Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 26.04.2018 VSKLA.2018.1

26 avril 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,068 mots·~15 min·3

Résumé

Berufsvorsorge / Lebenspartnerrente

Texte intégral

Urteil vom 26. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___   

Klägerin

gegen

Pensionskasse B.___, vertreten durch C.___

Beklagte

betreffend     Berufsvorsorge / Lebenspartnerrente (Klage vom 31. Dezember 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Am 21. Juni 2017 verstarb Herr D.___, welcher bei der Pensionskasse B.___ (nachfolgend Beklagte) versichert war. Mit Schreiben vom 23. August 2017 (Klagebeilage 3) verlangte A.___ von der Beklagten die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente nach Art. 39a der Statuten der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. August 2017 (Klagebeilage 4) teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente. So müsste gemäss den Statuten die Begünstigung in schriftlicher Form hinterlegt werden. Eine mündliche Erklärung sei nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 23. September 2017 (Klagebeilage 5) stellte die Klägerin den Antrag, die paritätische Verwaltungskommission gemäss Art. 84 Abs. 1 der Statuten solle über ihr Leistungsgesuch entscheiden. Mit Schreiben vom 16. November 2017 (Klagebeilage 8) teilte die C.___ als Vertreterin der Beklagten der Klägerin mit, die Verwaltungskommission habe ihr Gesuch geprüft und habe dieses abgelehnt.

2.       Dagegen erhebt die Klägerin am 3. Januar 2018 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Entscheid der Paritätischen Verwaltungskommission sei aufzuheben.

2.    Es sei ihr eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 39a der Statuten der Pensionskasse B.___ zuzusprechen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.       Mit Klageantwort vom 29. Januar 2018 (A.S. 11 f.) schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

4.       Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (A.S. 14 f.) hält die Klägerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.

5.       Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 (A.S. 19 f.) lässt sich die Beklagte abschliessend vernehmen.

6.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

II.      

1.       Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

2.       Gemäss Art. 73 Abs. 2 stellt der Richter – unter Mitwirkung der Parteien – den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das schliesst eine Beweislast der Parteien im Sinne einer Beweisführungslast notwendigerweise aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen diese in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009, E. 5.2; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

3.       Gemäss den Ausführungen der Klägerin habe sie mit der eingereichten Generalvollmacht (Klagebeilage 7) die aus Beweisgründen geforderte, durch den Verstorbenen schriftlich vorgenommene Bezeichnung von ihr als seine Lebenspartnerin belegen können. Das zur Ablehnung des Gesuchs vorgebrachte Argument der nicht eindeutigen Beweislage sei somit nicht stichhaltig. Vielmehr sei diese in ihrem konkreten Einzelfall klar und eindeutig. Auch in der Kopie des Testaments des Verstorbenen bezeichne er sie ebenfalls ausdrücklich als seine Lebenspartnerin (Klagebeilage 9). Die Kasse und die Kommission würden ihr Begehren einzig aufgrund derselben Formalie (Begünstigungswille gegenüber der Kasse nicht in schriftlicher Form erklärt) ablehnen. Auf die unbestrittenen Tatsachen (u.a. Lebenspartnerschaft während 28 Jahren bis zum Tod des Verstorbenen, mithin Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente nach Art. 39a der Statuten) und dem mehrmals klar deklarierten Willen ihres Lebenspartners, mündlich gegenüber der Kasse sowie schriftlich und notariell beglaubigt, ihr eine Lebenspartnerrente ausrichten zu wollen, werde in keiner Weise eingegangen. Vielmehr werde im vorliegenden Einzelfall die formale Voraussetzung der Hinterlegung eines schriftlichen Begünstigungsschreibens bei der Kasse allzu streng und somit überspitzt formalistisch ausgelegt. Die Formalie habe einzig sicherzustellen, den Willen des Versicherten klar zum Ausdruck zu bringen und zu beweisen. Ihre beigebrachten Unterlagen würden diese beiden Funktionen ebenfalls und auf eindeutige Weise belegen (insb. notariell beglaubigter Vorsorgeauftrag, welcher sie als Lebenspartnerin nenne, in Kombination mit der telefonischen Willenskundgebung des Verstorbenen im Juni 2016 dem damaligen Verwalter der Kasse gegenüber, und dem Schreiben an seine Kinder, für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente zu meinen Gunsten zu sorgen). Der Wille des Verstorbenen sei demzufolge mehrfach und klar belegt sowie durch die Urkunden bewiesen. Im Übrigen könne sie nicht nachvollziehen, weshalb sich die Pensionskasse nie bereit erklärt habe, die Angelegenheit im Schlichtungsverfahren und im Streben nach einer möglichst gütlichen Regelung zwischen den Parteien gem. Art. 84 der Statuten zu bereinigen. Gerade Streitigkeiten wie vorliegend über Anwendung und Auslegung der Statuten sollten auf diese Weise geklärt werden. Das Vorgehen der Pensionskasse beraube den Artikel gleichsam seiner Bedeutung. Dies erscheine gegen Sinn und Geist von Artikel 84 der vom Departement für Bildung und Kultur genehmigten Statuten zu sein.

Demgegenüber vertritt die Beklagte die Ansicht, es sei unbestritten, dass sich der Verstorbene, D.___, bei der Pensionskasse B.___ nach einer möglichen Lebenspartnerrente für seine Partnerin erkundigt habe. Dies allein genüge jedoch nicht. Er habe trotz Hinweis der Beklagten am 15. Juni 2016 (Beilage 1 der Beklagten) die zwingend erforderliche Bezeichnung seiner Lebenspartnerin in schriftlicher Form gegenüber der Beklagten nicht vorgenommen. Gemäss Art. 39a Abs. 5 der Statuten der Beklagten (Beilage 2) müsse das Mitglied die Bezeichnung seines Lebenspartners zu Lebzeiten und in schriftlicher Form der Kasse zukommen lassen. Der überlebende Partner müsse seinen Anspruch spätestens sechs Monate nach dem Tod des Mitglieds schriftlich bei der Kasse geltend machen. Ansonsten entfalle der Anspruch auf die Lebenspartnerrente. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die verstorbene versicherte Person der Beklagten zu Lebzeiten keine solche schriftliche Erklärung habe zukommen lassen. Diese schriftliche Erklärung zu Lebzeiten stelle jedoch eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung dar und habe somit zwingenden Charakter. Fehle die schriftliche Erklärung, bestehe kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nach Art. 39a der Statuten der Beklagten. Da die Lebenspartnerrente keine durch das BVG vorgeschriebene Rente sei, lasse sich auch aus dem Bundesrecht keine solche Rente herleiten. Auch treffe es nicht zu, dass damals «Ungewiss- und Unklarheiten» in Bezug auf die Lebenspartnerrente bestanden hätte. Der damalige Verwalter der Beklagten, Herr E.___, habe in seinem Schreiben vom 15. Juni 2016 an Herrn D.___ sel. einen Auszug aus den neuen Pensionskassen-Statuten beigelegt und darauf hingewiesen, dass diese ab 1. Januar 2017 gelten würden (vgl. Klagebeilage 3). Diese Mitteilung sei klar und eindeutig.

4.      

4.1     Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerin oder Partner) und 20 (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c).

Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233 E. 1.1 S. 235 mit diversen Hinweisen).

4.2     Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a BVG Gebrauch und regelte in ihren «Statuten der Pensionskasse B.___ vom 1. Januar 2017» (nachfolgend: Statuten; Beilage 2 der Beklagten) mit Art. 39a die Anspruchsberechtigung auf eine Lebenspartnerrente wie folgt:

Art 39a Lebenspartnerrente

1    Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente entsteht, wenn ein Mitglied stirbt und einen Lebenspartner hinterlässt, der in diesem Zeitpunkt

     a. für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss oder

     b. das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

2    Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes

     a. beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind und

     b. sie nicht im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare eingetragen sind und

     c. beide Lebenspartner in den letzten fünf Jahren bis zum Tod des Mitglieds ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt haben oder der hinterbliebene Lebenspartner vom Mitglied in erheblichem Masse unterstützt worden ist oder der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

3    (….)

4    (….)

5    Das Mitglied muss die Bezeichnung seines Lebenspartners zu Lebzeiten und in schriftlicher Form der Kasse zukommen lassen. Der überlebende Partner muss seinen Anspruch spätestens sechs Monate nach dem Tod des Mitglieds schriftlich bei der Kasse geltend machen. Ansonsten entfällt der Anspruch auf die Lebenspartnerrente

4.3     Die Auslegung des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die in Bezug auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen geltenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f., 138 V 176 E. 6 S. 181, 131 V 27 E. 2.2 S. 29; Urteil 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 2.3).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Lebenspartnerrente hat. Während die Beklagte eine Berechtigung auf diese weitergehende Hinterlassenenleistung mangels einer rechtsgültigen – namentlich rechtzeitig eingereichten – schriftlichen Begünstigungserklärung verneint, vertritt die Klägerin die Ansicht, die Auslegung der Beklagten sei überspitzt formalistisch, nachdem es aufgrund der Akten (Testament des Verstorbenen vom 25. März 1996 [Klagebeilage 9], handschriftliche Notiz des Verstorbenen [Klagebeilage 1], Generalvollmacht vom 15. Dezember 2016 [Klagebeilage 7]) erstellt sei, dass sie seit 28 Jahren die Lebenspartnerin des Verstorbenen gewesen sei. Zudem habe sich der Verstorbene bei der Beklagten telefonisch nach einer möglichen Lebenspartnerrente für seine Partnerin erkundigt, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird.

6.      

6.1     Die im vorliegenden Fall klageweise geltend gemachte Rente an die Lebenspartnerin der versicherten Person (Art. 39a der Statuten) setzt gemäss Art. 39a Abs. 5 der Statuten voraus, dass der Pensionskasse die Lebenspartnerin von der versicherten Person zu Lebzeiten in schriftlicher Form mitgeteilt worden sind.

6.2     Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (BGE 137 V 105 E. 8.2 am Ende S. 111). Diese Autonomie dürfte u.a. ein wichtiger Grund dafür sein, dass manche Paare die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die Meldung ist demnach unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist, ob in Gestalt einer expliziten Begünstigungserklärung oder eines schriftlichen Unterstützungsvertrags oder aber in der einfachen Meldung der Lebenspartnerschaft bzw. des Lebenspartners. Auf die Abgabe einer verbalisierten Willenserklärung kommt es an (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.2). Darüber hinaus bleibt auch ihr Sinn und Zweck – unabhängig von der Form – der gleiche: Die Lebenspartnerrente stellt eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten. Es ist ihr deshalb grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (BGE 142 V 233 E. 2.2 S. 237 f. mit Hinweisen; vgl. auch Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 2014, S. 234 Rz. 629, S. 236 Rz. 635, S. 238 Rz. 640 und S. 239 Rz. 642).

7.      

7.1     Art. 39a des Reglements sieht in Abs. 5 u.a. vor, dass die schriftliche Begünstigungserklärung zu Lebzeiten der versicherten Person, bei der Pensionskasse eingegangen sein muss. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht geschehen.

7.2     Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zu den Voraussetzungen in Bezug auf die Ausrichtung reglementarischer Hinterlassenenleistungen (Lebenspartnerrente, Todesfallkapital) geäussert. Letztmals wurde in BGE 142 V 233 unter Hinweis auf die Rechtsprechung bekräftigt, dass sowohl die Anordnung, eine von der versicherten Person verfasste Begünstigungserklärung, d.h. die schriftliche Meldung über eine bestehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person als Anspruchsberechtigte/r, sei zu Lebzeiten der Pensionskasse einzureichen, als auch die Regelung, wonach die entsprechende Begünstigungserklärung der Pensionskasse noch innert einer bestimmten Zeit nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden kann, zulässige Varianten reglementarisch verlangter Begünstigungserklärungen darstellen. Sie bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.2.1; BGE 142 V 233 E. 2.1 S. 236 f.).

7.3     Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation. Wie hiervor dargelegt, ist die Begünstigtenordnung Bestandteil der überobligatorischen, rein vorsorgevertraglich geregelten Vorsorge. Das Vertragsrecht lässt die Vereinbarung einer Frist, innert der ein Anspruch geltend zu machen ist, ohne Weiteres zu. Demnach wird auch im Kontext der Regelung der Hinterlassenenleistungen die reglementarische Einführung einer angemessenen Verwirkungsfrist regelmässig als statthaft angesehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 E. 5.2.2; vgl. Kurt C. Schweizer, Abwicklungsprobleme bei Hinterbliebenenleistungen, in: BVG-Tagung 2009, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, S. 135 ff., insb. S. 148 Ziff. 3.7.2 am Ende). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb bei der hier zu beurteilenden Ausrichtung eines Todesfallkapitals die reglementarische Voraussetzung der Einreichung der schriftlichen Begünstigungserklärung zu Lebzeiten unzulässig sein sollte. Namentlich ist im entsprechenden formellen Erfordernis weder eine unangebrachte Formstrenge noch überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV zu sehen, dient es doch der Beweisabnahme und -sicherheit (Vermeiden von Doppelzahlungsrisiken) sowie der zügigen Erledigung der Versicherungsfälle. Gerade beim Nachweis einer qualifizierten Lebensgemeinschaft, die naturgemäss nicht formalisiert ist, bieten sich formelle Zusatzerfordernisse – wie das (fristgerechte, schriftliche) Erklären des Begünstigungswillens – an (vgl. das bereits zitierte, eine sehr ähnlich gelagerte Konstellation betreffende Urteil 9C_85/2017 E. 5.2.2). Von einem dadurch bewirkten überspitzten Formalismus kann nach der Rechtsprechung nicht gesprochen werden. Ebenso wenig wird der bei der Ansetzung von Fristen insbesondere zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verletzt. Die Anweisung, die schriftliche Begünstigungserklärung vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse einzureichen, lässt sich von Versicherten und Begünstigten ohne grosse Formalitäten und aufwändiges Prozedere befolgen und führt nicht zu einer unangemessenen Erschwerung der Geltendmachung von Ansprüchen. Auch handelt es sich weder um eine unklare noch ungewöhnliche Regelung (zitiertes Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2017 E. 5.2.2).

7.4     Es ist somit von einer nicht fristgerecht eingereichten Erklärung betreffend Bezeichnung der Lebenspartnerin zu Lebzeiten des Verstorbenen auszugehen, nachdem weder eine telefonische Anfrage des Verstorbenen noch die Erwähnung der Klägerin als Lebenspartnerin im Testament den zulässigen Formvorschriftgen gemäss Art. 39a Abs. 5 der Statuten entspricht. Vor diesem Hintergrund braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die anderen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente gemäss Art. 39a Abs. 1 und 2 der Statuten erfüllt sind.

8.      

8.1     Die Klägerin vermag ferner auch nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass die Möglichkeit einer Lebenspartnerrente erst mit der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung der Statuten eingeführt wurde (vgl. Statuten der Beklagten vom 2. Mai 2013, gültig bis 31. Dezember 2016 [Beilage 3 der Beklagten]).

8.2     So wurde dem Verstorbenen am 15. Juni 2016 von der Beklagten ein persönlicher Brief geschickt, worin ausdrücklich auf die neuen Pensionskassen-Statuten hingewiesen wurde, welche erst ab 1. Januar 2017 gelten würden (Beilage 1 der Beklagten). Zudem erhielt der Verstorbene mit diesem Schreiben einen Auszug eines Statuten-Entwurfs, worin u.a. Art. 39a der Statuten enthalten war. Diese im Statuten-Entwurf enthaltene Bestimmung hatte zwar teilweise noch einen anderen Wortlaut als in den schliesslich per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Statuten. Der vorliegend hauptsächlich interessierende Absatz 5 von Art. 39a der Statuten war jedoch bereits im Statuten-Entwurf in identischem Wortlaut enthalten.

8.3     Der Verstorbene hatte somit Kenntnis von den geänderten reglementarischen Bestimmungen, namentlich den ab 1. Januar 2017 massgebenden formellen Anforderungen an eine Begünstigungserklärung. Es wäre ihm möglich gewesen, in der verbliebenen Zeit bis zu seinem Tod am 21. Juni 2017 eine dem neuen Reglement entsprechende Begünstigung kundzutun (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_85/2017 E. 6.2.1, 9C_3/2010 vom 31. März 2010 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 136 V 127, aber in: SVR 2010 BVG Nr. 44 S. 167, und 9C_710/2007 vom 28. November 2008 E. 5.2, in: SVR 2009 BVG Nr. 18 S. 65).

8.4     Zusammenfassend hat der Verstorbene gewusst (oder hätte zumindest wissen müssen), dass die Beklagte für die Begünstigung seiner Lebenspartnerin eine den reglementarischen Anforderungen genügende Begünstigungserklärung verlangt. Er hätte, bei entsprechendem Willen, ausreichend Zeit gehabt, der Vorsorgeeinrichtung eine Begünstigung der Klägerin formgerecht mitzuteilen. Die undatierte handschriftliche Notiz des Verstorbenen, welche offenbar an seine Töchter gerichtet war (vgl. Klage, Ziff. 1), wonach diese nach seinem Ableben abklären sollen, ob der Klägerin eine Rente der Beklagten nach langjähriger Partnerschaft zustehe (Klagebeilage 1), belegt denn auch, dass er sich der Thematik durchaus bewusst gewesen war (vgl. auch dazu das Urteil 9C_85/2017 E. 6.2.2). Eine vollkommen aussergewöhnliche Konstellation, welche ein Abweichen von der statutarischen Ordnung verlangen würde, liegt nicht vor.

9.       Demnach ist die Klage abzuweisen.

9.1     Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2     Der obsiegenden Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSKLA.2018.1 — Solothurn Versicherungsgericht 26.04.2018 VSKLA.2018.1 — Swissrulings