\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 26. August 2020 \n ZK1 2020 12 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, \n Klägerin und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin AI.________, gegen 1. B.________, 2. C.________, 3. D.________, 4. E.________, 5. F.________, 6. G.________, 7. H.________, 8. I.________, 9. J.________, 10. K.________, 11. L.________, 12. M.________, 13. N.________, 14. O.________, 15. P.________, 16. Q.________, 17. R.________, 18. S.________, 19. T.________, 20. U.________, 21. V.________, 22. W.________, 23. X.________, 24. Y.________, 25. Z.________, 26. AA.________, 27. AB.________, 28. AC.________, 29. AD.________, Beklagte und Berufungsgegner, Ziff. 1-24 und 26-29 vertreten durch Rechtsanwalt AE.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Dezember 2019, ZEV 2018 52);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ klagte gegen die namentlich bezeichneten Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Nr. zz (ZEV 2018 52 AJ.________ Tiefgarage) auf Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Gemeinschaftsbeschlüsse vom 29. Juni respektive 7. August 2017. Ähnliche Klagen reichte die Klägerin soweit vor Berufungsinstanz aktenkundig (vgl. ZK1 2020 11 KG-act. 1/3 und 4) gegen die Miteigentümergemeinschaften Nr. yy GB Freienbach (ZGO 2018 27 AJ.________ Umgebung) und Nr. xx (ZEV 2018 47 AJ.________ Parkierungsanlage) sowie die Stockwerkgemeinschaft Nr. ww (ZEV 2018 49 AF.________strasse vv), alle GB Freienbach, ein. Nach Eingang der Klageantwort lud der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zur Hauptverhandlung auf den 3. April 2019 vor (Vi-act. E 20). Laut Protokoll der schon vorher am 27. März 2019 in Sachen AJ.________ Parkierungsanlage durchgeführten Verhandlung zitierte der Einzelrichter die Verhandlung im vorliegenden Verfahren jedoch angesichts des angekündigten Umfangs des zu erwartenden Plädoyers ab, nahm dieses als 100-seitige Replik entgegen und setzte Frist zur Erstattung der Duplik an (Vi-act. D 1 S. 3 Ziff. 4). Die Parteien verzichteten für den Fall, dass kein Beweisverfahren durchgeführt würde, auf die Hauptverhandlung und die Erstattung von Schlussvorträgen (ebd. S. 3 f. Ziff. 7). Nach einer zusätzlichen Noveneingabe der Klägerin vom 6. Mai 2019 erstatteten die Beklagten ihre 27-seitige Duplik am 28. Juni 2019. Die Vorinstanz führte kein Beweisverfahren durch und stellte der Klägerin die Duplik samt Beilagen erst mit dem Urteil vom 16. Dezember 2019 zu, womit die Klage teilweise gutgeheissen wurde. \n 2. Gegen das am 3. Januar 2020 versandte Urteil erhob die Klägerin am 13. Februar 2020 rechtzeitig Berufung. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositivziffern 2 bis 5 des angefochtenen Urteils in Gutheissung ihrer erstinstanzlich abgewiesenen Klageanträge, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Sie macht in formeller Hinsicht geltend, dass ihr die umfangreiche Duplik im erstinstanzlichen Verfahren erst mit dem Urteil zugestellt und ihr damit das unbedingte Replikrecht beschnitten worden sei. Das angefochtene Urteil leide daher an einem unheilbaren formellen Mangel und sei an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 25. März 2020 beantragen die Beklagten, die Berufung abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 7). Sie machen geltend, nachdem die Sache nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels spruchreif gewesen sei und keine Veranlassung bestanden habe, ein Beweisverfahren durchzuführen, sei das Vorgehen der Vorinstanz vor allem in prozessökonomischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der Urteilsfällung sei, was auch der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen sei, nicht auf Noven der Duplik abgestellt worden (ebd. S. 3 unten Ziff. 2). \n 3. Gemäss