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Solothurn Versicherungsgericht 13.06.2017 VSKLA.2015.6

13 juin 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,527 mots·~23 min·3

Résumé

Berufsvorsorge

Texte intégral

Urteil vom 13. Juni 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt

Kläger

gegen

B.___ vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger

Beklagte

betreffend     Berufsvorsorge (Klage vom 24. Juni 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1952 geborene A.___ (im Folgenden: Kläger) war zuletzt vor seinem Altersrücktritt für die C.___, [...], tätig und damit bei der Vorsorgestiftung der C.___, [...] (im Folgenden: Beklagte), berufsvorsorgeversichert. Im Jahr 2012 informierte sich der Kläger über die Modalitäten einer frühzeitigen Pensionierung. Die Beklagte, vertreten durch die D.___, [...] (im Folgenden: D.___), teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 18. Juni 2012 mit, bei einer frühzeitigen Pensionierung mit 61 Jahren per 1. Juli 2013 ergebe sich – unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen Altersguthabens per 1. Juli 2013 von CHF 402‘598.15 und eines Umwandlungssatzes von 6.52 % - eine monatliche Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘188.00. Eine ordentliche Pensionierung mit 65 Jahren per 1. Juli 2017 führe – basierend auf einem voraussichtlichen Altersguthaben per 1. Juli 2017 von CHF 474‘496.00 und einem Umwandlungssatz von 6.6 % - zu einer monatlichen Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘610.00 (Klagebeilage [KB] 2). In der Folge wurde der Kläger per 1. Juli 2013 vorzeitig pensioniert. Zuvor hatte ihn die D.___ mit Schreiben vom 24. April 2013 dahingehend orientiert, seine monatliche Altersrente betrage unter Berücksichtigung eines Altersguthabens von nun CHF 403‘333.70 und eines Umwandlungssatzes von 6.52 % (aufgerundet) CHF 2‘192.00 (KB 3).

1.2     In der Folge teilte die D.___ dem Kläger am 15. April 2014 mit, die jährliche Prüfung der Revisionsstelle habe ergeben, dass der falsche Rentenumwandlungssatz von 6.52 % anstelle des korrekten Rentenumwandlungssatzes von 6.06 % angewendet worden sei. Die neue Berechnung ergebe eine monatliche Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘037.00. Der im Zeitraum von Juli 2013 bis April 2014 zu viel bezahlte Rentenbetrag von insgesamt CHF 1‘550.00 müsse zurückgefordert bzw. verrechnet werden (KB 4). Auf entsprechende Intervention hin teilte die D.___ dem Kläger am 26. Juni 2014 mit, der Berechnungsfehler sei gemäss der reglementarischen Grundlage mit Wirkung ab 1. Juni 2014 korrigiert worden. Die weitere Ausrichtung der offensichtlich unrichtigen Rentenhöhe an einen einzelnen Versicherten würde gegen das Prinzip der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft verstossen. Da der Kläger die zu hohen Rentenleistungen von Juli 2013 bis Mai 2014 gutgläubig empfangen habe, werde auf die Rückforderung der zu viel erbrachten Rentenleistungen von insgesamt CHF 1‘705.00 verzichtet (KB 5). Die daraufhin geltend gemachte Forderung des Klägers, auch ab Mai (recte: Juni) 2014 eine Altersrente von monatlich CHF 2‘192.00 auszurichten (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 8), wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2014 abgelehnt (KAB 9).

2.

2.1     Mit Klage vom 24. Juni 2015 lässt der Kläger folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.):

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine monatliche Altersrente von CHF 2‘192.00 (vorbehältlich späterer Teuerungsanpassung) zu entrichten, nebst Zins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

2.2     In ihrer Klageantwort vom 2. Oktober 2015 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (A.S. 16 ff.).

2.3     Mit Replik vom 11. November 2015 lässt der Kläger an den in der Klage vom 24. Juni 2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 31 ff.).

2.4     In ihrer Duplik vom 1. Februar 2016 lässt die Beklagte erneut die vollumfängliche Abweisung der Klage geltend machen (A.S. 44 ff.).

2.5     Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 reicht der Vertreter des Klägers dem Gericht seine Kostennote ein (A.S. 50 f.).

II.

1.       Das Versicherungsgericht ist als Berufsvorsorgegericht des Kantons Solothurn für die vorliegende Angelegenheit sachlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetz über berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, leitet sich die Forderung des Klägers doch aus dessen Anstellung bei der C.___ mit Sitz in [...] ab (Art. 73 Abs. 3 BVG).

2.

2.1     Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14 BVG) entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2 BVG).

Nach Art. 14 Abs. 1 BVG wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6.8 % für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann (Art. 14 Abs. 2).

2.2     Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch das Vorsorgereglement der Beklagten festgelegt. Infolge der vorzeitigen Pensionierung des Klägers per 1. Juli 2013 gelangt für die Festsetzung seiner Altersrente das «Vorsorgereglement Plan A ()» der Vorsorgestiftung der C.___, [...], in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Reglement) zur Anwendung.

2.3     Gemäss Art. 7 des Reglements gewährt die Stiftung den Versicherten bzw. den Hinterlassenen u.a. eine Altersrente und Alterskapital (Art. 8 des Reglements). Nach Art. 8 Abs. 1 des Reglements entsteht der Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst wird, spätestens aber im Rücktrittsalter. Die Altersleistung wird in Form einer Altersrente ausgerichtet bzw. kann gemäss Abs. 6 als Alterskapital bezogen werden. Der Versicherte kann die Kürzung der Altersleistung, die bei Rücktritt vor dem Rücktrittsalter entsteht, mittels monatlicher Beiträge bzw. Einmaleinlage ganz oder teilweise auskaufen (Art. 34 des Reglements).

Die Altersrente ergibt sich durch Umrechnung des zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens mit dem Umwandlungssatz gemäss Anhang 1 (Art. 8 Abs. 2 des Reglements).

2.4     Laut Anhang 1 Ziff. 1 des Reglements beträgt der Rentenumwandlungssatz für eine Altersrente eines 61-jährigen Mannes im Jahr, in welchem er das ordentliche Rentenalter erreichen wird bzw. würde, 6.52 % (bis 2013), 6.2 % (2014), 6.13 % (2015) und 6.06 % (2016 und später).

3.       Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach 10 Jahren. Die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge u.a. die Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen (Art. 41 BVG; Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG).

Die vorliegend strittigen Altersrenten unterliegen als periodische Leistungen der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 41 BVG. Diese Regelung ist zwingend und auf alle auf dem BVG basierenden Forderungen anwendbar (Sylvie Pétremand, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 41 BVG, S. 662 f., N 3 ff.). Die Verjährung richtet sich somit sowohl im obligatorischen Bereich als auch in der weitergehenden Vorsorge nach Art. 41 BVG i.V.m. Art. 129 ff. OR (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG- und FZG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 41 BVG, S. 150 N 1 mit Hinweisen).

Der Kläger macht geltend, es sei ihm infolge seiner vorzeitigen Pensionierung ab 1. Juli 2013 eine monatliche Altersrente von CHF 2‘192.00 zu entrichten. Die Beklagte richtete dem Kläger seit 1. Juli 2013 eine Altersrente von monatlich CHF 2‘192.00 aus, stellte in der Folge jedoch fest, dass dem Kläger wegen eines Berechnungsfehlers (tieferer Rentenumwandlungssatz) eine monatliche Altersrente von lediglich CHF 2‘037.00 zusteht (KB 4). Infolge Verzicht auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Rentenleistungen durch die Beklagte für den Zeitraum von Juli 2013 bis Mai 2014 ist die geltend gemachte Forderung (Differenz von monatlich CHF 155.00) seit Ende Juni 2014 fällig (Art. 130 Abs. 1 OR; vgl. KB 2 bis 5). Die Verjährungsfrist für periodische Leistungen beginnt am Ende jedes Monats, indem sie gemäss Art. 38 BVG auszuzahlen sind (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl., Art. 41 BVG, S. 138 mit Hinweis). Die vorliegend zu beurteilende, die Verjährung unterbrechende Klage vom 24. Juni 2015 wurde innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht, weshalb keine Verjährung der geltend gemachten Forderung eingetreten ist. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus Vertrauenshaftung nach Art. 2 ZGB, welcher der einjährigen relativen Verjährungsfrist nach Art. 60 OR unterliegt (vgl. BGE 141 V 127 E. 2 S. 129 mit Hinweis). Darauf wird im Folgenden noch einzugehen sein (vgl. E. II. 5.5 hiernach).

4.       Den vorliegend ins Recht gelegten Akten kann folgender massgeblicher Sachverhalt entnommen werden:

4.1     Die D.___ teilte dem am 14. Juni 1952 geborenen Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2012 unter dem Titel «Vergleich einer frühzeitigen Pensionierung mit 61 und der ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren» mit, die Pensionierung mit 61 Jahren per 1. Juli 2013 führe – unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen Altersguthabens per 1. Juli 2013 von CHF 402‘598.15 und eines Umwandlungssatzes von 6.52 % - zu einer monatlichen Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘188.00. Die Pensionierung mit 65 Jahren per 1. Juli 2017 ergebe – basierend auf einem voraussichtlichen Altersguthaben per 1. Juli 2017 von CHF 474‘496.00 und einem Umwandlungssatz von 6.6 % - eine monatliche Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘610.00. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, diese Berechnungen erfolgten unter Vorbehalt allfälliger Änderungen der Berechnungsgrundlage (Lohn, Gesetz, Reglement, Zinssatz etc.; KB 2).

4.2     In einer Kurzmitteilung vom 24. April 2013 gratulierte die D.___ dem Kläger zur Pensionierung per 1. Juli 2013 und orientierte ihn dahingehend, gemäss der beiliegenden Berechnung erhalte er eine monatliche Altersrente in Höhe von (aufgerundet) CHF 2‘192.00. Dieser Berechnung wurde ein Altersguthaben per 1. Juli 2013 von CHF 403‘333.70 sowie ein Umwandlungssatz von 6.52 % zu Grunde gelegt. Die Beratungsgesellschaft teilte dem Kläger abschliessend mit, die Altersrente werde erstmals per 25. Juli 2013 auf ein von ihm gewünschtes Konto überwiesen und die Eidgenössische Steuerverwaltung werde über diesen Rentenbezug informiert (KB 3).

4.3     Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte die D.___ dem Kläger mit, aufgrund der jährlichen Prüfung der Revisionsstelle sei festgestellt worden, dass man bei ihm fälschlicherweise einen Rentenumwandlungssatz von 6.52 % - statt den korrekten Rentenumwandlungssatz von 6.06 % - angewendet habe. Die neue Berechnung führe zu einer monatlichen Altersrente von CHF 2‘037.00. Leider müsse sie die zu viel bezahlten Rentenleistungen im Zeitraum vom Juli 2013 bis April 2014 von insgesamt CHF 1‘550.00 (10 x CHF 155.00) zurückfordern bzw. verrechnen (KB 4).

4.4     Auf die entsprechende Intervention des Klägers, vertreten durch den E.___, [...], vom 17. Juni 2014 (vgl. KAB 7) hin hielt die D.___ mit Schreiben vom 26. Juni 2014 fest, sie habe ihren Berechnungsfehler mit Wirkung ab 1. Juni 2014 gemäss der reglementarischen Grundlage korrigiert. Ab diesem Datum erfolgten die Rentenzahlungen in monatlichen Raten von CHF 2‘037.00, was einer Altersrente mit einem Umwandlungssatz von 6.06 % entspreche. Die weitere Ausrichtung der offensichtlich unrichtigen Rentenhöhe an einen einzelnen Versicherten würde gegen das Prinzip der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft verstossen. Da der Kläger die zu hohen Rentenleistungen von Juli 2013 bis Mai 2014 jedoch gutgläubig empfangen habe, werde wie angekündigt und ohne präjudizielle Wirkung auf die Rückforderung der zu viel erbrachten Rentenleistungen von insgesamt CHF 1‘705.00 verzichtet (KB 5).

4.5     Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 liess der Kläger der Beklagten mitteilen, sie habe ihm eine monatliche Altersrente von CHF 2‘192.00, zahlbar ab 1. Juli 2013, zugesichert. Am 15. April 2014 habe sie dann geltend gemacht, dass sie von einem unkorrekten Umwandlungssatz ausgegangen sei und der korrigierte Rentenbetrag lediglich CHF 2‘037.00 pro Monat betrage. Sie wolle damit eine verbindlich zugesicherte Leistung im Nachhinein abändern, was prinzipiell nicht möglich sei. Ausserdem sei nicht klar, welcher der im vorliegenden Fall anwendbare Umwandlungssatz sei. Die angekündigte nachträgliche Rentenkürzung sei unzulässig. Es sei dem Kläger auch ab Mai (recte: Juni) 2014 ein monatlicher Rentenbetrag von CHF 2‘192.00 auszuzahlen (KAB 8).

4.6     Am 24. November 2014 orientierte die Beklagte den Kläger dahingehend, es sei im vorliegenden Fall wie bei einer fehlerhaften Auskunft einer Pensionskasse vorzugehen. Da die Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes nicht erfüllt seien, entfalte die unrichtige Auskunft keine Rechtswirkung. Im Schreiben vom 24. April 2013 seien keine individuelle Zusicherung und keine Schuldanerkennung erfolgt. Dem Kläger wäre es zudem ohne weiteres möglich gewesen, die Unrichtigkeit der Auskunft zu erkennen. Schliesslich werde zu Recht nicht geltend gemacht, der Kläger habe aufgrund der unrichtigen Auskunft Dispositionen getroffen, welche man nicht ohne Nachteil rückgängig machen könne. Demnach werde die Beklagte weiterhin die korrekte (angepasste) Altersrente gemäss Schreiben vom 15. April 2014 ausrichten (KAB 9).

5.

5.1     Die oben wiedergegebenen Vorgänge ergeben sich aus den Akten und werden von keiner Seite bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass das vorliegend zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Vorsorgestiftung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge durch das Reglement der Beklagten festgelegt wird. Infolge der frühzeitig erfolgten Pensionierung des Klägers per 1. Juli 2013 kommt das «Vorsorgereglement Plan A ()», gültig ab 1. Januar 2013, der Vorsorgestiftung der C.___ zur Anwendung, wobei die Rentenumwandlungssätze für die Altersrente im Anhang 1 Ziff. 1 festgesetzt sind. Danach beträgt der Rentenumwandlungssatz des am 14. Juni 1952 geborenen und damit im Zeitpunkt der frühzeitigen Pensionierung (1. Juli 2013) 61-jährigen Klägers im Jahr, in welchem er das ordentliche Rentenalter erreichen wird bzw. würde, 6.52 % (bis 2013), 6.2 % (2014), 6.13 % (2015) bzw. 6.06 % (2016 und später; vgl. KB 6 bzw. KAB 3).

5.2     Mit der im Reglement enthaltenen Formulierung «Jahr in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird/würde» (Tabelle «Rentenumwandlungssätze für Altersrente»; Anhang 1, Ziff. 1) kann unter dem Begriff «ordentliches Rentenalter» nur das reglementarisch festgelegte Rücktrittsalter gemeint sein, das dem AHV-Rücktrittsalter entspricht. So wird im Reglement das Rücktrittsalter wie folgt definiert: AHV-Rücktrittsalter; erster Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern, des 64. Altersjahres bei Frauen folgt (Art. 1). Dementsprechend sieht Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Reglements vor, dass der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst wird, spätestens aber im Rücktrittsalter. Zur Berechnung der Altersrente (Umrechnung des zum Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens mit dem Umwandlungssatz) wird in Art. 8 Abs. 2 des Reglements auf den Anhang 1 verwiesen, worin die Umwandlungssätze nach dem Alter (und dem Geschlecht) der versicherten Person sowie dem Zeitpunkt, in welchem diese das ordentliche Renten- bzw. Rücktrittsalter erreicht, abgestuft werden. Die Tabelle beginnt mit dem frühestmöglichen Bezug der Altersrente mit dem 60. Altersjahr, wobei die Umwandlungsätze im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre bei Männern, 64 Jahre bei Frauen) fett hervorgehoben werden. Diese betragen 7.1 % bis zum Jahr 2013, 6.8 % im Jahr 2014, 6.7 % im Jahr 2015 sowie 6.6 % im Jahr 2016 und später. Sodann wird in Art. 8 Abs. 1 Abschnitt 4 des Reglements der Aufschub des Bezugs der Altersleistungen geregelt, wenn der Arbeitnehmer über das Rücktrittsalter hinaus weiterarbeitet: Es wird bestimmt, dass ein Aufschub längstens bis nach Vollendung des 70. Altersjahres möglich ist. Die Tabelle «Rentenumwandlungssätze für Altersrente» im Anhang 1 (Ziff. 1) entspricht den Regelungen in Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Abschnitt 4 und Abs. 2 des Reglements, legt die entsprechenden Umwandlungsätze fest und verdeutlicht, dass mit dem «ordentlichen Rentenalter» das reglementarische «Rücktrittsalter» gemeint ist, welches dem AHV-Rücktrittsalter entspricht.

Im Weiteren wird im Anhang 2 unter «1. Ordentliche Pensionierung» der Einkauf von Beitragsjahren unter Berücksichtigung der Verzinsung geregelt. Unter «2. Vorzeitige Pensionierung ab Alter 60» erfolgt die Regelung der Ausfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung. An dieser Stelle wird Folgendes festgehalten: «Will man sich nun fakultativ auf ein niedrigeres Rücktrittsalter (vorzeitige Pensionierung) voll einkaufen, so werden die für das ordentliche Rücktrittsalter 65/64 tabellierten Beträge mit folgenden Faktoren multipliziert». Auch aus diesem Zusammenhang geht ohne weiteres hervor, dass unter dem Begriff «ordentliches Rentenalter» das reguläre (reglementarisch festgelegte) Rücktrittsalter zu verstehen ist. Dem Einwand des Klägers, es sei im Vorsorgereglement nirgends festgelegt worden, was unter dem ordentlichen Rentenalter zu verstehen sei (Klage, S. 6 oben, Ziff. 13c), kann somit nicht gefolgt werden.

5.3     Die Beklagte, d.h. die von ihr beauftragte D.___, erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2012 unbestrittenermassen die Auskunft, bei einer frühzeitigen Pensionierung mit 61 Jahren per 1. Juli 2013 stehe ihm unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen Altersguthabens (per 1. Juli 2013) von CHF 402‘598.15 und eines Rentenumwandlungssatzes von 6.52 % eine monatliche Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘188.00 zu (vgl. KB 2 und KAB 4). Diese Auskunft ist falsch, weil der Kläger sein ordentliches Renten- bzw. Rücktrittsalter im Alter von 65 Jahren nicht bereits «bis 2013», sondern erst im Jahr 2017 erreichen würde. Demnach hätte korrekterweise die Tabellenspalte «2016 und später» herangezogen werden müssen, welche für 61-jährige Männer einen Rentenumwandlungssatz von 6.06 % vorsieht. Anlässlich ihrer Auskunftserteilung im Juni 2012 stellte die Beratungsgesellschaft offensichtlich irrtümlicherweise auf den im vorliegenden Fall falschen Umwandlungssatz von 6.52 % zur Berechnung der Altersrente des Klägers bei vorzeitiger Pensionierung ab. Den gleichen Fehler beging sie mit ihrer Kurzmitteilung vom 24. April 2013 nochmals, als sie dem Kläger erneut aufgrund des falschen Rentenumwandlungssatzes von 6.52 % unter Berücksichtigung eines Altersguthabens von nun CHF 403‘333.70 eine monatliche Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘192.00 in Aussicht stellte (KB 3).

5.4     Der Kläger lässt geltend machen, das Schreiben der D.___ vom 24. April 2013 mit der Übersicht zu den definitiven Leistungsdaten stelle eine die Beklagte verpflichtende sowie rechtlich verbindliche Zusicherung dar. Die Rechtshandlungen der von der Beklagten beauftragten D.___ seien für sie verbindlich. Darin werde dem Kläger mit Bezug auf seine vorzeitige Pensionierung per 1. Juli 2013 unter Nennung des Rentenumwandlungssatzes mit 61 Jahren von 6.52 % eine monatliche Altersrente von CHF 2‘192.00, zahlbar ab 1. Juli 2013, zugesichert. Entsprechend dieser Vereinbarung habe die Beklagte ab Juli 2013 die Altersrentenzahlungen im angekündigten Umfang vorgenommen und entsprechende Steuerbestätigungen erstellt. Eine einseitige Abänderung verbindlich zugesicherter Leistungen sei mit Blick auf den im Vertragsrecht geltenden Grundsatz «pacta sunt servanda» im Nachhinein nicht möglich (vgl. Klage, S. 4 f. Ziff. 9 ff.; Replik, S. 3 f. Ziff. 4 f.).

Das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wird im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge durch den Vorsorgevertrag begründet, wobei das Vorsorgereglement Plan A (), gültig ab 1. Januar 2013, den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen (AGB) darstellt, welchen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht. Dies schliesst nicht aus, dass zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den Versicherten im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer, welchem Erfordernis die alleinige arbeitsvertragliche Abrede wesensgemäss nicht zu genügen vermag (BGE 122 V 142 E. 4b S. 145 mit Hinweisen).

Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 122 V 142 E. 4c S. 146 mit Hinweisen).

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten kann aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Schreiben der Beratungsgesellschaft vom 24. April 2013 eine vom Reglement abweichende Abrede zwischen den Parteien im Hinblick auf die Altersleistungen bei einer frühzeitigen Pensionierung getroffen wurde. Weder beim Kläger noch bei der Beklagten ist ein Wille erkennbar, eine solche Vereinbarung zu treffen. Die D.___ erteilte dem Kläger auf dessen Anfrage hin lediglich eine falsche Auskunft zur voraussichtlichen Höhe der monatlichen Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung per 1. Juli 2013. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die falsche Auskunft der Beklagten zur Rentenhöhe infolge Berücksichtigung eines falschen Rentenumwandlungssatzes nicht als eine vom Reglement abweichende Vereinbarung angesehen werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Stiftungsrat im Fall des Klägers im Sinne von Art. 41 Abs. 2 des Reglements von dessen Bestimmungen abweichen, die Anwendung des korrekten Umwandlungssatzes für den Kläger eine Härte bedeuten und die Abweichung dem Sinn und Zweck der Stiftung entsprechen sollte. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte den Kläger gegenüber den übrigen Versicherten bevorzugen sollte. Dies wird vom Kläger denn auch nicht substanziiert. Schliesslich liegt auch kein Beschluss des Stiftungsrates vor, wonach eine vom Vorsorgereglement abweichende Vereinbarung mit dem Kläger geschlossen werden soll.

5.5     Im Weiteren beruft sich der Kläger auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV).

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; d) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Regeln gelten auch dann, wenn die Behörde von sich aus Zusicherungen abgibt, die sich nachträglich als unzutreffend erweisen. Sie sind sinngemäss auch auf das Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Versicherten in der beruflichen Vorsorge anwendbar (Urteile des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 4.1 und B 59/01 vom 24. Oktober 2003 E. 2, je mit Hinweisen; Isabelle Vetter, a.a.O., S. 270, N 2 f. zu Art. 73 BVG mit Hinweisen; Kurt Pärli, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 86b BVG, S. 1412, N 13 ff.).

Die oben unter lit. a, b und e wiedergegebenen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Unrichtigkeit der durch die Beratungsgesellschaft erteilten Auskunft erkennen konnte (lit. c).

5.5.1  Der Kläger macht geltend, er habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der im Schreiben vom 24. April 2013 gemachten Angaben zu zweifeln. Dies insbesondere deshalb, weil im Anhang 1 Ziff. 1 des Reglements in der zweiten Spalte unter dem Titel «Jahr in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird/würde, bis 2013, Männer» bei einer Pensionierung im Alter 61 ein Umwandlungssatz von 6.52 % aufgeführt werde, wobei im Reglement nirgends festgelegt werde, was unter dem ordentlichen Rentenalter zu verstehen sei (Klage, S. 5 f. Ziff. 13c). Er sei in diesem Glauben dadurch bestärkt worden, dass auch die Beklagte sowohl in der Rentenberechnung vom 18. Juni 2012 als auch in der Mitteilung vom 24. April 2013 ebenfalls von einem Rentenumwandlungssatz von 6.52 % ausgegangen sei (Replik, S. 5 f. Ziff. 9).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits (unter E. II. 5.2 hiervor) erwähnt, kann mit der im Vorsorgereglement enthaltenen fraglichen Formulierung «ordentliches Rentenalter» nur das reguläre, d.h. reglementarisch festgelegte Rücktrittsalter gemeint sein, welches dem AHV-Rücktrittsalter (65 Jahre bei Männern) entspricht. Da sich der Kläger nach der erhaltenen Auskunft unbestrittenermassen mit der Frage des korrekten Umwandlungssatzes befasst hatte, hätte er bei gebotener Sorgfalt anhand der im Reglement enthaltenden «Rentenumwandlungssätze für Altersrente» die Unrichtigkeit der Auskunft erkennen müssen. So wurden bei dem für den Kläger im Zeitpunkt der frühzeitigen Pensionierung per 1. Juli 2013 zutreffenden Alter «61» nicht nur der Umwandlungssatz von 6.52 % (bis 2013), sondern auch die Umwandlungssätze von 6.2 % (2014), 6.13 % (2015) und 6.06 % (2016 oder später) angegeben, je nachdem, in welchem Jahr der Versicherte das ordentliche Rentenalter erreichen wird bzw. würde. Da der Kläger das ordentliche Rentenalter erst mit 65 Jahren und somit im Jahr 2017 erreichen wird bzw. würde, war es offensichtlich, dass der in der Spalte «2016 oder später» angegebene Umwandlungssatz von 6.06 % zur Berechnung der Altersrente angewendet werden muss. Dass die Auskunft der D.___ zur Rentenhöhe nicht zutreffend sein konnte, ergibt sich im Weiteren auch daraus, dass der für 61-jährige Männer in der Spalte «bis 2013» - welche der Kläger gemäss seinen Angaben als massgebend erachtete - angegebene Umwandlungssatz von 6.52 % im ordentlichen Rentenalter (mit 65 Jahren) 7.1 % (im Reglement fett hervorgehoben) betragen hätte. Damit liegt jedoch eine erhebliche Differenz zu den Angaben der D.___ auf dem Berechnungsblatt vom 18. Juni 2012 vor (Rentenumwandlungssatz mit 65 Jahren: 6.60 %; vgl. KB 2). Schliesslich besteht ein weiterer offensichtlicher Hinweis für die Unkorrektheit der Auskunft. Die D.___ gab in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2012 für eine Pensionierung mit 61 Jahren per 1. Juli 2013 einen Umwandlungssatz von 6.52 % und für eine Pensionierung mit 65 Jahren per 1. Juli 2017 einen solchen von 6.60 % an. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ist es offensichtlich, dass diese Angaben so nicht stimmen können, da die Rentenkürzung infolge vorzeitiger Pensionierung im Ausmass von 4 Jahren deutlich höher sein muss als lediglich 0.08 % des Umwandlungssatzes. Aufgrund dieser offenkundigen Diskrepanzen und der offenbar auch bestehenden Unklarheiten hätte der Kläger nach dem 18. Juni 2012 zumindest bei der Beklagten oder der D.___ nachfragen müssen, um sich zu vergewissern, dass keine unrichtige Auskunft vorliegt. Es kann somit nicht gesagt werden, der Kläger habe die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können. Demnach ist die Voraussetzung gemäss lit. c nicht gegeben.

5.5.2  Im Weiteren ist zu lit. d festzustellen, dass sich der Kläger bereits vor der Zustellung der Kurzmitteilung vom 24. April 2013, worin die Höhe der monatlichen Altersrente von CHF 2‘192.00 ab 1. Juli 2013 definitiv angegeben wurde, für die vorzeitige Pensionierung entschieden hatte (vgl. Austrittsmeldung der Arbeitgeberin [F.___, Zweigniederlassung der C.___, [...]] vom 2. April 2013; KAB 5). Dies wird denn auch vom Kläger selber bestätigt, indem er darauf hinweist, er habe (ausschliesslich) gestützt auf die Informationen vom 18. Juni 2012 (Klage, S. 3 Ziff. 5; Replik, S. 2 Ziff. 1 und 6 f. Ziff. 12) «Anfang 2013» bzw. «Frühjahr 2013» entschieden, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Die Kurzmitteilung vom 24. April 2013 sowie die beigelegte Berechnung der monatlichen Altersrente gleichen Datums (KB 3) konnten demnach nicht ursächlich für die vorzeitige Pensionierung des Klägers sein. So wurde dem Kläger in dieser Mitteilung denn auch zur bereits angemeldeten Pensionierung per 1. Juli 2013 gratuliert. Es steht zudem nicht fest, dass der Kläger - wie dies von ihm geltend gemacht wird - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der D.___ vom 18. Juni 2012 die Disposition einer frühzeitigen Pensionierung traf, da die D.___ in ihrem «Vergleich» der Altersrenten bei einer frühzeitigen mit einer ordentlichen Pensionierung ausdrücklich noch darauf hinwies, ihre Berechnungen erfolgten «unter Vorbehalt allfälliger Änderungen der Berechnungsgrundlage (Lohn, Gesetz, Reglement, Zinssatz etc.)» (KB 2). Dementsprechend musste der Kläger noch mit allfälligen Änderungen oder Abweichungen bezüglich der Rentenhöhe bei einer frühzeitigen Pensionierung in einem Jahr rechnen. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass in der Mitteilung vom 18. Juni 2012 die minimale Differenz zwischen den Umwandlungsätzen (6.52 bzw. 6.6 %) Fragen hätte aufwerfen müssen. Ob der Kläger den Entscheid, sich per 1. Juli 2013 frühzeitig pensionieren zu lassen, nicht getroffen hätte, wenn die D.___ am 18. Juni 2012 den korrekten Umwandlungssatz von 6.06 % (statt 6.52 %) berücksichtigt und mitgeteilt hätte, was zu einer monatlichen Altersrente von (aufgerundet) CHF 2‘034.00 (statt CHF 2‘188.00) geführt hätte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden, erscheint jedoch - angesichts der relativ geringen Differenz von CHF 154.00 pro Monat - als wenig wahrscheinlich. Es gilt zu beachten, dass die versicherte Person nachzuweisen hat, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, getroffen zu haben (vgl. Kurt Pärli, a.a.O., S. 1413, N 17 zu Art. 86b BVG). Dieser Nachweis ist vom Kläger nicht erbracht worden. Demnach fehlt es auch an der unter lit. d erwähnten Voraussetzung des Gutglaubensschutzes. Sind dessen obgenannte Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt, entfaltet die von der Beklagten bzw. der D.___ erteilte unrichtige Auskunft gegenüber dem Kläger keine Rechtswirkung.

6.       Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bzw. die D.___ auf ihre falsche Auskunft zurückkam und den Berechnungsfehler mit Wirkung ab 1. Juni 2014 entsprechend der reglementarischen Grundlage korrigierte (vgl. KB 4 und 5). Der Kläger hat ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine monatliche Altersrente der Beklagten von CHF 2‘037.00. Die Klage ist somit abzuweisen.

7.

7.1     Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten (§ 58 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 106 ZPO). Der obsiegenden Beklagten ist als Sozialversicherungsträgerin nach dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Prozessgrundsatz ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.; Stauffer, a.a.O., S. 279 Ziff. 7.6 mit Hinweisen).

7.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser