Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.11.2020 ZK1 2019 39

17 novembre 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·937 mots·~5 min·8

Résumé

Forderung (Zwischenentscheid) | Haftpflichtrecht; Art. 41 ff. OR

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 17. November 2020 \n ZK1 2019 39 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Jörg Meister, Josef Reichlin, lic. iur. Jeannette Soro und Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung (Zwischenentscheid)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. September 2019, ZGO 2017 13);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 28. August 2013 um ca. 18.40 Uhr ereignete sich in Altendorf ein Strassenverkehrsunfall, bei welchem E.________, Versicherungsnehmer der Beklagten, mit seinem Personenwagen Renault Mégane Scénic auf der Höhe des Landgasthofes Mühlebach von der Parkplatzausfahrt nach links in die Zürcherstrasse einbog und mit dem korrekt Richtung Pfäffi­kon SZ fahrenden Fahrzeug VW Polo der Klägerin seitlich kollidierte. Durch die Wucht der Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin nach links auf die Gegenfahrbahn geschleudert, wo es zu einer zweiten Kollision mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug Seat Leon von F.________ kam (Vi-KB 2). Die Klägerin wurde mit dem Rettungswagen ins Spital Lachen transportiert, dort notfallmässig abgeklärt und zufolge fehlender Kapazität für eine zeitige operative Versorgung der Frakturen weiter ins Universitätsspital Zürich überwiesen \n (vgl. Vi-RB [= Vi-Replikbeilage] 2). Nach Durchführung einer Platten- und Schraubenosteosynthese an der linken Hand konnte die Klägerin das Universitätsspital Zürich am 30. August 2013 verlassen (Vi-KB 3/1 und 3/2). Mit Bericht vom 8. April 2014 führte Dr. med. G.________, Hausärztin der Klägerin, unter anderem aus, die Patientin klage über eine fortschreitende Hyposensibilität der Hand und Finger, es bestünden immer noch starke Kopf- und Nackenschmerzen und die Patientin müsse bei zu intensiver Anstrengung regelmässig erbrechen. Mehrfache Arbeitsversuche seien alle nach wenigen Tagen gescheitert; die Patientin sei derzeit zu 40 % arbeitsfähig (Vi-KB 6). Die gleiche Ärztin attestierte im Bericht vom 20. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. März 2014 bis 18. Mai 2014 und eine solche von 60 % seit 19. Mai 2014 (Vi-KB 7). Gestützt auf die Gutachten von Dr. med. H.________ vom 9. Dezember 2014 (Vi-KB 11) und von Dr. med. I.________ vom 8. Dezember 2014 (Vi-KB 12) stellte die Beklagte ihre Akontozahlungen an die Klägerin per 31. März 2015 ein (Vi-KB 10). \n B. Am 13. März 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht March Teilklage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr unter dem Titel Genugtuung und Heilungskosten Fr. 62'395.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2013 (recte wohl: 28. August 2013 [Unfalltag]) auf Fr. 60'000.00 und 5 % auf Fr. 2'395.00 seit Klageeinreichung zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. A/1). \n Mit Klageantwort/Widerklage vom 29. August 2017 beantragte die Beklagte Abweisung der Teilklage sowie widerklageweise die Feststellung, dass der Klägerin aus dem Ereignis vom 28. August 2013 gegenüber der Beklagten keine Forderungen zustünden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Vi-act. A/2). \n Am 23. Mai 2018 reiche die Klägerin die Replik/Widerklageantwort ein, wobei sie an ihren Klagebegehren festhielt und beantragte, es sei auf die Widerklage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Überdies stellte die Klägerin in prozessualer Hinsicht das Rechtsbegehren, es sei das Verfahren vorfrageweise auf die Frage der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage zu beschränken, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. A/3). \n Nachdem die Parteien weitere Eingaben einreichten (Vi-act. A/4-A/7), zeigte der Vizegerichtspräsident am Bezirksgericht March mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2019 den Parteien an, dass das Gericht beabsichtige, das vorliegende Verfahren auf die Frage der Haftung der Beklagten im Grundsatz und auf die Frage der Zulässigkeit bzw. das Eintreten auf die Widerklage zu beschränken, womit sich beide Parteien am 28. März 2019 einverstanden erklärten (Vi-act. 41-43). \n Mit Urteil (Zwischenentscheid) vom 5. September 2019 erkannte das Bezirksgericht March Folgendes: \n \n Die Beklagte haftet dem Grundsatz nach im Sinne der Erwägungen für das Ereignis vom 28.08.2013. Nach Rechtskraft des vorliegen­den Zwischenentscheids wird ein polydisziplinäres Gutachten in Bezug auf das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. die Wirkanteile des Vorzustandes der Klägerin eingeholt. \n Auf die von der Beklagten erhobene Widerklage wird eingetreten. \n Die Prozessakten bleiben bei der Hauptsache. \n [Rechtsmittel]. \n [Mitteilung]. \n \n C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 10. Oktober 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Die Berufung sei gutzuheissen, demnach Ziff. 1 des Urteils (Zwischenentscheid) vom 5. September 2019 des Bezirksgerichts March (ZGO 17 13) in Bezug auf die Haftung für MTBI aufzuheben und die Klage vom 15. März 2017 abzuweisen sowie die Widerklage vom 29. August 2017 gutzuheissen. \n 2. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen, demnach Ziff. 1 des Urteils (Zwischenentscheid) vom 5. September 2019 des Bezirksgerichts March (ZGO 17 13) in Bezug auf die Haftung für MTBI aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. \n Mit Berufungsantwort vom 13. November 2019 trägt die Klägerin in Bestätigung des angefochtenen Urteils auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 7);- \n   \n in Erwägung: \n 1. Die Vorinstanz beschränkte ihre Prüfung auf das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Betrieb des von E.________ gesteuerten Fahrzeuges und des bei der Klägerin eingetretenen Schadens als eine Voraussetzung für die Haftung der Beklagten nach

ZK1 2019 39 — Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 17.11.2020 ZK1 2019 39 — Swissrulings