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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.10.2017 ZK1 2017 1

13 octobre 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·752 mots·~4 min·3

Résumé

Forderung aus Haftpflicht (Teilklage) | Haftpflichtrecht; Art. 41 ff. OR

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 13. Oktober 2017 \n ZK1 2017 1 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________ AG, 2. B.________, Beklagte und Berufungsführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,   gegen   1. D.________,  2. E.________, Kläger und Berufungsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Haftpflicht (Teilklage)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 21. November 2016, ZEV 2015 1);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die A.________ AG war Eigentümerin des Grundstückes GB-Nr. xx, Grundbuch Schwyz, als darauf am 13. September 2002 mit den Bauarbeiten für die Errichtung des am 21. Oktober 2004 in Betrieb genommenen K.________ im L.________ begonnen wurde. Am 18. Dezember 2003 übertrug sie das Eigentum an der Liegenschaft der B.________. D.________ und E.________ sind Eigentümer des Grundstückes Nr. yy, eines rund 100 bis 150 Meter südwestlich vom Baugrundstück entfernten, über 12‘000 m2 grossen Areals mit dem Garagenbetrieb D.________ AG. Sie reklamieren Schäden an ihrer Liegenschaft durch Grundwasserabsenkungen zufolge des Baus des K.________ und liessen in vorsorglicher Beweisführung am Bezirksgericht Schwyz das hydrologische Gutachten der G.________ AG vom 15. März 2013 erstellen (vgl. ZES 2011 649). Dabei wurden die Zusatzfragen der Grundeigentümer des Baugrundstücks gemäss Eingabe vom 16. März 2012 im Wesentlichen zugelassen (ZES 2011 649 act. 8 und 11), auf deren Fragen gemäss Eingabe vom 23. Mai 2013 indessen mangels Kostenvorschussleistung nicht eingetreten (vgl. ZES 2011 649 act. 31 und 34; ZES 2013 247 sowie ZK2 2013 49 und 61 vom 17. Februar 2014). \n B. D.________ und E.________ erhoben am 25. Juni 2014 beim Bezirksgericht Schwyz gegen die A.________ AG und die B.________ Klage mit folgenden Rechtsbegehren (ZGO 2014 20 Vi-act. 1): \n 1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, den Klägern Fr. 30‘000.00 zu bezahlen zuzügl. Zins zu 5 %. \n 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handelt. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. \n   \n Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 6. November 2014 (ZGO 2014 20 Vi-act. 13) im Wesentlichen, die Klage mangels substanziierter und abgrenzbarer Tatsachenbehauptungen zurückzuweisen. Mit einer Widerklage verlangte sie die Feststellung, dass sie den Klägern nichts schulde. Die Beklagte 1 begehrte auch, die Klage mangels ihrer Passivlegitimation als Nichteigentümerin abzuweisen (ZGO 2014 20 Vi-act. 7). Am 14. Januar 2015 verwies der Vizepräsident des Bezirksgerichts den zunächst versehentlich im ordentlichen Verfahren eröffneten Fall ins vereinfachte Verfahren und trat auf die Widerklagen nicht ein (Verfügungen in ZEV 2015 1 Vi-act. 1 f.). Das Kantonsgericht wies die hiergegen erklärten Berufungen der Beklagten in separaten Entscheiden vom 24. November 2015 ab (ZK1 2015 11 und 15). Danach hielten die Parteien erstinstanzlich im Wesentlichen an ihren Anträgen fest (Replik, Vi-act. 7), wobei die Beklagten in der Duplik (Vi-act. 22) und an der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2016 (Vi-act. 33) mangels substanziierter Tatsachenbehauptung und Verjährung die Klageabweisung beantragten. \n C. Mit Urteil vom 21. November 2016 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Beklagten unter solidarischer Haftung, den Klägern Fr. 30‘000.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 1), merkte die Teilklage vor (Ziff. 2), trat auf die Widerklage der Beklagten nicht ein (Ziff. 3) und wies die noch nicht abgewiesenen prozessualen Anträge der Beklagten ab (Ziff. 4). Die Kosten auferlegte er den Beklagten (Ziff. 5) und verpflichtete diese wiederum unter solidarischer Haftung, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 9‘000.00 zu bezahlen (Ziff. 6). \n D. Mit rechtzeitiger Berufung vom 9. Januar 2017 beantragen die Beklagten dem Kantonsgericht, das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsgegner, soweit diese nicht dem Staat aufzuerlegen sind. Ausserdem verlangen sie eine mündliche Verhandlung nach dem Schriftenwechsel und dem Beweisverfahren. Die Kläger beantragen mit Berufungsantwort vom 15. Februar 2017, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen und subeventualiter, ihnen Gelegenheit zu geben, das Rechtsbegehren zu individualisieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsführerinnen, eventualiter zu Lasten des Staates (KG-act. 14). Dazu nahmen die Beklagten nochmals Stellung (KG-act. 18 und 21);- \n   \n und in Erwägung: \n 1. Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (

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