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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34

2 mai 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·838 mots·~4 min·9

Résumé

Forderung aus Kauf (Lamborghini) | übriges Vertragsrecht

Texte intégral

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 2. Mai 2017 \n ZK1 2016 34 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin MLaw Annika Flattich.

\n  

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Beklagter und Berufungsführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________ gegen C.________, \n Kläger und Berufungsgegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Kauf (Lamborghini)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Juli 2016, ZGO 2014 16);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 28. Mai 2014 reichte C.________ beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen A.________ ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1): \n 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 250‘000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 21.03.2014 zu bezahlen. \n   \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. \n A.________ trug am 18. September 2014 auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.________ an (Vi-act. 8). \n Am 26. Februar 2015 fand die erstinstanzliche Instruktionsverhandlung statt (Vi-act. 17). Die Vergleichsgespräche verliefen ergebnislos, weshalb am 22. April 2015 die erstinstanzliche Hauptverhandlung erfolgte (Vi-act. 20). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte C.________, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 250‘000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 21. März 2014 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, und es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arth vom 28. Mai 2014 aufzuheben und ihm, dem Kläger, Rechtsöffnung zu erteilen über den Betrag von Fr. 250‘000.00 nebst Zins wie beantragt und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30 (Vi-act. 20, S. 1; vgl. auch Vi-act. 21). A.________ hielt an der Hauptverhandlung an seinen in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest (Vi-act. 20, S. 2). \n Mit Urteil vom 12. Juli 2016 entschied das Bezirksgericht Schwyz was folgt: \n 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 250‘000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 21. März 2014 zu bezahlen. \n   \n 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2014) wird im Betrag von Fr. 250‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. März 2014 beseitigt. \n   \n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 5‘000.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 500.00, werden dem Beklagten auferlegt. \n   \n  Sie werden liquidiert, indem die Entscheidgebühr mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 verrechnet wird. Der Beklagte hat dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 5‘500.00 zu ersetzen. \n   \n 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 6‘301.80 zu bezahlen (inkl. Auslange und Mehrwertsteuer). \n   \n 5. (Rechtsmittelbelehrung) \n   \n 6. (Zufertigung) \n B. A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) erhob am 14. September 2016 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Juli 2016 und beantragte die Aufhebung dieses Urteils sowie die vollumfängliche Abweisung der Klage von C.________, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). Eventualiter verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung. C.________ (nachfolgend: Berufungsgegner) trug am 18. Oktober 2016 auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an (KG-act. 11). Der Berufungsführer nahm hierzu am 28. Oktober 2016 Stellung (KG-act. 13). \n Das Kantonsgericht führte am 13. Januar 2017 eine Instruktionsverhandlung durch (KG-act. 20). Anlässlich dieser Verhandlung wurde E.________ als Zeuge befragt und wurden Vergleichsgespräche geführt. Am 28. Februar 2017 bzw. 2. März 2017 teilten die Parteien mit, dass zwischen ihnen kein Vergleich zustande gekommen sei (KG-act. 22 und 24). Der Berufungsführer reichte am 16. März 2017 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 26). \n C. Der Berufungsgegner ersuchte am 30. September 2016 im Übrigen darum, den Berufungsführer zu verpflichten, eine Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.00 zu leisten (KG-act. 7). Der Berufungsführer verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung hierzu (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 entsprach der verfahrensleitende Kantonsgerichtsvizepräsident dem Gesuch des Berufungsgegners (KG-act. 10). Der Berufungsführer leistete die Sicherheit von Fr. 4‘000.00 fristgerecht (KG-act. 10). \n Auf die Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n in Erwägung: \n 1. Unbestritten ist, dass der Berufungsgegner dem Berufungsführer im August 2013 einen Lamborghini.________ zu Eigentum übertrug und das Fahrzeug einen Wert von Fr. 250‘000.00 aufwies (KG-act. 1, Rz. 5; KG-act. 11, zu Rz. 5). Uneinig sind sich die Parteien hinsichtlich des Rechtsgrundes dieses Geschäfts. Der Berufungsgegner geht vom Vorliegen eines mündlichen Kaufvertrages aus (KG-act. 11, Zu Rz. 6), während der Berufungsführer dies bestreitet (KG-act. 1, Rz. 12) und seinerseits geltend macht, die Eigentumsübertragung sei an Zahlungs statt als Anzahlung für seine Entschädigung für seine Vermittlungstätigkeiten erfolgt (KG-act. 1, Rz. 13). Er rügt mit seinem Rechtsmittel im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe wichtige Beweismittel unberücksichtigt gelassen, einzelne Beweise einseitig berücksichtigt und unbewiesene Tatsachen in aktenwidriger Weise als bewiesen angenommen und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt (KG-act. 1 Rz. 44). Sie habe ausserdem die Be­stim­mungen zur Beweislastverteilung und dem Beweismass verletzt und somit das Recht unrichtig angewendet (KG-act. 1, Rz. 46). \n 2. a) Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende Willens­äus­se­rung der Parteien erforderlich (

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