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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.03.2019 ZK1 2018 3

12 mars 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·2,489 mots·~12 min·1

Résumé

Erbteilung (Ausgleichung, gemischte Schenkung) | Erbrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 12. März 2019 \n ZK1 2018 3 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Kläger und Berufungsführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________,   gegen   1. E.________, 2. F.________, 3. G.________, Beklagte und Berufungsgegner, Ziff. 1-3 vertreten durch Rechtsanwalt H.________, 4. I.________, bestehend aus den Beklagten 1-3, Beklagte und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch J.________,  

\n \n \n betreffend

\n Erbteilung (Ausgleichung, gemischte Schenkung)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2017, ZGO 2015 12);- \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n nachdem sich ergeben: \n A. Der Ehe von U.________ und V.________ entsprossen die Kinder A.________, B.________, C.________ (nachfolgend Kläger 1-3), E.________, F.________ und G.________ (nachfolgend Beklagte 1-3). Am 16. Dezember 1986 schlossen U.________, der Kläger 1 und der Beklagte 1 einen Gesellschaftsvertrag betreffend die Kollektivgesellschaft „W.________“. Die Gesellschaft bezweckte den „Betrieb der Garage an der K.________strasse“ (Vi-BB 4). Per 31. Dezember 1992 trat U.________ aus der Gesellschaft aus (Vi-BB 6). Zwei Jahre später, das heisst per 31. Dezember 1994 verliess auch der Kläger 1 die Gesellschaft. In der Folge führte der Beklage 1 den Betrieb im Rahmen der Einzelfirma „X.________“ alleine weiter (Vi-KB 17). Am 18. April 1995 verkaufte U.________ dem Beklagten 1 die Liegenschaften GB zz (Garage mit Wohnhaus) an der K.________strasse yy und N.________strasse yy, und GB xx (Wiese, Hofraum und Gewässer) in der N.________ in Z.________ mit einem Kaufpreis von Fr. 1‘595‘000.00 (Vi-KB 3, Vi-BB 3). Am ww verstarb U.________ (nachfolgend als Erblasser bezeichnet). \n B. Am 8. Oktober 2015 erhoben die Kläger 1-3 beim Bezirksgericht Schwyz Klage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses (Vi-act. 1). Mit ihren zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren beantragten die Kläger 1-3 Folgendes (vgl. Replik vom uu, Vi-act. 24 resp. Stellungnahme zu den Noven vom 10. Februar 2017, Vi-act. 40): \n 1. Feststellung Nachlass \n   \n  Es sei der Nachlass des am ww verstorbenen U.________, letzter Aufenthalt im Betagtenzentrum Y.________, festzustellen, d.h. es sei insbesondere festzustellen, dass der Nachlass die im erbschaftsamtlichen Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven mit einem Netto-Verkehrswert von CHF 21‘813.00 nach der güterrechtlichen \n Auseinandersetzung umfasst. \n   \n 2. Teilungsklage \n   \n  Es sei der gemäss Ziff. 1 festgestellte Nachlass zu teilen, wobei \n   \n  2.1 Ausgleichsklage \n   \n  die im Jahr 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 durch den Erblasser an die Beklagten 1 zur Ausgleichung zu bringen sei. \n   \n  D.h. die der Ausgleichung unterworfene gemischte Schenkung \n   \n  2.1.1 sei somit der für die Erbteilung massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen; \n   \n  2.1.2 sei an den Erbteil des Beklagten 1 anzurechnen; \n   \n  2.1.3 und die Kläger 1, 2 und 3 seien zu berechtigen, den dadurch in Erscheinung tretenden Mehrwert ihres Erbteils, welcher je 1/12 beträgt, in der Erbteilung zulasten des Erbteiles des Beklagten 1 zu beanspruchen. \n   \n  Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in allen Fällen so festzusetzen sind, dass die Kläger 1, 2 und 3 ihren gesetzlichen Erbteil, welcher je 1/12 beträgt, der um die gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 vermehrten Erbschaft von U.________ ungeschmälert erhalten, jedoch mindestens CHF 42‘222.00 je Kläger. \n   \n  2.3 Eventualiter Herabsetzungsklage: \n   \n   Es sei die im Jahr 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 vom Erblasser an den Beklagen 1 der Herabsetzung zu unterstellen und in die Berechnungsmasse für den Herabsetzungsanspruch einzubeziehen. \n   \n   Falls der Nachlass für die Deckung des Herabsetzungsanspruches nicht ausreicht, sei die 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und xx im Z.________ des Erblassers an den Beklagten 1 auf jenen Bruchteils ihres Wertes herabzusetzen, um den Klägern 1, 2 und 3 ihren vollen Pflichtteil von je 3/48 des Gesamtnachlasses zu verschaffen. \n   \n   Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in allen Fällen so festzusetzen sind, dass die Kläger 1, 2 und 3 ihren Pflichtteil von je 3/48 der um die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 vermehrten Erbschaft von U.________ ungeschmälert erhalten, jedoch von mindestens CHF 31‘667.00 je Kläger. \n   \n 3. Alle anderslautenden Anträge, insbesondere auch der neugestellte Antrag Ziff. 4, der Beklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sei mithin festzustellen, dass der Beklagte 1 keinen Anspruch auf einen Erbanteil aus dem Nachlass gemäss Ziff. 1 hat. Die Beklagten 2 und 3 haben Anspruch auf je 1/12 bzw. je CHF 1‘812.75 und die Beklagte 4 auf ½ bzw. CHF 10‘906.50 des nach Ziff. 1 festgestellten Nachlasses. \n   \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. \n   \n   \n Die Beklagten stellten zuletzt folgende Anträge (vgl. Duplik vom 2. November 2016, Vi-act. 34 resp. Stellungnahme vom 22. Mai 2017, Vi-act. 46): \n 1. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten U+V.________ vorzunehmen und es sei der Nachlass des am ww verstorbenen U.________, letzter Aufenthalt im Betagtenzentrum Y.________, wohnhaft gewesen N.________strasse yy/K.________strasse vv, Z.________, festzustellen, d.h. es sei insbesondere festzustellen, dass der Nachlass die im erbschaftlichen Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven mit einem Netto-Inventarwert von CHF 21‘814.00 nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung umfasst. \n   \n 2. Es sei der gemäss Ziff. 1 festgestellte Nachlass zu teilen und festzustellen, dass der Anteil der Kläger 1, 2, 3 und der Beklagten 1, 2, 3 je 1/12, entspricht je Fr. 1‘875.75 und der Anteil der Beklagten 4 6/12 (= ½), entspricht Fr. 10‘906.50 (nebst Fr. 12‘037.65 aus Güterrecht), beträgt. \n   \n 3. Die anderslautenden Anträge (u.a. Ausgleichungs- und Herabsetzungsklagen) der Kläger seien vollständig abzuweisen. \n   \n 4. Eventualiter stellen die Beklagten, für den Fall, dass der Beklagte 1 wider Erwarten gemischte Schenkungen zur Ausgleichung bringen müsste oder dieser der Herabsetzung unterliegen würden, den Antrag, dass der Kläger 1 die jeweils identischen Geldbeträge zur Ausgleichung bringen müsste (evtl. auch die ihm ausgerichteten gemischten Schenkungen der Herabsetzung unterliegen, d.h. herabzusetzen sind), d.h. die der Ausgleichung (evtl. Herabsetzung) unterworfene gemischte Schenkung der für die Erbteilung massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen und an den Erbteil des Klägers 1 anzurechnen und die Beklagten 2 und 3 zu berechtigen seien, den dadurch in Erscheinung tretenden Mehrwert ihres Erbteils, welcher je 1/12 (evtl. 3/48) beträgt, in der Erbteilung zulasten des Erbteiles des Klägers 1 zu beanspruchen, womit der Kläger 1 zu verpflichten wäre, den Beklagten 2 und 3 einen entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen, damit diese ihren gesetzlichen Erbteil von 1/12 (evtl. ihren Pflichtteil von je 3/48), der um die ausgleichungspflichtigen (evtl. herabsetzungspflichtigen) Zuwendungen vermehrten Erbschaft ungeschmälert erhalten. \n   \n 5. Weitere Bezifferungen und Anträge nach Durchführung des Beweisverfahrens bleiben ausdrücklich vorbehalten. \n   \n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger. \n   \n   \n Mit Eingabe vom 18. Januar 2015 schloss sich V.________ den Anträgen der Beklagen 1-3 an (Vi-act. 14). V.________ verstarb während des erstinstanzlichen Verfahrens am uu. \n Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 erkannte das Bezirksgericht wie folgt: \n 1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von U.________, gest. ww, einen Nettowert von Fr. 21’813.00 aufweist. \n   \n 2. Es wird festgestellt, dass den Klägern 1-3 und den Beklagten 1-3 je ein Zwölftel (1/12) sowie der Erbengemeinschaft der V.________ sel. (Beklagte 4), bestehend aus den Beklagten 1-3, die Hälfte (1/2) des Nettonachlasses zukommt. \n   \n  Die Kläger 1-3 und die Beklagten 1-3 erhalten je Fr. 1’817.75 und die Erbengemeinschaft der V.________  sel. (Beklagte 4) erhält Fr. 10’906.50 aus dem Nettonachlass. \n   \n 3. Die übrigen Anträge der Kläger werden abgewiesen. \n   \n 4. Die Gerichtskosten von Fr. 7’750.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 7’500.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 250.00, werden Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt. \n   \n  Die Entscheidgebühr wird liqudiert, indem sie mit den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3’500.00 verrechnet wird. Die Gerichtskasse hat den Klägern je einen Betrag von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. \n   \n 5. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten 1-3 eine Parteientschädigung von Fr. 22’199.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. \n   \n 6.-7. [Rechtsmittel und Zustellung]. \n   \n   \n C. Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger 1-3 am 22. Januar 2018 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 2017 (ZGO 2015 12) des Bezirksgerichts Schwyz wie folgt abzuändern: \n   \n  1.1 Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 3 seien aufzuheben und \n   \n   1.1.1 Feststellung Nachlass \n   \n  es sei der Nachlass des am ww verstorbenen \n U.________, letzter Aufenthalt im Betagtenzentrum Y.________, festzustellen, d.h. es sei insbesondere festzustellen, dass der Nachlass die im erschaftsamtlichen Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven mit einem Netto-Inventarwert von CHF 21‘813.00 nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung umfasst. \n   \n  1.1.2 Teilungsklage \n   \n  Es sei der gemäss Ziff. 1.1.1 festgestellte Nachlass zu teilen, wobei \n   \n    1.1.2.1 Ausgleichsklage \n   \n   die im Jahr 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 durch den Erblasser an den Beklagten 1 zur Ausgleichung zu bringen sei. \n   \n   D.h. die der Ausgleichung unterworfene gemischte Schenkung \n   \n  1.1.2.1.1 sei somit der für die Erbteilung massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen; \n   \n  1.1.2.1.2 sei an den Erbteil des Beklagten 1 anzurechnen; \n   \n  1.1.2.1.3 und die Kläger 1, 2 und 3 seien zu berechtigen, den dadurch in Erscheinung tretenden Mehrwert ihres Erbteils, welcher je 1/12 beträgt, in der Erbteilung zulasten des Erbteiles des Beklagten 1 zu beanspruchen. \n   \n  Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in allen Fällen so festzusetzen sind, dass die Kläger 1, 2 und 3 ihren gesetzlichen Erbteil, welcher je 1/12 beträgt, der um die gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens  CHF 484’853.10 vermehrten Erbschaft von U.________ ungeschmälert erhalten, jedoch mindestens CHF 42’222.00 je Kläger. \n   \n    1.2.2.2 Eventualiter Herabsetzungsklage: \n   \n   Es sei die im Jahr 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 vom Erblasser an den Beklagten 1 der Herabsetzung zu unterstellen und in die Berechnungsmasse für den Herabsetzungsanspruch einzubeziehen. \n   \n   Falls der Nachlass für die Deckung des Herabsetzungsanspruches nicht ausreicht, sei die 1995 erfolgte gemischte Schenkung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ des Erblassers an den Beklagten 1 auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, um den Klägern 1, 2 und 3 ihren vollen Pflichtteil von je 3/48 des Gesamtnachlasses zu verschaffen. \n   \n   Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen, wobei die Geldbeträge in allen Fällen so festzusetzen sind, dass die Kläger 1, 2 und 3 ihren Pflichtteil von je 3/48 der um die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 18. April 1995 betreffend GB zz und GB xx im Z.________ in der Höhe von mindestens CHF 484‘853.10 vermehrten Erbschaft von U.________ ungeschmälert erhalten, jedoch mindestens CHF 31‘667.00 je Kläger. \n   \n  1.1.3  \n   \n  Es sei mithin festzustellen, dass der Beklagte 1 keinen Anspruch auf einen Erbanteil aus dem Nachlass gemäss Ziff. 1.1.1 hat. Die Beklagten 2 und 3 haben Anspruch auf je 1/12 bzw. je CHF 1‘812.75 und die Beklagte 4 auf ½ bzw. CHF 10‘906.50 des nach Ziff. 1.1.1 festgestellten Nachlasses. \n   \n  1.2 Dispositiv-Ziffer 4 und 5 seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu festzulegen, mithin \n   \n   1.2.1 seien die Gerichtskosten den Beklagten/Berufungs­beklagten aufzuerlegen. \n   \n   1.2.2 seien die Beklagten/Berufungsbeklagten zu verpflichten, den Klägern/Berufungsklägern eine Parteientschädigung auszurichten. \n   \n 2. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 2017 (ZGO 2015 12) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.2 zurückzuweisen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. \n   \n   \n Weiter beantragten die Kläger die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 2. März 2018 schloss sich die Beklagte 4 den Anträgen der Beklagten 1-3 an und teilte mit, sich gegenwärtig nicht aktiv am Prozess beteiligen zu wollen (KG-act. 10). Mit Berufungsantwort vom 7. März 2018 stellten die Beklagten 1-3 folgende Anträge: \n 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. \n   \n 2. Eventualiter stellen die Beklagten, für den Fall, dass der Beklagte 1 wider Erwarten gemischte Schenkungen zur Ausgleichung bringen müsste oder dieser der Herabsetzung unterliegen würden, den Antrag, dass der Kläger 1 die jeweils identischen Geldbeträge zur Ausgleichung bringen müsste (evtl. auch die ihm ausgerichteten gemischten Schenkungen der Herabsetzung unterliegen, d.h. herabzusetzen sind), d.h. die der Ausgleichung (evtl. Herabsetzung) unterworfene gemischte Schenkung der für die Erbteilung massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen und an den Erbteil des Klägers 1 anzurechnen und die Beklagten 2 und 3 zu berechtigen seien, den dadurch in Erscheinung tretenden Mehrwert ihres Erbteils, welcher je 1/12 (evtl. 3/48) beträgt, in der Erbteilung zulasten des Erbteiles des Klägers 1 zu beanspruchen, womit der Kläger 1 zu verpflichten wäre, den Beklagten 2 und 3 einen entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen, damit diese ihren gesetzlichen Erbteil von 1/12 (evtl. ihren Pflichtteil von je 3/48), der um die ausgleichungspflichtigen (evtl. herabsetzungspflichtigen) Zuwendungen vermehrten Erbschaft ungeschmälert erhalten. \n   \n 3. Dem prozessualen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sei nicht stattzugeben. \n   \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger. \n   \n   \n Am 20. März 2018 reichten die Kläger unaufgefordert eine „Stellungnahme/Anschlussberufungsantwort“ ein und beantragten die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Anträge Ziff. 1-4 der Berufungsantwort (KG-act. 14). Die Beklagten liessen sich dazu am 19. April 2018 vernehmen (KG-act. 18). Diese Stellungnahme wurde den Klägern zur Kenntnis gebracht mit der gleichzeitigen Mitteilung, dass sich die Parteien nach der Auffassung der Verfahrensleitung hinreichend zum Berufungsgegenstand geäussert hätten (KG-act. 19). Es gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. \n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. a) Nach

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