Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 18.08.2020 ZK1 2019 23

18 août 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·896 mots·~4 min·2

Résumé

Eigentums- und Nachbarrecht | Sachenrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 18. August 2020 \n ZK1 2019 23 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________, 2. D.________,  Kläger und Berufungsgegner,  beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Eigentums- und Nachbarrecht

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 26. April 2019, ZEV 2014 9);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. C.________ und D.________ sind Eigentümer der von ihnen am ________ gekauften Liegenschaft KTN zz in Küssnacht am Rigi (vgl. BB 3). Die Nachbarliegenschaft KTN yy erwarb A.________ im Februar 2012. Dessen Rechtsvorgänger pflanzte entlang der gemeinsamen Grenze Kirschlorbeer, Bambus etc. an. A.________ erstellte hinter dieser Bepflanzung zusätzlich eine am 5. September 2012 bewilligte Sichtschutzwand (BB 19). C.________ schnitt die mindestens über drei Meter hohe Bepflanzung am 20. Juni 2013 auf 1.20 m zurück. A.________ verzeigte deswegen seinen Nachbarn, die Staatsanwaltschaft stellte indes das Strafverfahren am 23. September 2014 ein (KB 12). Sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht haben Beschwerden des Strafanzeigeerstatters gegen die Einstellungsverfügung abgewiesen (KB 10 f.: BEK 2014 167 vom 23. November 2015 und BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016). \n B. Am 10. April 2014 klagten C.________ und D.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi gegen A.________ und stellten folgende Rechtsbegehren (kursiv inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen gegenüber Sühnebegehren, vgl. KB 2): \n 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Bepflanzungen (Einfriedung, bestehend aus Lorbeer, Bambus, etc.) auf dem klägerischen Grundstück KTN zz entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN yy und zz, Grundbuch Bezirk Küssnacht, zu entfernen. \n 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Bepflanzungen (Einfriedung, bestehend aus Lorbeer, Bambus, etc.) auf seinem Grundstück KTN yy, Grundbuch Bezirk Küssnacht: \n \n entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN yy und zz, Grundbuch Bezirk Küssnacht, auf einem Streifen mit der Breite von 0.50 m auf die Höhe von 1.20 m, gemessen vom Fuss der Pflanze aus, zurückzuschneiden und auf dieser Höhe unter der Schere zu halten; \n im Abstand von 0.50 m zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN yy und zz, Grundbuch Bezirk Küssnacht, auf einem Streifen mit der Breite von 2.00 m auf die Höhe von 2.00 m, gemessen vom hypothetischen Niveau des natürlich gewachsenen Bodens aus (Präzisierung nach durchgeführtem Beweisverfahren vorbehalten), zurückzuschneiden und auf dieser Höhe unter der Schere zu halten. \n \n 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Sichtschutz auf seinem Grundstück KTN yy, Grundbuch Bezirk Küssnacht, entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN yy und zz, Grundbuch Bezirk Küssnacht, auf die Höhe von 2.00 m, gemessen vom hypothetischen Niveau des natürlich gewachsenen Bodens aus (Präzisierung nach durchgeführtem Beweisverfahren vorbehalten), zu reduzieren, eventualiter zu entfernen. \n 4. Dem Beklagten sei zu verbieten, auf seinem Grundstück KTN yy, Grundbuch Bezirk Küssnacht, im Abstand von weniger als 2.50 m zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke KTN yy und zz, Grundbuch Bezirk Küssnacht, einen Sichtschutz mit einer Höhe von mehr als 2.00 m, gemessen vom hypothetischen Niveau des natürlich gewachsenen Bodens aus (Präzisierung nach durchgeführtem Beweisverfahren vorbehalten), zu erstellen. \n 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. \n   \n Der Beklagte stellte in der Klageantwort vom 29. August 2014 den Antrag, die klägerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden sollte. Anlässlich der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung inkl. Augenschein konnte kein Vergleich erzielt werden. Am 13. Juli 2016 teilten die Kläger mit, aussergerichtliche Vergleichsbemühungen seien definitiv gescheitert. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gutachten über den Grenzverlauf, den Grenzabstand der „Einfriedung/en“ sowie die Höhe des Sichtschutzes vom 17. November 2017 wurde nach Stellungnahmen der Parteien betreffend die Messung des Abstandes von der Grenze bis zum äussersten Pflanzenteil sowie die Messung der Höhe der Einfriedung ab Terrain bis zum höchsten Pflanzenteil am 19. Juni 2018 ergänzt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2019 hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. \n C. Mit Urteil vom 26. April 2019 hiess der Einzelrichter die Klage teilweise gut. Er verpflichtete den Beklagten, die Bepflanzungen auf dem klägerischen Grundstück zu entfernen, auf seinem Grundstück auf die Höhe von 1.20 m bzw. von 2.00 m zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten sowie den Sichtschutz auf die Höhe von 2.00 m zu reduzieren. Schliesslich verbot er ihm, einen Sichtschutz mit einer Höhe von mehr als 2.00 m im Abstand von weniger als 2.50 m zu erstellen. \n D. Gegen das Urteil des Einzelrichters erhob der Beklagte – unter Einbezug der Abholfrist – rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Durchführung eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens an das Bezirksgericht zurückzuweisen, dies unter Anordnung des Ausstandes der bisher involvierten Gerichtsmitarbeiter. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2019 beantragten die Kläger, die Berufung abzuweisen (KG-act. 8). Die Parteien replizierten bzw. duplizierten (KG-act. 12 und 14) und der Beklagte nahm am 13. September 2019 nochmals Stellung (KG-act. 16);- \n   \n und in Erwägung: \n 1. Der Streitwert ist umstritten und von Amtes wegen festzustellen (

ZK1 2019 23 — Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 18.08.2020 ZK1 2019 23 — Swissrulings