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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 15.05.2017 ZK1 2017 10

15 mai 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·825 mots·~4 min·6

Résumé

Ehescheidung/Ausstand | Eherecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 15. Mai 2017 \n ZK1 2017 10 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsrichter Jörg Meister, Kantonsrichter Hannelore Räber, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Gesuchsteller, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________,   gegen   \n \n           Kantonsgericht Schwyz, \n Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, Gesuchsgegner, \n \n           C.________, \n Gesuchsgegner, 3. D.________, Gesuchsgegner, 4. E.________, \n Gesuchsgegnerin, 5. F.________, Gesuchsgegner, 6. G.________, Gesuchsgegnerin, 7. H.________, Gesuchsgegner, 8. I.________, Gesuchsgegner, 9. J.________, \n Weitere Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwältin K.________,      

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\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ehescheidung / Ausstand

\n \n \n \n (Gesuch vom 1. Februar 2017);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 1. Februar 2017 stellte A.________ (Gesuchsteller) im Rahmen seiner Berufung in der Prozesssache ZK1 2017 9 gegen J.________ betreffend Ehescheidung ein Ausstandsbegehren gegen das Kantonsgericht Schwyz, d.h. insbesondere gegen C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ sowie H.________ und I.________. Gleichzeitig beantragte er, das Berufungsverfahren (infolgedessen) an einen anderen, nicht benachbarten Kanton abzutreten und selbiges bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren zu sistieren. Über die prozessualen Anträge sei unverzüglich zu entscheiden. Ebenso ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 2). Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 überwies die E.________ das Ausstandsbegehren bzw. den entsprechenden Auszug aus der Berufungsschrift samt Beilagen an die Zivilkammer des Kantonsgerichts und sistierte das Verfahren ZK1 2017 9 bis auf Weiteres (KG-act. 1). \n Am 8. Februar 2017 teilte der Vorsitzende der 1. Zivilkammer den Parteien die voraussichtliche Besetzung der 1. Zivilkammer über das Ausstandsbegehren mit und setzte den konkret erwähnten Kantonsrichterinnen und -richtern wie auch J.________ Frist zur Stellungnahme an. Dem Gesuchsteller wurde Frist zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (KG-act. 3). Am 9. Februar 2017 erklärte sich C.________ mit dem Ausstandsbegehren einverstanden (KG-act. 5). E.________ (KG-act. 4), D.________ (KG-act. 6), G.________ (KG-act. 8), F.________ (KG-act. 9), I.________ (KG-act. 14) sowie H.________ (KG-act. 15) beantragten demgegenüber am 9., 13., 17., 28. Februar 2017 bzw. 2. März 2017 (sinngemäss) die Abweisung desselbigen. J.________ verwies mit Stellungnahme vom 20. Februar 2017 auf den Beschluss BEK 2016 192 (KG-act. 10) und bejahte am 10. März 2017 einzig mit Bezug auf den C.________ einen Ausstandsgrund (KG-act. 17). Mit Stellungnahme vom 20. März 2017 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest (KG-act. 18). Eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe von J.________ datiert vom 3. April 2017 (KG-act. 20). \n 2. Der Gesuchsteller verlangt zunächst, dass das Kantonsgericht Schwyz im Berufungsverfahren ZK1 2017 9 in den Ausstand zu treten habe und dieses an einen anderen, nicht benachbarten Kanton abzutreten sei. Er verweist diesbezüglich auf die zwischen ihm und J.________ hängige Strafsache (SEO 2016 41) sowie seine dortigen Eingaben vom 16. Dezember 2016 und 19. Januar 2017 und hält fest, dass auch von einer entsprechenden Befangenheit im Ehescheidungsverfahren auszugehen sei, wenn in der Strafsache die monierte institutionelle Befangenheit bejaht werde. \n Im Rahmen des besagten Strafverfahrens, in welches der Gesuchsteller sowie seine Ehefrau involviert sind, verlangte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 den Ausstand der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz, insbesondere der Staatsanwaltschaft Innerschwyz, und des Bezirksgerichts Schwyz (im Speziellen der L.________). Das Strafverfahren sei infolgedessen an den Kanton Zürich oder einen anderen, jedoch nicht benachbarten Kanton abzutreten (vgl. KG-act. 2/2). Nach Bekanntgabe der Besetzung, in welcher die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts über das Ausstandsbegehren voraussichtlich entscheiden werde, teilte der Gesuchsteller dem Kantonsgericht am 19. Januar 2017 mit, dass die im Rahmen seines Ausstandsbegehrens gestellten Anträge auch ihm – im Speziellen F.________ ‒ gegenüber gelten würden. Die Beschwerdekammer wies die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers mit Beschluss vom 7. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BEK 2016 192; KG-act. 18/1 Beilage 1). Eine institutionelle Befangenheit des Kantonsgerichts wurde folglich verneint, weshalb eine solche gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers (e contrario) auch im vorliegenden Verfahren zu verneinen ist. Wie bereits die Beschwerdekammer festhielt, handelt es sich denn auch um eine blosse allgemeine, nicht ansatzweise glaubhaft gemachte Vermutung, dass F.________ durch einen anderen Kantonsrichter, der bereits als Bezirksrichter mit dem Fall befasst gewesen wäre, instruiert worden sein könnte (vgl. KG-act. 18/1 Beilage 1 E. 3b, S. 4; siehe auch nachfolgende Ausführungen unter E. 4d). Ebenso blieb unsubstantiiert und ist nicht ersichtlich, welche(r) weitere(n) Richter zunächst als Bezirks- und dann als Kantonsrichter geamtet haben bzw. amten soll(en) und dabei in beiden Funktionen am selben Fall mitgewirkt oder andere Richter beeinflusst haben soll(en). Pauschale Ausstandsbegehren – wie beispielsweise gegen alle Mitglieder eines Gerichts ‒ sind sodann zwar nicht prinzipiell zurückzuweisen, sondern als Bündel individueller Ausstandsbegehren entgegenzunehmen und einzeln auf ihre Begründetheit zu prüfen. Richtet sich ein Ausstandsbegehren indessen bewusst gegen eine Behörde als Ganzes, ist eine individuelle Befangenheitsprüfung nicht möglich (Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, N 4 zu

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