E. 2c). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt für eine Klageänderung voraus, dass

Kantonsgericht Schwyz 9 der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Das Berufungsgericht entscheidet von Amtes wegen über die Zulässigkeit der geänderten Anträge (Art. 60 ZPO; BGE 142 III 48 E. 4.1.2). 3. Die Berufung erfüllt in formeller Hinsicht über weite Strecken selbst die reduzierten Anforderungen an eine Laieneingabe nicht, wie nachfolgend auszuführen ist. a) Die Berufungsführerin beantragt mit Berufungsantrag Ziffer 3 unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 (Abweisung des Antrags auf Leistung von nachehelichem Unterhalt) und 17 (erstinstanzlicher Kostenentscheid) des angefochtenen Urteils (KG-act. 1, S. 3). Jedoch lässt sich selbst mit gutem Willen weder den übrigen Berufungsanträgen noch ihrer Berufungsbegründung entnehmen, wie die Berufungsinstanz diesbezüglich entscheiden soll. Mit anderen Worten fehlt es diesbezüglich an einem Antrag in der Sache. Soweit die Berufungsführerin in ihrer Noveneingabe vom 29. Januar 2026 ihren Antrag auf nachehelichen Unterhalt nachträglich bezifferte (vgl. KG-act. 12, S. 1), erfolgte dies zu spät, da nach dem Gesagten rechtsgenügliche Anträge innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist zu stellen sind und eine nachträgliche Verbesserung unzulässig ist (vgl. oben E. 2b). Soweit die Berufungsführerin mit Berufungsantrag Ziffer 3 unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 (Abweisung des Antrags auf Leistung von nachehelichem Unterhalt) und 17 (erstinstanzlicher Kostenentscheid) des angefochtenen Urteils verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. b) Soweit die Berufungsführerin mit ihren Berufungsanträgen Ziffern 3 und 6c weiter beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 8a Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei ihr das gesamte Silberbesteck zuzuweisen (KG-

Kantonsgericht Schwyz 10 act. 1, S. 3), lässt sich ihrer Berufung nicht einmal rudimentär eine Begründung entnehmen, weshalb der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung diesbezüglich unrichtig sein soll. Darauf kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden (oben E. 2a). Dasselbe gilt auch, soweit die Berufungsführerin mit Berufungsantrag Ziffer 3 beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 12 (Nichteintreten auf ihren Antrag betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung) des angefochtenen Urteils aufzuheben (KG-act. 1, S. 3). c) Auch anderweitig genügt die Berufung selbst den reduzierten formellen Anforderungen an eine Laieneingabe nicht. Darauf ist im jeweiligen Sachzusammenhang zurückzukommen. 4. Die Berufungsführerin beantragt in ihrer Berufung, es sei die Urteils- und Prozessfähigkeit des Berufungsgegners abzuklären. Wenn beim Berufungsgegner von einer Wernicke-Aphasie auszugehen sei, sei seine Urteilsfähigkeit fachmännisch abzuklären. Die Berufungsführerin bezieht sich diesbezüglich auf die schriftliche Auskunft des Arztes Dr. F.________, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. April 2021 eingeholt hatte und in der der Arzt ausgeführt habe, dass er den Berufungsgegner nicht verstehe, wenn er mit ihm spreche (KG-act. 1, S. 13 f. Kommentar 22; vgl. auch die prozessualen Anträge Ziffern 1 f. in KG-act. 1, S. 3). a) Die Berufungsführerin stellt mit ihren Ausführungen sinngemäss die Urteils- und damit die Prozessfähigkeit des Berufungsgegners in Abrede. Die Prozessfähigkeit der Parteien ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Prozessfähig ist gemäss Art. 67 Abs. 1 ZPO, wer handlungsfähig ist. Für eine handlungsunfähige Person handelt gemäss Art. 67 Abs. 2 ZPO ihre gesetzliche Vertretung. Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung,

Kantonsgericht Schwyz 11 psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen vermutet (BGE 124 III 5 E. 1b). b) In seinem ärztlichen Zeugnis vom 9. April 2021, welches im Vorfeld der Verhandlung vom 16. April 2021 (vgl. Vi-act. D13) erstattet wurde, bestätigte Dr. med. F.________, dass der Berufungsgegner aus gesundheitlichen Gründen nur bedingt und zeitlich beschränkt fähig sei, einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Ausserdem wies Dr. med. F.________ darauf hin, dass sich die sprachlichen Verständigungsprobleme ebenfalls mit den Gesundheitsdefiziten begründen würden (Vi-act. D16.1). Anlässlich der Verhandlung vom 16. April 2021 erklärte der Berufungsgegner, dass er sich körperlich und geistig in der Lage sehe, der Verhandlung zu folgen. Er verneinte, aus gesundheitlichen Gründen verbeiständet zu sein (Vi-act. D13, S. 2 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 21. April 2021 holte die Vorinstanz bei Dr. med. F.________ einen schriftlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Berufungsgegners ein (Viact. D14). Am 15. Mai 2021 erstattete Dr. med. F.________ einen schriftlichen Bericht. In diesem Bericht führte er insbesondere aus, dass der Gesundheitszustand des Berufungsgegners seit der letzten Hospitalisation bis Januar 2021 besorgniserregend und deutlich verschlechtert sei im Vergleich zu den letzten Jahren und Monaten (Vi-act. D16, S. 1 ad 2). Der natürliche Alterungsprozess und vor allem die fortschreitenden Grunderkrankungen würden ihren Tribut fordern. So könne der Berufungsgegner seit einigen Monaten nur noch mit Rollstuhl mobilisiert werden und sei deutlich abhängiger von pflegerischer Hilfe durch seine Betreuer in allen Lebenslagen (Vi-act. D16, S. 1 f. ad 3). Aufgrund der Grunderkrankung der Gefässe, die schon 1988 nach einem Unfall zu einem Schlaganfall geführt habe, sei mittlerweile auch das Herz betroffen (koronare Herzerkrankung mit Stenteinlage). Der Berufungsgegner habe auch schon wiederholte Lungenembolien erlitten, leide durch die jahrzehntelange Lähmung an massiven Asymmetrien im muskulo-skelettalen Bereich

Kantonsgericht Schwyz 12 und präsentiere „noch eine ganze Reihe von weiteren Problemen (Prostata, …)“ (Vi-act. D16, S. 2 ad 5). c) Weder das ärztliche Zeugnis noch der schriftliche Bericht von Dr. med. F.________ enthalten eine Diagnose. Gemäss den eigenen Ausführungen des Berufungsgegners hat er im Jahr 1988 einen Hirninfarkt erlitten. Infolgedessen leide er an einer Aphasie. Seither sei die rechte Seite seines Körpers partiell gelähmt und gefühllos, weshalb er seinen rechten Unterarm und seine rechte Hand nicht bewegen könne. Nachdem er die ersten acht Monate im Rollstuhl gesessen habe, habe er sich die Fähigkeit zu laufen über die Jahre mühselig wieder erarbeitet. Eine Gehbehinderung sei geblieben. Die Fähigkeit zu sprechen habe er erst nach 22 Jahren wiedererlangt. Sie sei aber nach wie vor beeinträchtigt. Geistig sei er jedoch wohlauf und fit. Verschiedene Ärzte hätten seine Urteils- und Handlungsfähigkeit bestätigt, nachdem die Berufungsführerin ihn bei der KESB als urteilsunfähig angezeigt und sich als seinen Vormund habe einsetzen lassen wollen. Entsprechend habe die KESB die Validierung des Vorsorgeauftrags mit Beschluss vom 24. Juni 2015 abgewiesen (Vi-act. A/I, S. 13 Ziff. 10). Gemäss den vom Berufungsgegner erstinstanzlich aufgelegten ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. F.________ vom 24. April 2015 und 5. Dezember 2017 ist er weiterhin vollumfänglich urteilsfähig (Vi-KB 5 und 8). Im Abklärungsbericht vom 29. April 2015 kam Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Neurologie, ebenfalls zum Ergebnis, dass der Berufungsgegner hinsichtlich der Themen Trennung/Scheidung, Rückforderung des Chalets, notwendige Hilfe beim alleine Leben und Vorsorgeauftrag urteilsfähig sei (Vi-KB 6, S. 2 f.). Die KESB Ausserschwyz hielt in ihrem Beschluss vom 24. Juni 2015, mit dem sie die Validierung des Vorsorgeauftrags abwies, ebenfalls fest, dass sie sich anlässlich der Anhörung vom 26. Mai 2015 persönlich von der Urteils- und Handlungsfähigkeit des Berufungsgegners habe überzeugen können (Vi-KB 7, S. 2 Ziff. II.5).

Kantonsgericht Schwyz 13 d) Die Berufungsführerin vermag keine Umstände nachzuweisen, die an der vermuteten Urteilsfähigkeit des Berufungsgegners zweifeln liessen. So legt sie namentlich nicht dar, warum beim Berufungsgegner von einer Wernicke-Aphasie auszugehen sei (vgl. KG-act. 1, S. 14). Aber selbst wenn dem so sein sollte, so ist dem von der Berufungsführerin aufgelegten Informationsblatt der Merck & Co, Inc. aus dem Jahr 2025 betreffend die verschiedenen Aphasietypen (vgl. KG-act. 1/10) nicht zu entnehmen, warum bei einer Wernicke- Aphasie auf eine Urteilsunfähigkeit zu schliessen wäre. Auch zitiert die Berufungsführerin Dr. F.________ falsch, wenn sie ausführt, dieser habe geschrieben, er verstehe den Berufungsgegner nicht, wenn er mit ihm spreche. Dr. F.________ erwähnte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 9. April 2021 zwar „sprachliche Verständigungsprobleme“. Er schrieb aber nicht, dass er den Berufungsgegner nicht verstehe (Vi-act. D16.1). Der Berufungsgegner litt seit 1988 unter einer Aphasie. Dennoch attestierten ihm die Ärzte in den Jahren 2015 bis 2017 aktenkundig eine vollumfängliche Urteilsfähigkeit (Vi-KB 5, 6 und 8). Dass sich seither der Gesundheitszustand des Berufungsgegners in kognitiver Hinsicht verschlechtert haben sollte, ist nicht erstellt. Die von Dr. med. F.________ in seinem schriftlichen Bericht vom 15. Mai 2021 erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Berufungsgegners wird ausschliesslich mit motorischen, nicht aber kognitiven Einschränkungen begründet (vgl. Vi-act. D16). Auch anderweitig ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Berufungsgegners in kognitiver Hinsicht nicht belegt. Entsprechend vermag die Berufungsführerin die Urteilsfähigkeit des Berufungsgengers nicht in Zweifel zu ziehen. Ihre Berufung ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. a) Die Vorinstanz wies den Antrag der Berufungsführerin auf Übertragung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft an der D.________strasse xx in E.________ ins Alleineigentum der Berufungsführerin ab (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete die Verwertung dieser

Kantonsgericht Schwyz 14 Liegenschaft nach den Regeln der freiwilligen öffentlichen Versteigerung an (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 4). Sie erwog, die Parteien würden dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. Stehe ein Vermögenswert im Miteigentum und weise ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so könne er gemäss Art. 251 ZGB bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen werde. Der Zuweisungsanspruch könne aber nur gegen volle Entschädigung des anderen Ehegatten gutgeheissen werden. Der Ehegatte, der die Zuweisung verlange, trage die Beweislast dafür, dass er in der Lage sei, den anderen Ehegatten zu entschädigen und ihn von der Hypothekarverpflichtung zu befreien (angef. Urteil, E. 3a). Für die Bewertung der ehelichen Liegenschaft lägen zwei Gutachten vor. Von welchem Gutachten für die Übernahme der Liegenschaft durch die Berufungsführerin auszugehen sei, könne offenbleiben, weil die Berufungsführerin allein schon den Beweis, dass sie zur Übernahme der Liegenschaft zum tieferen Verkehrswert von Fr. 910’000.00 in der Lage sei und den Berufungsgegner voll entschädigen und ihn von der Hypothekarverpflichtung befreien könne, nicht erbracht habe. Trotz gerichtlicher Editionsaufforderung habe die Berufungsführerin zu keiner Zeit Belege eingereicht, welchen zu entnehmen wäre, dass die kreditgebende Bank bereit wäre, den Berufungsgegner aus der Solidarhaftung zu entlassen (angef. Urteil, E. 3b). Da die Voraussetzungen für die Zuweisung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Berufungsführerin nicht vorlägen, sei die Teilung nach Art. 651 ZGB vorzunehmen. Da der Berufungsgegner nicht an der Liegenschaft interessiert sei, sei die öffentliche Versteigerung anzuordnen (angef. Urteil, E. 4a). b) Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen, unter denen ein Miteigentümer unter dem Güterstand der Gütertrennung die ungeteilte Zuweisung des Vermögenswertes nach Art. 251 ZGB verlangen kann, zutreffend wieder (angef. Urteil, E. 3a). Darauf kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG).

Kantonsgericht Schwyz 15 c) Die Berufungsführerin macht geltend, mit ihrer Berufungsbeilage 4b beweise sie klar, dass sie das Haus seit mindestens 2022 „tragen“ könne und genügend Geld bei der H.________ (Bank I) zum Kauf vorhanden sei. Die I.________ AG (Bank II) mache es lediglich aus dem Grund kompliziert, den Berufungsgegner aus der Haftung zu befreien, weil der (Hypothekar-)Vertrag noch bis Juni 2027 gelte. Eine Befreiung aus der Solidarpflicht in nächster Zeit werde indes optimistisch erwartet (KG-act. 1, S. 10 Kommentar 14). d) Bei der „Berufungsbeilage 4b“ handelt es sich um einen „Postenauszug 20.05.2025 – 27.05.2025“ der H.________ (Bank I) vom 27. Mai 2025 betreffend ein Privatkonto lautend auf die Berufungsführerin. Gemäss diesem Postenauszug betrug der Saldo dieses Kontos per 27. Mai 2025 Fr. 538’961.60 (KG-act. 1/7). Bei der Vorlage eines Auszugs aus einem eigenen Bankkonto handelt es sich um ein sog. Potestativ-Novum, weil es letztlich allein vom Willen der betreffenden Partei abhängt, wann ein solcher Auszug von der Bank verlangt wird. Die Berufungsführerin führt in ihrer Berufung nicht aus, warum es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich gewesen wäre, einen Saldoauszug ihres Bankkontos bei der H.________ (Bank I) vorzulegen (vgl. oben E. 2c). Mit der neu aufgelegten Urkunde und ihren damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen ist die Berufungsführerin daher nicht zu hören. Die Berufungsführerin behauptete im Übrigen nicht, den Beweis bereits im vorinstanzlichen Verfahren erbracht zu haben, sodass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Damit bleibt es dabei, dass die Berufungsführerin den Nachweis nicht erbrachte, in der Lage zu sein, den Berufungsgegner voll zu entschädigen, selbst wenn auf die tiefere Verkehrswertschätzung von Fr. 910’000.00 abgestellt würde, weshalb die Vorinstanz den Zuweisungsanspruch zu Recht abwies. Berufungsantrag Ziffer 4 ist bereits aus diesem Grund abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Kantonsgericht Schwyz 16 Hinzu kommt, dass die Berufungsführerin auch den Beweis nicht erbringen konnte, in der Lage zu sein, den Berufungsgegner von der Hypothekarverpflichtung zu befreien. In ihrer freigestellten Vernehmlassung vom 17. Juli 2025 legte sie in diesem Zusammenhang eine E-Mail der I.________ AG (Bank II) vom 15. Juli 2025 auf, mit der die Bank bestätigte, dass sie einen Betrag von Fr. 400’000.00 auf dem Konto der Berufungsführerin gesperrt habe und die I.________ AG (Bank II) Festhypothek von Fr. 400’000.00 mit Fälligkeit per 15. Juni 2027 lautend auf die Parteien aus Eigenmitteln der Berufungsführerin zurückbezahlt werde und auf dieses Datum hin die Solidarhaftung des Berufungsgegners entfalle (KG-act. 8/2). Auch bei dieser E-Mail- Bestätigung handelt es sich um ein Potestativ-Novum, weil die Bankbestätigung einzig als Folge von Zahlungsinstruktionen der Berufungsführerin ausgestellt wurde. Die Berufungsführerin trägt zwar sinngemäss vor, eine frühere vollständige „Zahlung“ sei ihr nicht möglich gewesen, weil sie zunächst eine Schenkung ihrer Mutter habe abwarten müssen (vgl. KG-act. 1, S. 9 f. Kommentar 14; KG-act. 8, S. 3 Ziff. 11). Für die behauptete Schenkung ihrer Mutter, welche erst kürzlich erfolgt sein soll, trägt sie jedoch keinen Beweis vor. Der Berufungsführerin gelingt es somit nicht zu beweisen, dass es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich gewesen wäre, eine solche Bestätigung der I.________ AG (Bank II) vorzulegen (vgl. oben E. 2c). Mit der neu aufgelegten Urkunde und ihren damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen ist die Berufungsführerin daher nicht zu hören. Auch aus diesem Grund ist Berufungsantrag Ziffer 4 abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die Berufungsführerin mit der E-Mailbestätigung der I.________ AG (Bank II) vom 15. Juli 2025 – wenn diese prozessual rechtzeitig eingereicht worden wäre – überhaupt den Beweis hätte erbringen können, in der Lage zu sein, den Berufungsgegner von der Hypothekarverpflichtung zu befreien, wenn das Ende der Solidarhaftung des Berufungsgegners erst per 15. Juni 2027 in Aussicht gestellt wird, oder ob der Zuweisungsanspruch nach Art. 251 ZGB nicht

Kantonsgericht Schwyz 17 vielmehr den Nachweis voraussetzen würde, dass die Befreiung von der Hypothekarverpflichtung sofort bzw. spätestens im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung erfolgt. e) Da die Vorinstanz den Zuweisungsanspruch der Berufungsführerin nach dem Gesagten zu Recht abwies, ordnete sie auch zu Recht die Aufhebung des Miteigentums an der ehelichen Liegenschaft nach Art. 651 Abs. 2 ZGB an, wobei sie die öffentliche Versteigerung anordnete, was von keiner Partei als rechtsfehlerhaft gerügt wird. Bei dieser Ausgangslage muss – entgegen dem Berufungsantrag Ziffer 5 – der Übernahmepreis für die Liegenschaft nicht festgesetzt werden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse die Berufungsführerin daran hätte, dass das Gericht im Urteilsdispositiv den Wert der ehelichen Liegenschaft festsetzt. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf diesen Berufungsantrag nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass Berufungsantrag Ziffer 5 ein im Berufungsverfahren neu gestellter Antrag ist, ohne dass die Berufungsführerin dartut, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären, namentlich dass die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (vgl. oben E. 2d), weshalb auch insoweit auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. Zusammengefasst ist auf Berufungsantrag Ziffer 5 nicht einzutreten. Eventualiter wäre er abzuweisen. 6. a) Die Vorinstanz ordnete an, dass der im Rahmen der öffentlichen Versteigerung der ehelichen Liegenschaft an der D.________strasse xx in E.________ erzielte Nettoerlös, d.h. der Erlös nach Abzug der Hypothekarschulden sowie sämtlicher mit der Verwertung zusammenhängender Kosten (Auslagen, Gebühren, Steuern u.ä.), nach Rückzahlung von Fr. 10’000.00 an den Berufungsgegner den Parteien je hälftig zugewiesen werde (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 4). Sie ging davon aus, die eheliche Liegenschaft sei mit einer Hypothek von Fr. 610’000.00 und Eigenmitteln von Fr. 190’000.00 erworben worden. Mangels gegenteiligen Beweises sei davon auszugehen, dass der

Kantonsgericht Schwyz 18 Betrag von Fr. 190’000.00 den Parteien je hälftig zustehe. In ihrem Schlussvortrag habe die Berufungsführerin anerkannt, dass die ausserordentliche Amortisation der Hypothek vom 19. Januar 2004 im Betrag von Fr. 10’000.00 aus Eigenmitteln des Berufungsgegners erfolgt sei. Entsprechend sah die Vorinstanz eine hälftige Teilung des Nettoerlöses nach Rückzahlung von Fr. 10’000.00 an den Berufungsgegner vor (angef. Verfügung, E. 4c). b) Die Berufungsführerin beantragt mit ihrer Berufung, der Berufungsgegner sei zu verpflichten, ihr aus der Mehrinvestition in die eheliche Liegenschaft Fr. 120’000.00 zu bezahlen (Berufungsantrag Ziffer 7). Sie macht geltend, sie habe insgesamt Fr. 425’000.00 in die eheliche Liegenschaft investiert und der Berufungsgegner Fr. 185’000.00. Sie habe insgesamt Fr. 240’000.00 mehr bezahlt, weshalb ihr der Differenzbetrag von Fr. 120’000.00 zu vergüten sei (KG-act. 1, S. 10 f. Kommentar 18). c) In Bezug auf die beim Kauf investierten Eigenmittel stellt sich die Berufungsführerin auf den Standpunkt, sie habe Fr. 100’000.00 beigetragen (KGact. 1, S. 11 Kommentar 18), während die Vorinstanz von Fr. 95’000.00 ausging (angef. Urteil, E. 4c [S. 38 f.]). Die Vorinstanz erwog, die Berufungsführerin habe als Beweis für ihre Behauptung, Fr. 100’000.00 Eigenmittel in die eheliche Liegenschaft eingebracht zu haben, ihre Parteiaussage angeboten. Anlässlich ihrer Befragung habe sie auf die Frage, wie die Anfangsfinanzierung des Hauses zustande gekommen sei, ausgeführt, dass von ihrem Vater Fr. 100’000.00 und vom Vater des Berufungsgegners Fr. 90’000.00 gekommen seien. Auf Nachfrage, in welchem Zusammenhang die Finanzierung des Hauskaufes mit früheren Grundstücken gestanden habe, habe die Berufungsführerin dann ausgeführt, dass sie über ihre Grossmutter eine Wohnung habe kaufen können. Diese sei später verkauft worden und das Geld sei zuerst in ein Chalet, das später gegen eine Wohnung in Au getauscht worden sei, und schliesslich, nach Verkauf der Wohnung in Au, in das Haus in E.________

Kantonsgericht Schwyz 19 geflossen. Die Berufungsführerin habe zwei völlig verschiedene Darstellungen zu ihren Eigenmitteln von Fr. 100’000.00, welche sie in den Hauskauf in E.________ investiert haben wolle, abgegeben. Die Behauptung der Berufungsführerin, sie habe Fr. 100’000.00 zum Hauskauf beigetragen, sei somit nicht bewiesen (angef. Urteil, E. 4c [S. 38]). Die Berufungsführerin liefert in ihrer Berufung nicht einmal rudimentär eine Begründung dafür, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll. Mangels einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. d) Die Berufungsführerin macht weiter geltend, sie habe Fr. 30’000.00 in den Umbau und Fr. 100’000.00 in den Dachausbau investiert (KG-act. 1, S. 11 Kommentar 18). Die Vorinstanz ging denn auch davon aus, dass die Berufungsführerin eine im Laufe der Jahre 1999 und 2000 erfolgte Schenkung ihres Vaters im Umfang von Fr. 130’000.00 in den Dachausbau der Liegenschaft investiert habe. Dies bedeute, dass sie Fr. 65’000.00 in den Miteigentumsanteil des Berufungsgegners investiert habe. Der Ehegatte, der eine Forderung behaupte, habe deren Rechtsgrund zu beweisen. Die Berufungsführerin habe sich weder darauf berufen, dass sie dem Berufungsgegner ein Darlehen in der fraglichen Höhe gewährt habe, noch geltend gemacht, dass sie einen ausserordentlichen Beitrag im Sinne von Art. 165 ZGB geleistet habe und ihr daher eine angemessene Entschädigung zustehen würde. Entsprechend sei von keiner Rückerstattung des Betrags von Fr. 65’000.00 auszugehen (angef. Urteil, E. 4b f. [S. 37 und 40]). Auch hier liefert die Berufungsführerin in ihrer Berufung nicht einmal rudimentär eine Begründung dafür, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll. Mangels einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten.

Kantonsgericht Schwyz 20 e) Weiter behauptet die Berufungsführerin, sie habe Fr. 25’000.00 zur Behebung eines Marderschadens investiert (KG-act. 1, S. 11 Kommentar 18). Die Vorinstanz führte aus, bezüglich der Behebung des Marderschadens gelte die gleiche Argumentation wie bezüglich des Dachausbaus, wobei hier zusätzlich nicht von einer Investition in die Liegenschaft ausgegangen werden könne (angef. Urteil, E. 4c [S. 40]). Auch hier liefert die Berufungsführerin in ihrer Berufung nicht einmal rudimentär eine Begründung dafür, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll. Mangels einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. f) Sodann stellt sich die Berufungsführerin auf den Standpunkt, Fr. 20’000.00 in Fenster investiert zu haben (KG-act. 1, S. 11 Kommentar 18). Das angefochtene Urteil enthält dazu keine Feststellungen (vgl. angef. Urteil, E. 4c). In ihrer Berufung macht die Berufungsführerin geltend, die Fr. 20’000.00 für die neuen Fenster von M.________ seien von ihrem Vater bezahlt worden (KG-act. 1, S. 9 Kommentar 13). Sie legt in diesem Zusammenhang zwei Urkunden auf (KG-act. 1/4 und 1/5). Bei diesen Ausführungen und neu aufgelegten Urkunden handelt es sich um unechte Noven, ohne dass die Berufungsführerin diesbezüglich ihre Novenberechtigung dartun würde (vgl. oben E. 2c). Damit ist sie im Berufungsverfahren nicht zu hören. Im Übrigen liefert die Berufungsführerin in ihrer Berufung auch hier nicht einmal rudimentär eine Begründung dafür, warum die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unrichtig, namentlich unvollständig sein soll. Mangels einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. g) Schliesslich macht die Berufungsführerin geltend, sie habe eine Amortisation von Fr. 100’000.00 geleistet. Ausserdem hätten sie und der Berufungsgegner aus dem Verkauf der Wohnung in Au je Fr. 50’000.00 in die Liegen-

Kantonsgericht Schwyz 21 schaft investiert (KG-act. 1, S. 10 f. Kommentar 18; siehe auch KG-act. 1, S. 6 f. Kommentar 8). Die Vorinstanz führte dazu aus, der Berufungsgegner habe geltend gemacht, dass die Hypothek am 19. Januar 2005 und am 2. Februar 2010 jeweils um Fr. 100’000.00 auf schlussendlich Fr. 400’000.00 amortisiert worden seien, wobei die dazu verwendeten Mittel den Parteien je hälftig als Eigenmittel anzurechnen seien. Die Berufungsgegnerin habe diese Darstellung nicht bestritten (angef. Urteil, E. 4c [S. 39]). Auch hier liefert die Berufungsführerin in ihrer Berufung nicht einmal rudimentär eine Begründung dafür, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll. Mangels einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. h) Zusammenfassend ist auf Berufungsantrag Ziffer 7 mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht einzutreten. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob es sich bei Berufungsantrag Ziffer 7 um eine Klageänderung handelt, welche die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllen müsste, um im Berufungsverfahren überhaupt zugelassen zu werden. 7. a) Die Vorinstanz verpflichtete die Berufungsführerin unter anderem dazu, dem Berufungsgegner die Holzkommode mit vier Schubladen sowie das Weinfass herauszugeben (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 8a Ziff. 6 und 7). Hinsichtlich der Holzkommode mit vier Schubladen erwog die Vorinstanz, die Berufungsführerin habe anlässlich des Eheschutzverfahrens den diesbezüglichen Herausgabeanspruch des Berufungsgegners anerkannt. Deren Behauptung in der Klageantwort, diese Holzkommode sei im Besitz der Cousine des Berufungsgegners, sei weder nachvollziehbar noch belegt. Die Berufungsführerin werde daher verpflichtet, dem Berufungsgegner die entsprechende Kommode mit vier Schubladen herauszugeben, zumal sie offensichtlich nicht

Kantonsgericht Schwyz 22 bestreite, dass die Kommode sich im Nachlass der Tante J.________ befunden habe (angef. Urteil, E. 8g). Bezüglich des Weinfasses erwog die Vorinstanz, der Berufungsgegner habe dessen Herausgabe beantragt. Die Berufungsführerin habe geltend gemacht, der Berufungsgegner könne das Fass haben, er sei aber zur Entschädigung der von ihr bezahlten Restaurationskosten in Höhe von Fr. 2’500.00 verpflichtet. Als Beweis habe sie eine Rechnung vom 20. September 2004 ins Recht gelegt. Das Objekt dieser Rechnung habe einen Gartenschrank betroffen. Der Auflistung der einzelnen Leistungspositionen könne auch entnommen werden, dass zwei Eichenfässer gesandstrahlt und neu lackiert worden seien. Der Materialaufwand habe Fr. 42.30 und der Arbeitsaufwand Fr. 630.00 betragen. Der Rechnung könne somit nicht entnommen werden, dass ein Weinfass für Fr. 2’500.00 restauriert worden sei, wie die Berufungsführerin behauptet habe. Der Antrag auf Herausgabe des Weinfasses an den Berufungsgegner werde somit gutgeheissen (angef. Urteil, E. 8i). b) Die Berufungsführerin beantragt die Zuweisung der Holzkommode mit vier Schubladen und des Weinfasses an sich (Berufungsanträge Ziffer 6 lit. a und b). Sie macht geltend, die Holzkommode mit vier Schubladen stamme bewiesenermassen aus dem Haus ihrer Familie väterlicherseits. Sie seien 1998/1999 nach E.________ umgezogen. Tante J.________ sei (erst) im Jahr 2000 gestorben (KG-act. 1, S. 5 f. Kommentar 6). Das Weinfass stamme aus dem Haus des Grossvaters des Berufungsgegners. Das Haus sei verkauft worden. Das Weinfass habe niemand gewollt. Es sei in einem miserablen Zustand gewesen. Sie habe das Fass restaurieren lassen. Darum beantrage sie, das Weinfass behalten zu dürfen. Eventualiter seien ihr die Restaurierungskosten von Fr. 5’800.00 zu vergüten (KG-act. 1, S. 8 f. Kommentar 12). Erstinstanzlich hatte die Berufungsführerin weder die Zuweisung der Holzkommode mit vier Schubladen noch die Zuweisung des Weinfasses an sich beantragt. Soweit die Berufungsführerin in der Berufung erstmals die Zuweisung dieser

Kantonsgericht Schwyz 23 Gegenstände an sich beantragt, stellt sie neue Anträge, ohne dass sie dartut, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären, namentlich dass diese Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (vgl. oben E. 2d). Bereits aus diesem Grund ist auf die Berufungsanträge Ziffer 6 lit. a und b nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass die Berufungsführerin mit ihren Ausführungen lediglich unzulässige appellatorische Kritik übt. Namentlich liefert sie in ihrer Berufung nicht einmal rudimentäre Angaben dazu, aus welchen erstinstanzlichen Aktenstücke sich ergeben soll, dass die Holzkommode mit vier Schubladen nicht aus dem Nachlass von Tante J.________, sondern aus dem Haus ihrer Familie väterlicherseits stammen soll oder dass sie das Weinfass für Fr. 5’800.00 restauriert haben soll. Auf die Berufungsanträge Ziffer 6 lit. a und b ist daher auch mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 8. a) Die Vorinstanz wies die Herausgabeanträge der Berufungsführerin in Bezug auf die 75 Stück Goldvreneli, die Damenuhr Model Wave Lady von Ebel, das Collier und die Ohrclips sowie den Eventualantrag auf Entschädigung des jeweiligen Verkehrswerts ab (angef. Urteil, Dispositiv-Ziffer 9). Sie erwog, die Berufungsführerin habe anlässlich ihrer Befragung ausgesagt, dass die Goldvreneli im Safe zu Hause gewesen seien. Nur die Parteien hätten den Zugangscode gekannt. Die Goldvreneli seien irgendwann nicht mehr dort gewesen. Der Berufungsgegner habe anlässlich seiner Befragung ausgeführt, er habe diese Goldvreneli nicht und habe diese auch nie bei sich gehabt. Es sei daher nicht erwiesen, dass der Berufungsgegner die Goldvreneli an sich genommen und somit in seinem Besitz gehabt oder noch immer habe. Der Herausgebeantrag sowie der Eventualantrag auf Entschädigung zum Verkehrswert seien somit abzuweisen (angef. Urteil, E. 8q). Weiter habe die Berufungsführerin die Herausgabe der Damenuhr Model Wave Lady von Ebel sowie eines Colliers und von Ohrclips beantragt. Ihre Behauptung, dass der Berufungsgegner (aus Versehen) mittels eines von ihr übergebenen Koffers in den

Kantonsgericht Schwyz 24 Besitz dieser Wertgegenstände gekommen sei, erscheine als nicht überzeugend, zumal der Berufungsgegner verneint habe, im Besitz dieser Gegenstände zu sein bzw. gewesen zu sein. Der Herausgabeantrag sowie der Eventualantrag auf Entschädigung zum Verkehrswert seien somit abzuweisen (angef. Urteil, E. 8r). b) Die Berufungsführerin stellt den Antrag, der Berufungsgegner sei zu verpflichten, ihr für den Gegenwert von 75 Goldvreneli, die Damenuhr Modell Wave Lady von Ebel, das Collier und die Ohrringe mit Fr. 80’000.00 zu entschädigen (Berufungsantrag Ziffer 8). Sie macht geltend, sie hätte gegen den Berufungsgegner keine Betreibung für 75 (Gold-)Vreneli eingeleitet, wenn es diese nicht gegeben hätte, und dies zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht in einem Konflikt gewesen seien. Der Berufungsgegner habe nicht Rechtsvorschlag erhoben bzw. zu spät, erst auf Anordnung seiner Brüder. Auch habe der Berufungsgegner Schmuck, den sie von ihrer Familie zum 40. Geburtstag erhalten habe, problemlos und straffrei entwenden und vor Gericht auf Instruktion seiner Anwältin sagen können, er wisse nicht, wo sich der Schmuck befinde (KG-act. 1, S. 8 Kommentar 11). Mit ihren Ausführungen übt die Berufungsführerin erneut lediglich unzulässige appellatorische Kritik. Namentlich liefert sie in ihrer Berufung nicht einmal rudimentäre Angaben dazu, aus welchen erstinstanzlichen Aktenstücke sich ergeben soll, dass der Berufungsgegner auf ihre Betreibung für die 75 Goldvreneli hin keinen bzw. zu spät Rechtsvorschlag erhoben haben soll. Ganz abgesehen davon würde ein unterlassener bzw. zu spät erhobener Rechtsvorschlag in dieser Betreibung den Beweis nicht erbringen, dass der Berufungsgegner die Goldvreneli an sich genommen habe. Auch liefert die Berufungsführerin in ihrer Berufung nicht einmal eine rudimentäre Begründung dafür, warum die Auffassung der Vorinstanz, die Behauptung, dass der Berufungsgegner mittels Koffers in den Besitz ihrer Wertgegenstände gekommen sei, als nicht überzeugend erscheine, unrichtig sein soll. Auf Berufungsantrag Ziffer 8 ist daher mangels rechts-

Kantonsgericht Schwyz 25 genüglicher Begründung ebenfalls nicht einzutreten. Eventualiter wäre er abzuweisen. 9. a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Berufungsführerin als unterliegende Partei die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Die Gerichtsgebühren für die Behandlung und den Entscheid einer Berufung betragen Fr. 500.00 bis Fr. 100’000.00 (§ 34 Ziff. 7 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO]; SRSZ 173.111) und werden unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des entsprechenden Zeitaufwands festgesetzt (§ 3 Abs. 1 und 2 GebO). Mit Blick auf den hohen Streitwert (vgl. unten E. 9c/bb) ist die Bedeutung der Sache durchaus als gross zu bezeichnen. Doch hielt sich der Zeitaufwand für die Behandlung und den Entscheid der Berufung in Grenzen, da diese zu einem Grossteil mit Nichteintreten zu erledigen war. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens ermessensweise auf Fr. 5’000.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten werden dem von der Berufungsführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12’000.00 entnommen. Die Restanz von Fr. 7’000.00 ist der Berufungsführerin durch die Gerichtskasse nach Rechtskraft dieses Urteils zu erstatten. c) aa) Ausserdem hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Der Berufungsgegner reichte keine spezifizierte Kostennote über seine Tätigkeit und Auslagen ein, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). In Eheund Vaterschaftssachen beträgt das Honorar grundsätzlich Fr. 1’000.00 bis

Kantonsgericht Schwyz 26 Fr. 10’000.00. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100’000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 massgebend (vgl. § 9 Abs. 1 GebTRA), wobei das Honorar im Berufungsverfahren lediglich 20 bis 60 % dieses Ansatzes beträgt und einzig der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). bb) Die Beendigung des Güterstands der Gütertrennung zieht keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung nach sich und lässt abgesehen von Art. 251 ZGB keine güterrechtlichen Ansprüche entstehen (BGE 150 III 353 E. 4.3.2 m.H.). Im vorliegenden Fall war gestützt auf die Berufungsanträge Ziffern 4, 5 und 7 eine Zuweisung nach Art. 251 ZGB streitig. Der Streitwert des von der Berufungsführerin geltend gemachten Zuweisungsanspruchs belief sich nach ihrer Darstellung auf Fr. 910’000.00, entsprechend dem Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft gemäss dem Gutachten des Experten K.________ von der L.________ GmbH vom 5. September 2019 (Vi-act. D5), auf welches sich die Berufungsführerin in ihrer Berufung (mehrfach) berief (vgl. KG-act. 1, S. 4 Kommentar 2 und passim) und auf welches das Kantonsgericht für die Streitwertbestimmung abstellt. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar Fr. 5’500.00 bis Fr. 39’600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA) bzw. im Berufungsverfahren noch 20 bis 60 % davon (§ 11 GebTRA), d.h. Fr. 1’100.00 bis Fr. 23’760.00. cc) Innerhalb des ermittelten Rahmens von Fr. 1’100.00 bis Fr. 23’760.00 (vgl. zuvor E. 9c/bb) ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Berufungsgegner reichte eine 3-seitige Berufungsantwort ein, mit der er hauptsächlich das Nichteintreten auf die Berufung beantragte und begründete (KGact. 6). In der Sache verwies er vollumfänglich auf die Ausführungen und Erwägungen des angefochtenen Urteils (KG-act. 6, S. 2 Ziff. 5). Auf weitere Stel-

Kantonsgericht Schwyz 27 lungnahmen verzichtete er ausdrücklich (KG-act. 10 und 14). Mit Blick auf den hohen Streitwert (vgl. zuvor E. 9c/bb) ist die Angelegenheit grundsätzlich als wichtig einzustufen. Allerdings war der Berufungsgegenstand weder tatsächlich noch juristisch komplex. Auch fiel beim Berufungsgegner nur wenig Aufwand an. In Anbetracht all dieser Umstände hat die Berufungsführerin den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren ermessensweise mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12’000.00 entnommen. Der Berufungsführerin ist die Restanz von Fr. 7’000.00 zurückzuerstatten. 3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, dem Berufungsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Kantonsgericht Schwyz 28 5. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R; inkl. KG-act. 14), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Juni 2026 kau

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