Skip to content

Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.10.2018 ZK1 2018 1

12 octobre 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·333 mots·~2 min·5

Résumé

Forderung aus Werkvertrag | übriges Vertragsrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 12. Oktober 2018 \n ZK1 2018 1 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ GmbH, Beklagte und Berufungsführerin,   gegen   B.________,  Kläger und Berufungsgegner,  vertreten durch Rechtsanwalt C.________,  

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Werkvertrag

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 21. November 2017, ZGO 2014 14);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Urteil vom 21. November 2017 hiess das Bezirksgericht March die Eventualklage auf Minderung des Werklohnes im Betrag von Fr. 23‘000.00 gegen die Beklagte teilweise gut und wies deren Widerklage unter entsprechenden Prozesskostenfolgen ab. Dagegen erhob die Beklagte am 15. Januar 2018 rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n „1. Aufhebung des Mythomanischen-Urteil, das von der Referentin unter Parteiergreifung ein einseitiges, unverhältnismässiges und unreifes Sachverhalt interpretierte, dieses als „Roll-Over“ ungebührend und systematisch abgewälzte um ein signifikantes Fehlurteil daraus zu konstruieren. \n 2. Unterscheidung und Akkreditierung, das die Bauherren „B.________“ für Ihren sanierungs- und renovationsbedürftigen Umbauarbeiten „mehrere Unternehmen mit gemischten Verträgen“ abgeschlossen und Aufträge erteilt. \n 3. Subunternehmer-B.________ ist für Nachbesserungen/Ersatzvornahme zu verpflichten, für den von Ihm erstellten „Werk und Werkleistungen“ sowie von Ihm selbst „zum kauf zukünftiger Sache“ erworbenen Materialen und Stoffen sowie Gerätschaften in Fachlicherkompetenz verbaut und ausgeführt wurden.“ \n   \n In prozessrechtlicher Hinsicht stellte sich die Beklagte mit Begehren gegen die Verfahrensweise und die Gutachterbestellung am Bezirksgericht unter Prozesskostenfolgen zu ihren Lasten und verlangt die Rückerstattung der von ihr erbrachten Kosten. Mit Berufungsantwort vom 5. März 2018 beantragen die Berufungsgegner, die Berufung zurückzuweisen, eventualiter sämtliche Berufungsbegehren vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 10). \n 2. Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (

ZK1 2018 1 — Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.10.2018 ZK1 2018 1 — Swissrulings