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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 03.12.2019 ZK1 2018 13

3 décembre 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·2,096 mots·~10 min·4

Résumé

Forderung aus Arbeitsrecht | Arbeitsrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 3. Dezember 2019 \n ZK1 2018 13 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Arbeitsrecht

\n \n \n \n (Berufung gegen das Teil-Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Januar 2018, ZEO 2014 37);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die C.________ GmbH war ein Unternehmen mit Sitz in Köln (D), welches den Handel mit Finanzinstrumenten bezweckte (vgl. Vi-act. BB 1). Am 3. Juni 2011 wurde die Zweigniederlassung in R.________ (SZ) im Handelsregister eingetragen (Vi-act. KB 7). A.________ war ab 1. Januar 2010 in Köln als Senior Trader (deutscher Arbeitsvertrag: Vi-act. BB 2) und seit 15. Juni 2011 in der Zweigniederlassung in R.________ als Senior Portfolio Manager (schweizerischer Arbeitsvertrag: Vi-act. KB 3) tätig. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 wurde das schweizerische Arbeitsverhältnis per 30. September 2013 gekündigt und A.________ gleichzeitig ab 1. Juni 2013 freigestellt (Vi-act. KB 15). Das deutsche Arbeitsverhältnis wurde zunächst durch die C.________ GmbH am 28. Mai 2013 per 31. Dezember 2013 (Vi-act. KB 16) und daraufhin von A.________ am 18. Juni 2013 per 30. September 2013 \n (Vi-act. KB 17) gekündigt. Die Gültigkeit letzterer Kündigung blieb umstritten (vgl. Vi-act. A/II, S. 60 und A/VI, S. 22). \n B. A.________ reichte am 16. Mai 2014 beim Bezirksgericht Höfe eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht ein (Vi-act. A/I). Die C.________ GmbH beantragte mit Klageantwort vom 10. September 2014 die vollumfängliche Abweisung der Klage (Vi-act. A/II). Mit Replik vom 1. September 2015 präzisierte A.________ seine Anträge wie folgt (Vi-act. A/III, ohne Titel in eckigen Klammern): \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger: \n   \n [Bonus 2012] \n 1.1.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 22’965.60) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 1.1.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 18’983.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n [Bonus 2013] \n 1.2.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 25’961.90) nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 1.2.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 21’182.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n [Lohn während Freistellung] \n 1.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199’258.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 1.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165’147.25) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n [Überstundenentschädigung] \n 1.4.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 307’083.15) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 1.4.2 eventualiter: \n   \n a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 221’176.30) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzu­ziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie \n   \n b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 40’180.--) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n [Ferienentschädiung] \n 1.5.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 61’875.10) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 1.5.2 eventualiter: \n   \n a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 44’571.95) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzu­ziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie \n   \n b. einen (brutto) Betrag von CHF 8’096.75 nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 1.5.3 subeventualiter: \n   \n a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie \n   \n b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 8’096.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n  1.5.4 eventualissime: \n   \n a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie \n   \n b. einen (brutto) Betrag von CHF 3’598.55 nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie \n   \n c. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 11’962.95) nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n [Guthaben Escrow Account] \n   \n 1.6 (brutto) EUR 25’754.00 nebst 5 % Zins auf EUR 50’000.00 vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013 und 5 % Zins auf EUR 25’754.00 seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. \n Mit Duplik vom 11. Januar 2016 hielt die C.________ GmbH an ihrem Antrag um vollumfängliche Abweisung der Klage fest und stellte prozessuale Anträge (Vi-act. A/IV). \n Am 2. Mai 2016 (A.________, Vi-act. A/V) bzw. am 5. September 2016 (C.________ GmbH, Vi-act. A/VI) reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein. \n Mit Teil-Urteil vom 30. Januar 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes: \n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 10’989.00 brutto zuzüglich Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz, maximal 5 % seit 16. Dezember 2013 zu bezahlen. \n   \n  Die Beklagte hat davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und diesen zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständigen deutschen Sozialversicherungen zu überweisen. \n   \n 2. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.1.1-1.1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.2, Ziff. 1.4.1-1.4.2 und Ziff. 1.5.1-1.5.4 werden abgewiesen. \n   \n 3. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1-1.2.2 und Ziff. 1.6 werden mit separatem Urteil entschieden. \n   \n 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilentscheides bleiben bei der Hauptsache. \n   \n 5. (Rechtsmittel) \n   \n 6. (Zufertigung) \n C. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 2. März 2018 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1; ohne Titel in eckigen Klammern): \n 1. Das Teil-Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 30.01.2018 (ZEO 2014 37) sei aufzuheben. \n   \n 2.1 Die Sache sei zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n 2.2 Eventualiter sei die Sache zur Vereinigung mit dem Verfahren ZEO 2018 5 an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n 2.3 Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger: \n   \n [Bonus 2012] \n 2.3.1.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 22‘965.60) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 2.3.1.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 18‘983.00) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n [Freistellungslohn] \n 2.3.2.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199‘258.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 2.3.2.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165‘147.25) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n [Überstundenentschädigung] \n 2.3.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 307‘083.15) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 2.3.3.2 eventualiter \n   \n a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 221‘176.30) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie \n   \n b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 40‘180.00) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n [Ferienentschädigung] \n 2.3.4.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 61‘875.10) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 2.3.4.2 eventualiter: \n   \n a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 44‘571.95) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie \n   \n b. einen (brutto) Betrag von CHF 8‘096.75 nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 2.3.4.3 subeventualiter \n   \n a. einen (brutto) Betrag von EUR 11‘962.95 nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie \n   \n b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 8‘096.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 2.3.4.4 eventualissime \n   \n a. einen (brutto) Betrag von EUR 11‘962.95 nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie \n   \n b. einen (brutto) Betrag von CHF 3‘598.55 nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie \n   \n c. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 11‘962.95) nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. \n Mit Berufungsantwort vom 23. April 2018 beantragte die C.________ GmbH (nachfolgend Berufungsgegnerin) die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 7). \n Am 17. Mai 2018 (Berufungsführer, KG-act. 11) bzw. 30. Mai 2018 (Berufungsgegnerin, KG-act. 13) reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein;- \n   \n in Erwägung: \n 1. Das angefochtene Urteil ist ein Teilentscheid über die Klagebegehren Ziff. 1.1 und 1.3-1.5. Die Klagebegehren Ziff. 1.2 und 1.6 wurden vom Verfahren abgetrennt. Die Vorinstanz erwog, bezüglich der Höhe des Bonus 2013 und damit zusammenhängend dem behaupteten restlichen Guthaben des Berufungsführers werde ein Beweisverfahren durchzuführen sein. Dieses gestalte sich unter Umständen sehr aufwändig, zumal aufgrund der „klägerischen Ausführungen in der Klageantwort“ nicht klar sei, inwiefern bis jetzt überhaupt eine detaillierte Kostenaufstellung des Overheads per November 2013 erfolgt sei. Zu den anderen Rechtsbegehren erübrige sich hingegen die Durchführung eines Beweisverfahrens. Aus prozessökonomischen Gründen sei daher eine Verfahrenstrennung angebracht (angefochtenes Urteil, E. 2.2). \n a) Der Berufungsführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (

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