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Solothurn Versicherungsgericht 18.09.2017 VSKLA.2017.3

18 septembre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,621 mots·~8 min·5

Résumé

Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 15. März 2017

Texte intégral

Urteil vom 18. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, hier vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Heim

geschiedene Ehefrau

2.    B.___,

geschiedener Ehemann

gegen

1.    C.___     

2.    D.___   

3.    E.___    

4.    F.___    

Freizügigkeitseinrichtungen

betreffend       Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 15. März 2017

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Das Richteramt Thal-Gäu überweist dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 21. April 2017 die Scheidungsakten in Sachen A.___ gegen B.___ zur Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge.

2.       A.___ lässt dem Gericht mit Eingabe vom 9. Mai 2017 ihre Pensionskassenunterlagen einreichen und folgende Anträge stellen:

1.   Die BVG Guthaben von A.___ und B.___ seien per 1. Januar 2017 festzustellen und gemäss Art. 122 ZGB per 1. Januar 2017 zu teilen, wobei das Versicherungsgericht ersucht werde, die entsprechenden Anweisungen an die Vorsorgeeinrichtung der Parteien vorzunehmen.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.___.

3.       Mit Eingaben vom 23. Juni und 25. Juli 2017 lässt A.___ dem Versicherungsgericht weitere Pensionskassenunterlagen einreichen.

4.       Mit Schreiben vom 23. August 2017 lässt sich A.___ abschliessend vernehmen und folgende Anträge stellen:

1.   Die BVG-Versicherungen von B.___ seien anzuweisen, A.___ aus den BVG-Guthaben von B.___ einen Betrag von gesamthaft CHF 3'600.75 zu überweisen.

2.   Dieser Betrag sei auf das Konto von A.___ bei der F.___ zu bezahlen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.___.

5.       B.___ reicht innert Frist keine Anträge ein und lässt sich auch sonst nicht vernehmen.

II.

1.      

1.1     Gemäss Art. 22 FZG werden bei Ehescheidung die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122 - 124e des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO) geteilt; die Artikel 3 - 5 FZG sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22a Abs. 1 FZG).

Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV2 angewandt (bis 31. Dezember 2002: 4 %, 2003: 3,25 %, 2004: 2,25 %, ab 1. Januar 2005: 2,5 %, ab 1. Januar 2008: 2,75 %, ab 1. Januar 2009: 2 %, ab 1. Januar 2012 1,5 %, ab 1. Januar 2014: 1,75 %, ab 1. Januar 2016: 1,25 %, ab 1. Januar 2017: 1 %).

1.2     Können sich die Eheleute über die Teilung nicht einigen und stehen die massgeblichen Guthaben und Renten nicht fest, so entscheidet der Scheidungsrichter gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122 - 124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG) und überweist bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht (Art. 281 abs. 3 ZPO), d.h. im Kanton Solothurn an das Versicherungsgericht. Dieses führt sodann nach Art. 25a Abs. 1 FZG die Teilung durch und bestimmt die massgeblichen Austrittsleistungen.

Eine Teilung der Austrittsleistungen ist gemäss Art. 122 und 124 ZGB ausgeschlossen, wenn bei einem der Ehegatten während der Ehe ein Vorsorgefall eintritt, z.B. indem ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht.

2.       Aus den eingereichten sowie eingeholten Unterlagen ergeben sich folgende Vorsorgeguthaben:

2.1     B.___ war vom Februar 2011 bis Februar 2015 bei der G.___, tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Juni 2017. In dieser Zeit war er bei der H.___ versichert. Per 4. November 2015 betrug das Freizügigkeitsguthaben CHF 3'190.60. Dieser Betrag wurde von der I.___ per 4. November 2015 an die C.___ überwiesen (Schreiben der I.___ vom 28. Juni 2017 mit Beilagen).

Das an die C.___ überwiesene Freizügigkeitsguthaben von B.___ betrug aufgezinst per 27. Juni 2016 (Datum Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB) CHF 3'196.03 (Schreiben der C.___ vom 15. August 2017).

Sodann war B.___ im Rahmen seiner Tätigkeit für die J.___ vom 1. November 2015 bis 20. September 2016 bei der D.___ versichert. Per 27. Juni 2016 (Datum Einleitung des Scheidungsverfahrens) betrug das Freizügigkeitsguthaben CHF 1'524.75 (Schreiben der D.___ vom 28. Juli 2017).

2.2     A.___ war vom Dezember 2010 bis April 2013 für die K.___ tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Juni 2017). Im Rahmen dieser Tätigkeit war sie bei der Personalvorsorgestiftung E.___ versichert. Per 27. Juni 2016 betrug das Freizügigkeitsguthaben aufgezinst CHF 86.15 (Schreiben der E.___ vom 23. Juni 2017).

Von Juli bis Oktober 2015 war A.___ für die L.___ tätig. Dabei war sie bei der H.___ versichert. Per 20. Juli 2016 überwies die H.___ das Freizügigkeitsguthaben von CHF 861.15 an die C.___. Das Freizügigkeitsguthaben betrug per 27. Juni 2016 CHF 861.33 (Schreiben der C.___ vom 21. Juni 2017).

Schliesslich überwies die C.___ das Freizügigkeitsguthaben von A.___ im Betrag von CHF 862.65 an die F.___ (Schreiben der C.___ vom 5. Juli 2017).

3.      

3.1     Das Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. März 2017 sieht vor, dass die Freizügigkeitsleistungen der Ehegatten hälftig zu teilen sind. Dieses Urteil ist – unter anderem bezüglich der Scheidung der Ehe und der Regelung der Teilung der Freizügigkeitsleistungen – am 20. April 2017 in Rechtskraft erwachsen.

Seit der ab 1. Januar 2017 geltenden Rechtslage ist zur Teilung der Austrittsleistungen das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 122 ZGB) – vorliegend 27. Juni 2016 – relevant. Dies gilt auch für in diesem Zeitpunkt bereits hängige Scheidungsverfahren (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 Art. 407b ZGB).

Die beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erheben gegen die Durchführung der Teilung keine Einwände, und auch in den Akten finden sich nirgends Hinderungsgründe.

Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres. Vorerst, bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 25 Jahren wird zusätzlich für die Altersrente angespart. Sowohl B.___ als auch A.___ hatten im Zeitpunkt des Eheschlusses, 6. August 2008, das 25. Altersjahr noch nicht erreicht und demnach vor Eheschliessung noch kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet. Somit sind sämtliche bis und mit Einleitung des Scheidungsverfahrens (27. Juni 2016) erworbenen Austrittsleistungen zu teilen.

3.2     Gemäss Auskunft der C.___ betrug das Freizügigkeitsguthaben von B.___ aufgezinst per 27. Juni 2016 CHF 3'196.03. Zudem verfügte er bei der D.___ per 27. Juni 2016 über ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 1'524.75. Damit hat B.___ während der Ehe Freizügigkeitsleistungen von gesamthaft CHF 4'720.78 erworben.

Wie aus den Unterlagen der E.___ hervorgeht, betrug das Freizügigkeitsguthaben von A.___ per 27. Juni 2016 CHF 86.15. Zudem verfügt sie über ein Freizügigkeitsguthaben bei der F.___ welches per 27. Juni 2016 CHF 861.33 betrug. Damit hat A.___ während der Ehe Freizügigkeitsleistungen von gesamthaft CHF 947.48 erworben.

Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen, hier CHF 3'773.30. Davon steht A.___ die Hälfte zu, also CHF 1'886.65; die C.___ hat diesen Betrag vom Freizügigkeitskonto von B.___ auf das Freizügigkeitskonto von A.___ bei der F.___ zu übertragen. Diese Summe ist ab dem 28. Juni 2016, dem Datum nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens, zu verzinsen. Der gesetzliche Mindestzins beträgt nach Art. 12 BVV2 ab 1. Januar 2016 1,25 %. Sollte die Überweisung nicht bereits zuvor erfolgen, so ist ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf der geschuldeten Austrittsleistung einschliesslich des bis dahin aufgelaufenen Zinses ein Verzugszins zu entrichten (BGE 129 V 258 E. 4.2 und 5), welcher dem geltenden BVG-Mindestzinssatz plus 1 % entspricht (Art. 7 FZV).

Davon abweichend beantragt der Vertreter von A.___ in der Stellungnahme vom 27. August 2017, A.___ sei ein Betrag von gesamthaft CHF 3'600.75 zu überweisen. Hierbei wurde aber offensichtlich übersehen, dass die I.___ das Freizügigkeitsguthaben CHF 3'190.60 von B.___ per 4. November 2015 an die C.___ überwiesen hatte. Dieser Betrag wurde bei der Berechnung des Vertreters doppelt eingerechnet. Zudem hat der Vertreter bei seiner Berechnung die Beträge nicht aufgezinst per 27. Juni 2016 berücksichtigt.

4.       A.___ und B.___ haben im vorliegenden Verfahren keine vom Scheidungsurteil abweichenden Anträge gestellt. Zudem werden die Vorsorgeguthaben hälftig geteilt, was bereits im Scheidungsurteil rechtskräftig festgelegt worden ist. Somit kann nicht gesagt werden, eine der beiden Parteien habe gegenüber der anderen obsiegt, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind.

5.       Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Sachen beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt solange nicht vor, als es einer Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b).

B.___ ging es nicht darum, sich im Verfahren vor dem Versicherungsgericht zur Höhe der zu teilenden Austrittsleistung zu äussern und mit sachlichen Argumenten ein für ihn möglichst günstiges Resultat zu erstreiten. Er blieb vielmehr passiv und zeigte kein Interesse am Ausgang des Prozesses. Auf die Anfrage des Gerichts, bei welchen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge er über Gelder verfüge, reagierte er nicht, obwohl auf die Möglichkeit einer Kostenauflage bei Missachtung der Mitwirkungspflicht ausdrücklich hingewiesen worden war. Angesichts dieses Verhaltens muss sich B.___ den Vorwurf der mutwilligen Prozessführung gefallen lassen (vgl. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 2005, VSKLA.2005.14), weshalb ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250.00 zu überbinden sind.

Demnach wird erkannt:

1.      Die C.___ hat CHF 1'886.65 vom Freizügigkeitskonto von B.___ auf das Freizügigkeitskonto von A.___ bei der F.___ zu überweisen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen.

2.      Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.      B.___ hat an die Verfahrenskosten CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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