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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 01.10.2019 ZK1 2019 2

1 octobre 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·600 mots·~3 min·4

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 1. Oktober 2019 \n ZK1 2019 2 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,   gegen   B.________ GmbH, Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Arbeitsvertrag

\n \n \n \n (Berufung und Anschlussberufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Dezember 2018, ZEV 2018 33);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. A.________ war vom 1. April 2016 bis am 22. März 2017 als Rechtsberaterin bei der B.________ GmbH tätig (Vi-BB 3; Vi-KB 12). Am 14. Juli 2017 erhob A.________ gegen die B.________ GmbH beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage mit folgenden Anträgen (Vi-KB 21; vgl. Proz. Nr. ZEV 2017 49): \n die Beklagte sei zu verpflichten, den Arbeitsvertrag wegen nicht bewiesener Tatsache, dass es einmal eine unvollkommene Rechtsberatung stattgefunden hat, weiterzuführen. \n   \n Eventualiter sei die Kündigung vom 17. Februar 2017 als missbräuchlich zu betrachten und den Schaden im Betrag von drei durchschnittlichen Monatslöhnen zu bezahlen. \n   \n Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kündigung schriftlich zu begründen und ein Arbeitszeugnis auszustellen. \n   \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. \n   \n   \n Mit Verfügung vom 22. November 2017 wurde das Verfahren infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben (Vi-KB 26). \n B. Am 16. Juni 2018 klagte A.________ (nachfolgend Klägerin) erneut gegen die B.________ GmbH (nachfolgend Beklagte), dies mit folgenden Anträgen (Vi-act. I): \n die Beklagte sei zu verpflichten, den Schadenersatz im Betrag von Fr. 25‘725.05 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Februar 2017 zu bezahlen, \n   \n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. \n   \n   \n Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. September 2018, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (Vi-act. II). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. November 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. D1). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 trat der Einzelrichter auf die Klage nicht ein (Dispositivziffer 1) und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Es wurden keine Kosten erhoben (Dispositivziffer 2). \n C. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 12. Januar 2019 und am 14. Januar 2019 Berufung (jeweils Datum Postaufgabe; KG-act. 1 und 2) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die \n Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Berufungsantwort vom 12. Februar 2019 beantragte die Beklagte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Anschlussberufungsweise verlangte sie, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung nach Ermessen, aber mindestens von Fr. 1‘000.00 zuzusprechen (KG-act. 10). Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde der Klägerin Frist zur Anschlussberufungsantwort angesetzt (KG-act. 12). Am 7. März 2019 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein (KG-act. 13), welche der Beklagten zugstellt wurde (KG-act. 14). Es gingen keine weiteren Eingaben ein. \n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. a) Gemäss

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