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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 29.06.2020 ZK1 2018 7

29 juin 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·990 mots·~5 min·4

Résumé

Ehescheidung, Güterrecht | Eherecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Entscheid vom 29. Juni 2020 \n ZK1 2018 7 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler und Jörg Meister, Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ehescheidung, Güterrecht

\n \n \n \n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017, ZEO 2011 93);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder H.________ und I.________. \n B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichten die Parteien beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das gemeinsame Scheidungsbegehren sowie eine Teilvereinbarung hinsichtlich der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und des Vorsorgeausgleichs ein. Am 12. März 2012 stellte der Kläger die Scheidungsbegehren. Unter anderem beantragte er, es sei festzustellen, dass er der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes: \n 1. [Scheidung der Ehe]. \n 2. [Elterliche Sorge betr. I.________]. \n 3. [Monatlicher Beitrag des Klägers an den Unterhalt von I.________ von Fr. 1'096.00]. \n 4.1 [Genehmigung der von den Parteien zum Güterrecht geschlossenen Teilvereinbarung vom 28. Oktober 2015]. \n 4.2 Über das gemeinsame Konto IBAN xx haben die Parteien wie folgt abzurechnen: \n - Der Kläger erhält vorab einen Betrag von CHF 78'613.00. \n - Der Restsaldo ist zwischen den Parteien je hälftig zu teilen. \n Beide Parteien sind verpflichtet, die für die Abwicklung der beschriebenen Dispositionen notwendigen Handlungen vorzunehmen und die notwendigen Zustimmungen gegenüber der Bank zu erteilen. \n 4.3 [Miteigentum betr. Liegenschaft E.________strasse yy in 8750 Glarus]. \n 4.4 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter dem Titel Güterrecht CHF 336'220.00 zu bezahlen. \n 5. Die Vorsorgestiftung des Klägers, die K.________, ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Klägers CHF 399'714.25 zuzüglich Zins seit 22. Dezember 2011 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Personalvorsorgestiftung der L.________ zu überweisen. \n 6. Die übrigen Anträge werden abgewiesen. \n 7.1 Die Gerichtskosten bestehend aus \n  - Entscheidgebühr  CHF 20'000.00 \n  - Kosten der Verkehrswertschätzung E.____str. yy CHF   1'825.20 \n  - Zeugenentschädigungen CHF   2'118.00 \n  Total  CHF 23'943.20 \n werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 11'971.60) auferlegt. Die Parteien haben je CHF 1'600.00 Kostenvorschuss bezahlt. Die Parteien haben daher noch je CHF 10'371.60 der Gerichtskasse zu bezahlen. \n 7.2 Es werden keine ausserrechtlichen Entschädigungen zugesprochen. \n 8. [Rechtsmittel]. \n 9. [Zufertigung]. \n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erliess am 7. Dezember 2017 im Verfahren ZES 2016 315 ebenfalls den vorsorglichen Massnahmenentscheid, wogegen der Kläger Berufung an das Kantonsgericht erhob. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Mai 2019 im Verfahren ZK2 2018 6 hiess das Kantonsgericht dessen Berufung teilweise gut und setzte die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge neu wie folgt fest: \n \n In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beträge an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang: \n \n CHF 1'316.00/Mt. 31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016; \n CHF 1‘363.00/Mt. 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017; \n CHF 1'013.00/Mt. 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018; \n CHF 1‘276.00/Mt. ab 1. März 2018 für die Dauer des Massnahmenverfahrens. \n \n In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den Unterhalt von Tochter I.________ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang: \n \n   \n CHF 1'376.00/Mt. 31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016; \n CHF 1'402.00/Mt. 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017; \n CHF 1’696.00/Mt. 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018. \n C. Gegen das Scheidungsurteil vom 7. Dezember 2017 erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Februar 2018 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Es sei Dispositiv Ziffer 4.2 des Entscheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und wie folgt abzuändern: \n Es seien dem Berufungskläger die Beträge von \n - CHF 1'556'418.19 sowie \n - CHF 78'613.00 \n vorab vom gemeinsamen Konto IBAN xx zuzuweisen und der Restsaldo sei hälftig zu teilen. \n 2. Es sei Dispositiv Ziffer 4.4 des Entscheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und wie folgt abzuändern: \n Es sei festzustellen, dass die Errungenschaft des Berufungsklägers einen Rückschlag aufweist und der Berufungsbeklagten keine Ansprüche auf die Errungenschaft des Berufungsklägers zustehen. \n Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger unter dem Titel Güterrecht den Betrag von CH 52'548.12 zu bezahlen. \n Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten unter dem Titel Güterrecht den Betrag von CHF 193'720.65 zu bezahlen. \n \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. \n \n Ausserdem stellte der Kläger folgende prozessuale Rechtsbegehren: \n \n [Beizug der vorinstanzlichen Akten]. \n Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass ein rechtskräftiger Entscheid Voraussetzung für den Einbezug der Schuld des Berufungsklägers gegenüber der M.________ in die güterrechtliche Auseinandersetzung ist, sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid im Verfahren betreffend aktienrechtlicher Verantwortlichkeit des Berufungsklägers vorliegt. \n \n Mit Berufungsantwort vom 1. März 2018 trug die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers auf Abweisung der Berufung an. Überdies erhob sie Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: \n \n Ziff. 5 des Urteils ZEO 2011 93 vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben und es seien die während der Dauer der Ehe bis zum 1. Januar 2017 geäufneten Freizügigkeitsleistungen der Parteien festzustellen und gestützt auf

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