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Solothurn Versicherungsgericht 12.10.2016 VSKLA.2014.8

12 octobre 2016·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,404 mots·~22 min·3

Résumé

Austrittsleistungen

Texte intégral

Urteil vom 12. Oktober 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

1.    A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser     

2.    B.___    vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti  

                                                                                                                  Kläger

gegen

1.    C.___

2.    D.___

                                                                                                                  Beklagte

betreffend       Austrittsleistungen (Ehescheidungsurteil vom 2. Mai 2014)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Das Richteramt Solothurn-Lebern überweist dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 17. Juli 2014 die Scheidungsakten in Sachen A.___ und B.___ zur Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wobei u.a. festgestellt wird, das Scheidungsurteil vom 2. Mai 2014 sei am 11. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Im Weiteren werden gemäss Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) folgende Angaben gemacht (Aktenseite [A.S.] 1 f.):

a)      Das Teilungsverhältnis ist 1 : 1;

b)      Datum der Heirat: 14. Februar 2004, Datum der Scheidung: 2. Mai 2014;

c)      Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau:

          E.___:

          Freizügigkeitsleistung bei Heirat:                                   CHF 20‘022.00

          Freizügigkeitsleistung bei Scheidung:                            CHF 15‘569.20

          Vorbezug vom 24. November 2005 für Wohneigentum:       CHF 23‘000.00;

d)      Vorsorgeeinrichtungen des Ehemannes:

          1) C.___:

          Freizügigkeitsleistung bei Heirat                                    unbekannt

          Freizügigkeitsleistung bei Scheidung                             CHF 21‘825.35

          2)F.___:

          Freizügigkeitsleistung bei Heirat                                    unbekannt

          Freizügigkeitsleistung bei Scheidung                             CHF 16‘773.90

          3)G.___:

          Freizügigkeitsleistung bei Heirat                                    unbekannt

          Freizügigkeitsleistung bei Scheidung                             CHF 69‘998.60

2.

2.1     B.___ (Kläger) lässt am 24. Juli 2014 folgende Anträge stellen (A.S. 6 ff.):

1.      Es seien die beiliegenden Unterlagen zu den Akten zu erkennen.

2.      Es sei B.___ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2.    Mit Eingabe vom 5. September 2014 lässt der Kläger noch folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 f.):

1.      Es sei die G.___, anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto Nr. [...] lautend auf B.___, den Betrag von Fr. 35‘655.45 auf das Vorsorgekonto von A.___ bei der E.___, zu übertragen.

2.      Es sei B.___ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3     Unter gleichem Datum lässt A.___ (Klägerin) folgende Anträge stellen (A.S. 12 ff.):

1.      Die während der Ehedauer geäufneten Guthaben der Pensionskassen seien hälftig zu teilen.

2.      Die Pensionskasse des Ehemannes sei anzuweisen, den der Ehefrau zustehenden Anteil auf deren Konto bei der Pensionskasse bei der H.___, E.___, zu überweisen.

3.      U.K.u.E.F.

3.       Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 holt das Versicherungsgericht bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn einen Kontenzusammenzug nach Art. 141 AHVV und bei den Vorsorgeeinrichtungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns verschiedene Angaben ein. Gleichzeitig wird das Gesuch des Klägers (2) um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen (A.S. 28 f.).

4.       Mit Schreiben vom 20. August 2015 werden bei der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin (E.___) sowie bei der Vorsorgeeinrichtung des Klägers (C.___) verschiedene Angaben eingeholt (A.S. 60 ff.).

5.       Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 werden die bisher mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 und Schreiben vom 20. August 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sowie den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen eingeholten Unterlagen der Klägerin (A.___), dem Kläger (B.___), der Beklagten 1 (C.___) und der damaligen Beklagten 2 (G.___) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme bis 15. Februar 2016 zugestellt.

Im Weiteren werden sowohl die damals zuständige SVA Aargau, IV-Stelle, als auch die IV-Stelle des Kantons Solothurn aufgefordert, einen kurzen Bericht über allenfalls bestehende aktuelle Leistungsgesuche des Klägers sowie allfällige in der Zwischenzeit erlassene Verfügungen einzureichen. Ferner wird C.___ aufgefordert, dem Gericht die fehlende Seite 6 ihres Kassenreglements zuzustellen. Schliesslich wird I.___ (Vorversichererin der Klägerin [im Folgenden: I.___]) aufgefordert, verschiedene Fragen zur beruflichen Vorsorge der Klägerin zu beantworten (A.S. 72 ff.).

6.       Am 29. Januar 2016 teilt die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit, das Dossier des Klägers werde wegen eines Ausstands seit dem 30. November 1999 nicht mehr von der IV-Stelle des Kantons Solothurn bearbeitet. Es seien deshalb keine Informationen über aktuelle Leistungen oder entsprechende Gesuche vorhanden. Zuständig für die Fallführung sei die IV-Stelle der SVA Aargau (A.S. 80).

7.       Die SVA Aargau, IV-Stelle, orientiert mit Schreiben vom 2. Februar 2016, der Kläger habe keine Leistungen zugesprochen erhalten. Es seien dreimal Leistungen abgelehnt worden, wobei auf drei beigelegte Verfügungen vom 19. September 2000, 8. Mai 2009 und 28. September 2015 verwiesen wird (A.S. 82 ff.).

8.       G.___ (damalige Beklagte 2) teilt mit Schreiben vom 3. Februar 2016 mit, das Freizügigkeitsguthaben (Freizügigkeitskonto [...] lautend auf B.___) sei mit Valuta 10. März 2016 an D.___ in [...] überwiesen worden. G.___ sehe derzeit keinen weiteren Handlungsbedarf (A.S. 89).

9.       Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilt I.___ mit, die Klägerin sei seit dem 1. Januar 2005 infolge eines Anschlusswechsels bei ihr versichert. Leider habe sie von der Vorversichererin (C.___ [Vertrags-Nr. [...]]) keine Angaben zur Austrittsleistung bei Heirat erhalten. Per 1. Januar 2015 sei der Versicherten der Betrag von CHF 22‘545.00 im Alterskonto gutgeschrieben worden. Die Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezuges am 24. November 2005 habe CHF 23‘969.60 betragen (A.S. 90).

10.     C.___ reicht am 3. März 2016 die noch ausstehende Seite 6 ihres Kassenreglements vom 23. Januar 2014 ein (A.S. 93).

11.     Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wird festgestellt, dass die Parteien keine Stellungnahmen zu den bisher vom Gericht eingeholten Unterlagen eingereicht haben. Im Weiteren wird davon Kenntnis genommen, dass der Kläger von der zuständigen SVA Aargau, IV-Stelle, keine Leistungen zugesprochen erhalten hat. Sodann wird festgestellt, dass das Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...] bei G.___, mit Valuta 10. März 2016 an D.___, überwiesen worden ist. D.___ (Beklagte 2), wird aufgefordert, dem Gericht die Durchführbarkeit der Teilung der Austrittsleistung des Klägers mitzuteilen. Schliesslich wird den Parteien die Gelegenheit gegeben, allfällige Stellungnahmen dem Gericht innert Frist schriftlich einzureichen (A.S. 94 f.).

12.     Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 stellt die Beklagte 2 dem Gericht ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 13. Juli 2016 zu, worin bestätigt wird, dass die Teilung der Vorsorgeleistung (auf dem Konto Nr. [...], lautend auf B.___) - unter Vorbehalt, dass ohne ihr Wissen ein Vorsorgefall bereits eingetreten sei - durchgeführt werden könne. Im Weiteren wird ein Auszug aus dem Freizügigkeitskonto beigelegt (A.S. 97 ff.).

13.     Am 2. September 2016 lässt der Kläger mitteilen, anstelle einer eingehenden Stellungnahme werde auf seine beiden Schreiben vom 24. Juli und 5. September 2014 verwiesen. Ausser den aufgelaufenen Zinsen habe sich an der Berechnung des Anteils der Klägerin an der Austrittsleistung des Klägers nichts geändert (A.S. 103). Die Klägerin und die Beklagte 1 lassen sich nicht vernehmen.

14.     Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 teilt die Beklagte 1 dem Gericht mit, der Kläger 2 sei vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2015 durch seine ehemalige Arbeitgeberin, J.___, ihrer Sammelstiftung angeschlossen gewesen. Die Austrittsleistung habe sie am 11. April 2016 an die «Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Adm. Freizügigkeitskonten in Zürich, z.G. B.___», überwiesen. In der Beilage wird eine Kopie der Abrechnung vom 6. April 2016 eingereicht (A.S.  105 ff.)

II.

1.

1.1     Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) sind bei einer Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelten Austrittsleistungen der Ehegatten zu teilen. Massgeblich ist dabei nach Art. 22 Abs. 2 FZG die Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.

1.2     Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB], SR 210). Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

1.3     Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen und stehen die massgeblichen Austrittsleistungen nicht fest, so befindet der Scheidungsrichter gemäss Art. 281 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über das Teilungsverhältnis und überweist, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, die Streitsache von Amtes wegen an das nach Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht, d.h. im Kanton Solothurn an das Versicherungsgericht. Dieses führt sodann nach Art. 25a Abs. 1 FZG die Teilung durch und bestimmt die massgeblichen Austrittsleistungen. Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 FZG).

1.4     Das Scheidungsurteil des Richteramts Solothurn-Lebern, Zivilabteilung, vom 2. Mai 2014 (SLZPR.2012.173-AGRSTB) sieht vor, dass die Austrittsleistungen der Eheleute hälftig zu teilen sind (Dispositiv, Ziff. 8). Dieses Urteil ist am 11. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen, d.h. die am 14. Februar 2004 geschlossene Ehe endete mit diesem Datum (vgl. Scheidungsakten [A.S. 252] und mit Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 17. Juli 2014 überwiesene Eckdaten des Richteramts Solothurn-Lebern, A.S. 1 f.).

2.

2.1     Auf Anfrage des Gerichts erklärte die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, C.___, mit Eingabe vom 15. Januar 2015, B.___ erhalte von ihr Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Da ein Vorsorgefall eingetreten sei, könne man die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr teilen. Es sei eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB geschuldet. Dies gelte auch dann, wenn keine vollen Erwerbsunfähigkeitsleistungen bezogen werden (A.S. 57). Auf entsprechende Nachfrage seitens des Gerichts erklärte C.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 2015, der Versicherte B.___ erhalte eine Prämienbefreiung zu 100 % ab dem 24. Juni 2014, die Erwerbsunfähigkeit (100 %) infolge Krankheit sei am 24. März 2014 eingetreten und von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) habe sie noch keinen Vorbescheid und keine Verfügung erhalten (A.S. 64). Auf eine weitere Anfrage des Gerichts hin teilte die zuständige SVA Aargau, IV-Stelle, mit Schreiben vom 2. Februar 2016 mit, der Versicherte B.___ habe von ihr keine Leistungen zugesprochen erhalten. Zuletzt sei die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung – nach vorgängigen Leistungsabweisungen vom 19. September 2000 und 8. Mai 2009 - mit beigelegter Verfügung vom 28. September 2015 abgelehnt worden (A.S. 82 ff.). Der Begründung der Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 28. September 2015 kann entnommen werden, gemäss ihren Abklärungen liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeitsfähigkeit von B.___ dauerhaft einschränken würde. Da eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar sei, liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei daher nicht gegeben (A.S. 87 f.).

2.2     Der Vorsorgefall «Invalidität» im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und Art. 124 Abs. 1 ZGB) ist eingetreten, wenn ein Ehegatte – weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten – mindestens zu 40 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat (Art. 23 und 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] sowie Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität (BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 484 mit Hinweisen auf die Lehre; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151 E. 4.2, B 107/06). Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung (BGE 134 V 384 E. 1.2 S. 387, Urteil des Bundesgerichts 5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Das vorliegend ins Recht gelegte Kassenreglement der C.___ für die Vorsorgekasse der J.___, gültig ab 1. Januar 2014, sieht in Art. 7 (Versicherte Leistungen) vor, dass die obligatorischen Leistungen gemäss BVG in jedem Falle erbracht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Vorbehalt der im Vorsorgereglement vorgesehenen Leistungsbeschränkungen sind maximal die nachstehenden Leistungen versichert (Ziff. 7.1), u.a. die Erwerbsunfähigkeitsleistungen (Ziff. 7.4), d.h. die «Befreiung von der Beitragszahlung» (Ziff. 7.4.1) und die «Invalidenrenten» (Ziff. 7.4.2). Die Wartefrist für die Befreiung von der Beitragszahlung gemäss Art. 19 Ziffer 1 des Vorsorgereglements beträgt 3 Monate, die Wartefrist für Invalidenrenten gemäss Art. 20 Ziffer 5 des Vorsorgereglements 24 Monate (Ziff. 7.4.1 und 7.4.2).

2.3     Im vorliegenden Fall kann den Erwägungen des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 2. Mai 2014 entnommen werden, der Ehemann mache geltend, seine damalige Arbeitgeberin, J.___, habe ihm den Arbeitsvertrag gekündigt, wobei die Kündigung aufgrund seiner Erkrankung und der laufenden Sperrfristen nichtig sei. Er habe kurz vor der Verhandlung vom 2. Mai 2014 das Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin vom 29. April 2014 zu den Akten gereicht. Unterlagen zur neuerlichen Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit seien hingegen nicht vorhanden (S. 8 E. III. C. 4.). Den im Scheidungsverfahren eingereichten Akten kann die Kündigung der J.___ vom 24. April 2014 entnommen werden, worin das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf den 30. Juni 2014 aufgelöst wurde. B.___ teilte der Arbeitgeberin daraufhin mit Schreiben vom 29. April 2014 mit, er akzeptiere die Kündigung vom 24. April 2014 nicht; er habe die Arztzeugnisse der Arbeitgeberin lückenlos zugestellt. Er werde ihr seine Arbeitskraft gerne wieder zur Verfügung stellen, sobald er dazu in der Lage sei (Scheidungsakten Nr. 276). Gemäss den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 27. März, 11., 17. und 28. April 2014 war B.___ infolge Krankheit vom 24. März 2014 bis 11. Mai 2014 zu 100 % (ganztags) arbeitsunfähig (vgl. Urkunden Nr. 49 des Ehemannes im Scheidungsverfahren). Aufgrund der vom Versicherungsgericht veranlassten Abklärungen bei der zuständigen SVA Aargau, IV-Stelle, steht fest, dass der Kläger keine IV-Leistungen zugesprochen erhalten hat. Mit Verfügung vom 28. September 2015 lehnte die SVA Aargau, IV-Stelle, zuletzt das Leistungsbegehren des Klägers mit der Begründung ab, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche seine Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würde. Da eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar sei, liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei daher nicht gegeben (A.S. 82 und 87).

2.4     Der Auffassung der Beklagten 1 (C.___) gemäss ihren Schreiben vom 15. Januar und 5. Oktober 2015, wonach eine Teilung der Austrittsleistungen des Klägers wegen des Eintritts eines Vorsorgefalles, d.h. wegen des Eintritts der vollständigen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit am 24. März 2014, nicht mehr möglich sei (A.S. 57 und 64 f.), kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, tritt der Vorsorgefall «Invalidität» im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 124 Abs. 1 ZGB erst ein, wenn ein Ehegatte mindestens zu 40 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Ob Art. 122 oder 124 ZBG anwendbar ist, bestimmt sich also allein danach, ob der versicherte Ehegatte einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule gegenüber einen Rentenanspruch hat. Dies ist der Fall, wenn die IV-Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung rechtskräftig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_73/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Es gilt zu beachten, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Eintritt des Vorsorgefalles «Invalidität» mit BGE 134 V 28 E. 3.4 S. 31 f. präzisiert hat. Danach tritt der Vorsorgefall Invalidität nicht mit der ihr zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) ein. Am Eintritt des Vorsorgefalls nichts zu ändern vermag im Übrigen die Beitragsbefreiung (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-/FZG-Kommentar, 3. Aufl., S. 88, Nr. 1 BVG, Art. 23, N. 12 mit Hinweisen). Solange der Vorsorgefall «Invalidität» nicht eingetreten ist, besteht Anspruch auf eine Austrittsleistung. Daraus leitet das Bundesgericht ab, dass eine arbeitsunfähige, aber noch nicht invalide Person einen WEF-Vorbezug tätigen oder rechtsgültig einen Barauszahlungsanspruch geltend machen kann. Sodann kann die Austrittsleistung einer arbeitsunfähigen Person im Rahmen einer Scheidung noch geteilt werden (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 88 Nr. 1 BVG, Art. 23 N. 13 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall bestand beim Kläger aufgrund der erwähnten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. K.___ lediglich eine befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 11. Mai 2014. Weitere ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten können den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht entnommen werden. Ein Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und 124 Abs. 1 ZGB) war demnach im massgebenden Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung am 11. Juli 2014 nicht eingetreten, stellte doch auch die SVA Aargau, IV-Stelle, keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers fest, welche seine Arbeitsfähigkeit dauernd einschränken würde. Somit werden weder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach den Art. 23 und 26 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 bis 3 IVG noch die im vorerwähnten Kassenreglement der C.___ für Invalidenrenten erforderliche Wartefrist von 24 Monaten mangels genügend lange andauernder Erwerbsunfähigkeit erfüllt. Die dem Kläger nach den Angaben der C.___ seit dem 24. Juni 2014 gewährte vollständige Prämienbefreiung (vgl. Schreiben vom 5. Oktober 2015, A.S. 64) stellt nach dem Gesagten keinen Vorsorgefall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 124 Abs. 1 ZGB dar.

Die Argumentation der C.___ mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2013 vom 8. Juli 2013) dringt nicht durch. Das Bundesgericht hielt in diesem Urteil im Wesentlichen fest, das Berufsvorsorgegericht sei zwar an die im Scheidungsurteil festgelegte Teilung gebunden und habe diese bloss zu vollziehen. Dies gelte auch dann, wenn nach dem massgebenden Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eintrete. Anders verhalte es sich jedoch, wenn sich nachträglich herausstelle, dass de facto bereits vor dem massgebenden Zeitpunkt ein Vorsorgefall eingetreten sei. In diesem Fall könne das ganze in den Art. 122/141 bis 142 ZGB sowie Art. 25a FZG geregelte Verfahren nicht zur Anwendung gelangen. Habe in einem solchen Fall das Berufsvorsorgegericht die Teilung nach Art. 122 ZGB noch nicht vorgenommen, habe es allenfalls das Verfahren zu sistieren, wenn die rückwirkende Ausrichtung von Invalidenleistungen auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils wahrscheinlich sei oder diesbezügliche Abklärungen der Vorsorgeeinrichtung im Gange seien, oder – wenn eine rückwirkende Ausrichtung feststehe – die Sache an das Scheidungsgericht zu überweisen, damit es – allenfalls auf dem Wege der Revision des Scheidungsurteils – eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB festsetze. Dies habe auch zu gelten, wenn vorgelagert sogar noch ein Verfahren der Invalidenversicherung laufe (E. 4). Da im vorliegenden Fall weder de facto bereits vor dem massgebenden Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten noch danach ein solcher ausgewiesen und auch kein IV-Verfahren hängig ist, findet die von C.___ zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

3.       Aufgrund der ins Recht gelegten Akten und der Abklärungen des Versicherungsgerichts bei den Vorsorgeeinrichtungen ergeben sich bezüglich der Austrittsleistungen der Kläger folgende Vorgänge:

3.1     A.___ (Klägerin) arbeitet seit Juni 2007 bei L.___ bzw. M.___ (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Dezember 2014), und ist seit dem 1. Januar 2009 im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei E.___ versichert. Die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat (14. Februar 2004) belief sich nach den Angaben der Vorsorgeeinrichtung auf CHF 20‘022.00. Am 24. November 2005 tätigte die Klägerin einen Vorbezug für Wohneigentum in Höhe von CHF 23‘000.00. Die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Scheidung (Eintritt der Rechtskraft: 11. Juli 2014) betrug CHF 16‘375.70. E.___ bestätigte am 22. April und 15. Dezember 2014 die Durchführbarkeit der Teilung (A.S. 15 und 35; vgl. auch Verfügung vom 17. Juli 2014, A.S. 1).

3.2.    B.___ (Kläger) arbeitete von März 2000 bis Dezember 2003 bei N.___ und war vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 bei O.___ berufsvorsorgeversichert, wobei keine Freizügigkeitsleistung eingebracht wurde. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung bei Heirat am 14. Februar 2004 ist nicht bekannt, da B.___ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei O.___ versichert war (A.S. 51; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Dezember 2014, A.S. 42 f.). In der Folge arbeitete er bei P.___ [...] bzw. [...], und war vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2006 bei Q.___ berufsvorsorgeversichert (A.S. 33 f.). R.___ überwies der Personalvorsorgestiftung der P.___ am 7. Juli 2004 eine Freizügigkeitsleistung von CHF 5‘487.20; die Austrittsleistung per 31. Januar 2006 belief sich auf CHF 33‘082.05 (vgl. Beilagen des Klägers Nr. 1 und 2). Daraufhin arbeitete B.___ bei S.___ und war vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2008 bei T.___ berufsvorsorgeversichert. Die Freizügigkeitsleistung von CHF 59‘126.30 (Valuta 5. Januar 2009) wurde in der Folge G.___ auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...] überwiesen (A.S. 38, 52 bis 56; Beilagen des Klägers Nr. 3).

Im Jahr 2009 war B.___ bei U.___ tätig und vom 1. Januar bis 30. November 2009 bei der Pensionskasse der V.___ berufsvorsorgeversichert. Es wurde keine Freizügigkeitsleistung eingebracht. Die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse der V.___ von CHF 6‘787.95 (Valuta 31. März 2010) wurde ebenfalls auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...] bei G.___ überwiesen (A.S. 30 ff. und 39; Beilagen des Klägers Nr. 4).

Vom Februar 2010 bis November 2011 war B.___ bei W.___ tätig und in diesem Zeitraum bei der BVG-Sammelstiftung X.___ berufsvorsorgeversichert. Eine Freizügigkeitsleistung eines Vorversicherers wurde nicht überwiesen. Die Austrittsleistung von CHF 16‘293.00 (per 1. Januar 2012) wurde in der Folge C.___ überwiesen (A.S. 58 f.; Beilagen des Klägers Nr. 5). Nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Dezember 2011 arbeitete der Kläger von Januar 2012 bis 24. März 2014 bei J.___ und war bei C.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. A.S. 44). Diese berechnete das gesamte angesparte Guthaben per Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung am 11. Juli 2014 auf CHF 23‘694.05 (A.S. 57).

Nach dem Gesagten bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Ehescheidung am 11. Juli 2014 somit ein Freizügigkeitsguthaben bei G.___ von insgesamt CHF 70‘066.55 (G.___ Freizügigkeitskonto Nr. [...]; A.S. 36) sowie eine Austrittsleistung bei C.___ von CHF 23‘694.05 (A.S. 57). Demnach beläuft sich das Freizügigkeitsguthaben von B.___ per 11. Juli 2014 auf insgesamt CHF 93‘760.60.

G.___ teilte dem Versicherungsgericht mit Schreiben vom 3. Februar 2016 mit, das Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...] sei mit Valuta 10. März 2016 an D.___ (Beklagte 2), überwiesen worden. Die Durchführbarkeit der Teilung wurde von der Beklagten 2 am 13. Juli 2016 bestätigt (A.S. 89).

3.3     Gemäss der Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. Juli 2014 tätigte die Klägerin am 24. November 2005 im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) einen Vorbezug für Wohneigentum in Höhe von CHF 23‘000.00 (A.S. 1). Darauf wird auch in der Eingabe der Klägerin vom 5. September 2014 hingewiesen (A.S. 12 f.). Die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat (14. Februar 2004) belief sich nach den Angaben der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin (E.___) auf CHF 20‘022.00. Am 24. November 2005 tätigte die Klägerin einen Vorbezug für Wohneigentum in Höhe von CHF 23‘000.00 (A.S. 35; vgl. auch Verfügung vom 17. Juli 2014, A.S. 1). Die Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezuges am 24. November 2005 belief sich nach den Angaben der I.___ (Vorsorgeeinrichtung vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) auf CHF 23‘969.60 (A.S. 90). Im Zeitpunkt der Scheidung (Eintritt der Rechtskraft: 11. Juli 2014) betrug die Austrittsleistung CHF 16‘375.70 (A.S. 35).

Der Vorbezug ist ein Vorsorgesurrogat; der vorbezogene Betrag fällt zwar aus dem Vermögen der Vorsorgeeinrichtung hinaus, dient aber nach wie vor der Vorsorge, einerseits indem das damit erworbene Wohneigentum benützt werden kann, wodurch die Wohnkosten (Hypothekarzinsen) reduziert werden, und andererseits indem eine bedingte und gesicherte Rückzahlungspflicht besteht (Art. 30d und 30e BVG). Dementsprechend gilt der Vorbezug im Falle der Scheidung als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG bzw. Art. 331e Abs. 6 OR). Dies erfolgt so, dass der Vorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht (BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 441 f., 135 V 436 E. 3.3 S. 439, je mit Hinweisen).

Der von der Klägerin am 24. November 2005 getätigte Vorbezug für Wohneigentum von CHF 23‘000.00 wurde ausweislich der Akten bisher nicht zurückbezahlt. Durch den Vorbezug reduzierte sich die Freizügigkeitsleistung der Klägerin auf CHF 969.90 (per 25. November 2005) und unterschritt damit das im Zeitpunkt der Eheschliessung (14. Februar 2004) vorhandene Guthaben (von CHF 20‘022.00). Das heisst, der WEF-Vorbezug griff im Zeitpunkt des Vorbezugs in die nicht zu teilende Austrittsleistung (da vor der Heirat entstanden) ein. Bei dieser Konstellation ist grundsätzlich eine Zwischenabrechnung vorzunehmen (vgl. 135 V 436, 133 V 147). Für die Zeit zwischen der Heirat und dem Vorbezug ist die übliche Aufteilungsrechnung gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG anzustellen, denn Gründe für eine abweichende Berechnung sind nicht ersichtlich. Sodann soll vorrangig (aber nicht vollständig) das während der Ehe angesparte Vorsorgekapital, d.h. die zu teilende Austrittsleistung, den Zinsverlust tragen. Dies ist ein wertungsmässiger Entscheid, der damit begründbar ist, dass gemäss Art. 30c Abs. 5 BVG beide Ehegatten dem Vorbezug zustimmen müssen und in der Regel beiden Ehegatten die niedrigeren Wohnkosten zu Gute kommen (vgl. SVR 2007 BVG Nr. 12 E. 1 und 2.1 und BGE 135 V 436 ff. mit Hinweisen).

Demnach gestaltet sich die Teilungsrechnung wie folgt: Im Zeitpunkt der Scheidung (11. Juli 2014) belief sich die effektive Austrittsleistung der Klägerin auf CHF 16‘375.70 (A.S. 35). Aufzurechnen ist der WEF-Vorbezug im Nominalbetrag (BGE 132 V 337 E. 3.1 S. 344), d.h. CHF 23‘000.00, was CHF 39‘375.70 ergibt. Davon ist die nicht zu teilende Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs zu subtrahieren (Freizügigkeitsleistung bei Heirat am 14. Februar 2004 von CHF 20‘022.00 zuzüglich Zins vom 14. Februar 2004 bis zum Vorbezug am 24. November 2005 ergibt eine aufgezinste Freizügigkeitsleistung von CHF 20‘875.80). Ebenso sind die Zinsen laut dem BVG-Mindestzinssatz vom 25. November 2005 bis zum Scheidungszeitpunkt am 11. Juli 2014 auf der nach dem Vorbezug verbleibenden Austrittsleistung (CHF 969.60 [CHF 23‘969.60 abzüglich Vorbezug von CHF 23‘000.00]), ausmachend CHF 188.15, zu subtrahieren, denn sie sind der Ertrag auf der verbleibenden, nicht zu teilenden Austrittsleistung. Nach dem Gesagten gelangt seitens der Klägerin eine Austrittsleistung von CHF 18‘311.75 (CHF 39‘375.70 abzüglich CHF 20‘875.80 und abzüglich CHF 188.15) zur Teilung.

3.4     Wie unter (E. 3.2 hiervor) erwähnt, beläuft sich das Freizügigkeitsguthaben des Klägers per 11. Juli 2014 auf insgesamt CHF 93‘760.60. Das genaue Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Heirat am 14. Februar 2004 ist nicht bekannt, da B.___ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei O.___ versichert war (vgl. A.S. 43 und 51). Gemäss dem Schreiben der damaligen R.___ belief sich die Freizügigkeitsleistung des Klägers per 31. Dezember 2003 auf CHF 5‘416.85 (vgl. Urkunde 1 des Klägers). Aufgezinst per Heiratsdatum (14. Februar 2004) mit dem angegebenen Zinssatz von 2.5 % führt dies zu einem Freizügigkeitsguthaben von CHF 5‘433.50, welches als vorehelich erworbenes Altersguthaben des Klägers heranzuziehen ist. Demnach besteht auf Seiten des Klägers ein zu teilendes Freizügigkeitsguthaben von CHF 88‘327.10 (CHF 93‘760.60 abzüglich CHF 5‘433.50).

3.5     Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist gemäss Art. 122 Abs. 2 ZGB nur der Differenzbetrag zu teilen, hier CHF 70‘015.35 (CHF 88‘327.10 abzüglich CHF 18‘311.75). Davon steht der Klägerin CHF 35‘007.70 zu. G.___ teilte dem Versicherungsgericht mit Schreiben vom 3. Februar 2016 mit, dass das Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...] mit Valuta 10. März 2016 an D.___ (Beklagte 2), überwiesen worden sei (A.S. 89). Demnach ist diese Freizügigkeitseinrichtung anzuweisen, den Betrag von CHF 35‘007.70 auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei E.___ zu übertragen. Dieser Betrag ist ab dem 12. Juli 2014, dem Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, zu verzinsen (BGE 129 V 251 E. 4.1 S. 257 und E. 5 S. 258; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Nr. 1 BVG Art. 37, N. 13 ff. mit Hinweisen). Der gesetzliche Mindestzins gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) gilt indes nur für Vorsorge-, nicht aber für Freizügigkeitseinrichtungen (Rolf Brunner: Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz, in: ZBJV 2004 S. 140 Fn 38). D.___ hat daher den für sie massgeblichen Zinssatz anzuwenden. Sollte die Überweisung nicht bereits zuvor erfolgen, so ist ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf der geschuldeten Austrittsleistung einschliesslich des bis dahin aufgelaufenen Zinses ein Verzugszins zu entrichten (BGE 129 V 251 E. 4.2.2 S. 258). Dieser entspricht dem geltenden BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 plus 1 % (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV, SR 831.425]).

4.       A.___ und B.___ haben im vorliegenden Verfahren keine vom Scheidungsurteil abweichenden Anträge gestellt. Zudem wird das Vorsorgeguthaben hälftig geteilt, was bereits im Scheidungsurteil rechtskräftig festgelegt worden ist. Somit kann nicht gesagt werden, eine der beiden Parteien habe gegenüber der anderen obsiegt, weshalb die Parteikosten praxisgemäss wettzuschlagen sind.

5.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG).

Demnach wird erkannt:

1.   D.___ wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des B.___ (Nr. [...]) den Betrag von CHF 35‘007.70 auf das Vorsorgekonto von A.___ bei E.___ zu überweisen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen.

2.   Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.   Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin:                  Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

VSKLA.2014.8 — Solothurn Versicherungsgericht 12.10.2016 VSKLA.2014.8 — Swissrulings