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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 11.07.2017 ZK1 2016 45

11 juillet 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,321 mots·~7 min·10

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil (Besuchsrecht und Kinderunterhalt) | Kindsrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 11. Juli 2017 \n ZK1 2016 45 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________ \n Beklagte und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,   gegen   C.________, \n Kläger und Berufungsgegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Abänderung Scheidungsurteil (Besuchsrecht und Kinderunterhalt)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 10. November 2016, ZEO 2015 007);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die Parteien heirateten am 1. Juli 2005 vor dem Zivilstandsamt Z. Ihrer Ehe entspross die Tochter E.________. Mit Urteil vom 26. Februar 2010 des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln wurde die Ehe geschieden, E.________ unter die elterliche Sorge von A.________ gestellt sowie Folgendes erkannt (Vi-KB 2): \n 1. [Scheidungspunkt]. \n   \n 2. Die Tochter der Parteien, nämlich E.________, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin [A.________] gestellt. \n   \n 3. Im Nichteinigungsfall über die Ausgestaltung des Besuchsrechtes wird der Beklagte [C.________] als berechtigt erklärt, Tochter E.________ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: \n   \n  3.1 an jedem zweiten und vierten Wochenende pro Monat ab Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19.30 Uhr; \n   \n  3.2 in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.30 Uhr) und am 26. Dezember ab 10.00 Uhr bis 19.30 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Samstag, 10.00 Uhr, bis Montag, 19.30 Uhr) und am 25. Dezember ab 10.00 Uhr bis 19.30 Uhr; \n   \n  3.3 bei zweimonatiger Vorankündigung (nach Schuleintritt während deren Schulferien, ausser über Weihnachten/Neujahr) maximal zweimal pro Jahr für insgesamt 14 Tage, wobei in den geraden Jahre der Beklagte und in den ungeraden Jahren die Klägerin [A.________] das Vorrecht bezüglich des Ferienzeitraumes hat. \n   \n 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von Tochter E.________ monatlich und im Voraus Fr. 800.00 nebst allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, und zwar bis zum Eintritt deren Mündigkeit, vorbehältlich eines früheren Eintritts in die volle Erwerbstätigkeit, ggf. aber über das Mündigkeitsalter hinaus bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung. \n   \n 5. [Nachehelicher Unterhalt]. \n   \n 6. [Indexierung]. \n   \n 7. Es wird festgestellt, dass der Scheidungsrichter bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Tochter und die Klägerin von folgenden Einkommen und Vermögen der Parteien nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung ausgegangen ist: \n   \n  7.1 Erwerbseinkommen der Klägerin: \n   - Fr. 1‘200.00 netto pro Monat plus Fr. 300.00 Trinkgelder; \n   \n  7.2 Erwerbseinkommen des Beklagten: \n   - Fr. 4‘900.00 netto pro Monat plus Fr. 200.00 Kinderzulage; \n   \n  7.3 Vermögen der Klägerin: \n   - ca. Fr. 10‘000.00; \n   \n  7.4 Vermögen des Beklagten: \n   - ca. Fr. 50‘000.00. \n   \n 8. [Güterrecht]. \n   \n 9. [Vorsorgeausgleich]. \n   \n 10.-13. [Verfahrenskosten, Rechtsmittel und Zustellung]. \n   \n   \n B. Am 23. Februar 2015 stellte C.________ (nachfolgend Kläger) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein Abänderungsbegehren (Vi-act. I). Mit Urteil vom 10. November 2016 erkannte der Einzelrichter was folgt: \n 1. Dispositiv-Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 26. Februar 2010 in der Prozedur-Nr. F 052/09 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: \n   \n  a. Die Tochter der Parteien, nämlich E.________, wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Scheidungsurteils- Abänderungsurteils unter die gemeinsame elterliche Sorge des Klägers und der Beklagten gestellt. \n   \n  b. E.________ wird unter die Obhut der Beklagten gestellt. \n   \n  c. Der Wohnsitz der Beklagten befindet sich derzeit in X, derjenige des Klägers derzeit in Y. \n   \n 2. Dispositiv-Ziff. 3 des Scheidungsurteils des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 26. Februar 2010 in der Prozedur-Nr. F 052/09 wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt ersetzt: \n   \n  a. Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, Tochter E.________, wie folgt zu betreuen: \n   \n   a.a jedes zweite und vierte Wochenende pro Monat ab Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 19. 30 Uhr, \n   \n   a.b in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.30 Uhr) und am 26. Dezember ab 10.00 Uhr, bis 19.30 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Samstag, 10.00 Uhr, bis Montag, 19.30 Uhr) und am 25. Dezember ab 10.00 Uhr bis 19.30 Uhr; \n   \n   a.c bei zweimonatiger Vorankündigung (während deren Schulferien, ausser über Weihnachten/Neujahr) zweimal pro Jahr für insgesamt 14 Tage, wobei in den Geraden Jahren der Kläger und in ungeraden Jahren die Beklagte das Vorrecht bezüglich des Betreuungszeitraumes hat. \n   \n  b. An den übrigen Tagen obliegt die Betreuung von E.________ der Beklagten. \n   \n  c. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen bleiben den Parteien unter Berücksichtigung der Interessen von E.________ vorbehalten. \n   \n 3. [Abweisung Besuchsrechtsbeistandschaft]. \n   \n 4. Dispositiv-Ziffer. 4 des Scheidungsurteils des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 26. Februar 2010 in der Prozedur-Nr. F 052/09 wird mit Wirkung ab 01.01.2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt: \n   \n  a. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von Tochter E.________, monatlich im Voraus ab 01.01.2016 Fr. 700.00 nebst allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulage bzw. später Ausbildungszulage zu bezahlen, und zwar bis zum Eintritt deren Mündigkeit, vorbehältlich eines früheren Eintritts in die volle Erwerbstätigkeit, gegebenfalls aber über das Mündigkeitsalter von E.________ hinaus bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung. Beim Bezug der Kinderzulage bzw. später der Ausbildungszulage hat der Beklagte das Vorrecht. \n   \n  b. Die Unterhaltshöhe für E.________ basiert auf der Betreuungsaufteilung von ca. 82 % Beklagte und ca. 18 % Kläger und mit Wohnsitz von E.________ bei der Beklagten. Ändern sich die Einkommensgrundlage und die Betreuungsregelung, ist der Unterhaltsbeitrag neu festzusetzen. \n   \n  c. Die täglichen, während den jeweiligen Betreuungszeiten anfallenden Lebensunterhaltskosten von E.________ bezahlt der jeweils betreuende Elternteil. Sämtliche weiteren üblicherweise anfallenden Kosten für ein Kind wie Krankenkasse, Bekleidung, Sportsachen, Lager, Brillen, Linsen, Coiffeur, Zahnarzt, Arzt, ausserschulische Betätigung, etc. sind von der Beklagten zu übernehmen und sind von ihr zu bezahlen. \n   \n  d. An ausserordentliche Kosten von E.________ bezüglich Gesundheit (Arzt- und Zahnarztkosten von netto über CHF 200.00/Kalenderjahr) und Ausbildung (Schulgeld, Schulbücher, schulische Fördermassnahmen) hat der Kläger der Beklagten über die Regelung gemäss Ziffer 3 lit. a hinaus die Hälfte zu bezahlen, soweit nicht Dritte für solche Kosten aufkommen. Die Beklagte hat vor Eingehung der entsprechenden Auslagenverpflichtung den Kläger zu konsultieren und auf seine Meinung angemessen Rücksicht zu nehmen. Alsdann entscheiden Beklagte und Kläger gemeinsam und gleichberechtigt, andernfalls eine Kostenbeteiligung des Klägers entfällt. \n   \n  Im Übrigen wird die Klage auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages des Klägers für Tochter E.________ abgewiesen. \n   \n 5. [Indexierung]. \n   \n 6. Dispositivziffer 6 des Scheidungsurteils des Einzelrichters des Bezirks Einsiedeln vom 26. Februar 2010 in der Prozedur-Nr. F 052/09 wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt ersetzt: \n   \n  Der Scheidungsurteils-Abänderungsrichter ist bei der Neufestsetzung des monatlichen Unterhaltsbeitrages für E.________, von folgenden Einkommen und Vermögen der geschiedenen Parteien ausgegangen: \n   \n  a. Erwerbseinkommen des Klägers ab 01.03.2015 bis 31.10.2015: \n   - Fr. 5‘626.50 netto pro Monat (exkl. Kinderzulagen) \n   \n   Erwerbseinkommen des Klägers ab 01.11.2015: \n   - Fr. 5‘786.50 netto pro Monat (exkl. Kinderzulagen) \n   \n  b. Erwerbseinkommen der Beklagten: \n   - Fr. 2‘275.00 netto pro Monat (exkl. Kinderzulagen) \n   \n  c. Vermögen des Klägers: \n   - gering. \n   \n  d. Vermögen der Beklagten: \n   - gering. \n   \n 7. [Aufhebung nachehelicher Unterhalt ab 23. Februar 2015]. \n   \n 8. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 3‘900.00 festgesetzt und dem Kläger zu 2/3 (= Fr. 2‘600.00) und der Beklagten zu 1/3 (Fr. 1‘300.00) überbunden. Der Anteil des Klägers wird über dessen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte ist für die Bezahlung ihres Gerichtskostenanteiles einstweilen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss

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