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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 03.07.2018 ZK1 2017 16

3 juillet 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·685 mots·~3 min·4

Résumé

Forderung | übriges Vertragsrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 3. Juli 2018 \n ZK1 2017 16 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Januar 2017, ZGO 2016 5);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n              a) E.________ unterzeichnete am 23. September 2014 für die C.________ AG eine Bestätigung, wonach die C.________ AG „nach Vorlage aller nötigen Dokumente“ einen Vertrag für Vertragsfahrer zwischen sich und der von A.________ neu zu gründenden GmbH abschliessen werde (Vi-act. KB 4). Am 26. September 2014 schlossen F.________, der bisher als Vertragsfahrer für die C.________ AG tätig war, und A.________ einen Kaufvertrag über einen Lieferwagen mit Anhänger (Vi-act. KB 24). Ausserdem gründete A.________ die G.________ GmbH, welche am 24. November 2014 ins Handelsregister eingetragen wurde (Vi-act. KB 5). In der Folge kam es unbestrittenermassen nicht zu einem Abschluss eines Vertrags für Vertragsfahrer zwischen der C.________ AG und der G.________ GmbH. \n \n              Am 16. Februar 2016 reichte A.________ (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen die C.________ AG (nachfolgend Beklagte) ein mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1): \n \n \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger im Sinne einer Teilklage unter Vorbehalt weiterer Forderungen den Betrag von CHF 50‘000.- zu bezahlen. \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 erstattete die Beklagte die Klageantwort und beantragte, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzuweisen (Vi-act. 9). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. Juli 2016 schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Vi-act. 11 und 12). Am 7. Juli 2016 widerrief die Beklagte innert Frist den Vergleich (Vi-act. 13), woraufhin die Vor­instanz das Verfahren fortsetzte (Vi-act. 14). An der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2016 erhielten die Parteien zunächst Gelegenheit, ihre zweiten Parteivorträge zu halten (Vi-act. 19). Sodann wurde F.________ als Zeuge befragt und die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis eingeholt. Mit Urteil vom 20. Januar 2017 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab (Vi-act. 27). \n \n              Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 22. Februar 2017 Berufung beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1): \n \n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Januar 2017 sei aufzuheben. \n 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger im Sinne einer Teilklage unter Vorbehalt weiterer Forderungen den Betrag von CHF 50‘000.- zu bezahlen. \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und das Berufungsverfahren zulasten der Beklagten. \n Zudem ersuchte der Kläger wie schon im erstinstanzlichen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, S. 2). Am 27. März 2017 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort und trug auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers an (KG-act. 8). \n \n              Die Vor­instanz stellt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, aus dem Schreiben des Vertreters der Beklagten, Herrn E.________, vom 23. September 2014 sowie aus den Vorbringen der Parteien gehe hervor, dass zwischen den Parteien ein Vorvertrag zustande gekommen sei, in welchem sich die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet habe, mit der vom Kläger neu zu gründenden GmbH einen Vertrag als Vertragsfahrer abzuschliessen (angef. Urteil . E. 3.3 und 3.4). Weder der Kläger noch die Beklagte rügen diese Feststellung im Berufungsverfahren, weshalb das Zustandekommen des Vorvertrags als erstellt zu betrachten ist. \n              a) Der Kläger rügt im Wesentlichen die Feststellung der Vor­instanz, wonach er den Schaden nicht nachgewiesen habe, und führt aus, er mache das negative Interesse geltend, weshalb er so zu stellen sei, wie wenn der Vorvertrag nie geschlossen worden wäre. \n \n              Vorab sind die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs zu prüfen. \n \n \n aa) Der Gläubiger eines Vorvertrags kann nicht nur auf Abschluss des Hauptvertrags klagen, sondern bei Schuldnerverzug nach den allgemeinen Regeln von

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