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Solothurn Versicherungsgericht 10.01.2007 VSKLA.2006.26

10 janvier 2007·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·598 mots·~3 min·4

Résumé

Berufsvorsorge

Texte intégral

SOG 2007 Nr. 24

Art. 30c Abs. 5 BVG. Eine Vorsorgeeinrichtung darf einem verheirateten Versicherten nur dann einen Vorbezug für Wohneigentum gewähren, wenn die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorliegt. Hat der Versicherte die entsprechende Unterschrift gefälscht, so handelt die Vorsorgeeinrichtung schuldhaft pflichtwidrig, wenn sie zuerst ausdrücklich eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift verlangt, den Vorbezug dann aber ausrichtet, obwohl diese Beglaubigung unterblieben ist.

Sachverhalt:

Die Vorsorgeeinrichtung X. gewährte ihrem Versicherten A. einen Vorbezug für Wohn­eigentum, obwohl keine Zustimmung der Ehefrau Y. vorlag. A. hatte deren Unterschrift auf dem Antragsformular gefälscht.

Nachdem Y. die Scheidung eingereicht hatte, erhob sie Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung X. und verlangte, im Hinblick auf die Teilung der Austrittsleistung von A. sei die Ungültigkeit des Vorbezugs festzustellen. Das Versicherungsgericht heisst dieses Begehren gut.

Aus den Erwägungen:

3.a) Gemäss Art. 30c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) kann der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag zum Erwerb von Wohneigentum beziehen. Ist der Versicherte verheiratet, so bedarf er dazu laut Art. 30c Abs. 5 BVG der schriftlichen Zustimmung seines Ehegatten.

Ein ohne Zustimmung des Ehegatten vorgenommener Vorbezug muss gleich behandelt werden wie eine entsprechende Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42). Für den durch eine fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden hat die Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Art. 97 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden zur Last fällt. Um eine Haftung zu begründen, genügt schon leichte Fahrlässigkeit. Ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, weil die gefälschte Unterschrift des Ehegatten auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft wurde, ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (s. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 3.3).

b) Im vorliegenden Fall ist auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils erstellt, dass A. die Unterschrift der Klägerin Y. fälschte, um ohne ihre Zustimmung einen Vorbezug für Wohneigentum zu erhalten.

Entscheidend ist nun, dass die Beklagte X. eine Vervollständigung des Formulars sowie eine beglaubigte Unterschrift der Klägerin Y. verlangte, als erstmals ein Vorbezug beantragt wurde. Der Versicherte A. ergänzte zwar in der Folge das Antragsformular, brachte aber keine Beglaubigung bei. Als die Beklagte an diesem Erfordernis festhielt, begab sich A. auf die Gemeindekanzlei in H., wo man auf dem Formular bei den Unterschriften einen undatierten Stempel nebst einer nicht entzifferbaren Signatur anbrachte. Dabei handelt es sich aber keinesfalls um eine Beglaubigung. Eine solche kann zwar bei Privatunterschriften auch von den Präsidenten und Gemeindeschreibern der Einwohnergemeinden vorgenommen werden (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Der vorliegende Stempel bestätigt jedoch bestenfalls, dass die Klägerin Y. in der Gemeinde H. Wohnsitz hatte. Die Beglaubigung einer Unterschrift setzt nämlich voraus, dass diese in der Gegenwart des Beglaubigenden hingesetzt wird, der Aussteller sie persönlich als seine bezeichnet oder aber dass die Echtheit sonst wie ausser Zweifel steht (§ 29 Abs. 1 EG ZGB). Darüber, ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, gibt der vorliegende Stempel der Einwohnergemeinde keinen Aufschluss. Ausserdem ist noch nicht einmal ersichtlich, welche Person den Stempel angebracht hat und an welchem Datum dies geschehen ist. Nachdem die Beklagte X. zweimal ausdrücklich eine Beglaubigung verlangt hatte, der Versicherte A. aber keine solche beibrachte, sondern bloss einen Stempel ohne Aussagekraft, hätte die Beklagte X. erst recht misstrauisch werden und abklären müssen, ob die angebliche Unterschrift der Ehefrau echt ist. Indem sie dies unterliess und den Vorbezug trotz des verdächtigen Verhaltens des Ehemannes ohne weitere Prüfung gewährte, missachtete sie ihre Sorgfaltspflichten in fahrlässiger Weise.

Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2007 (VSKLA.2006.26)

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